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Urteil

11 D 74/09.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0118.11D74.09AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. ein Viertel und der Kläger zu 2. drei Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. ein Viertel und der Kläger zu 2. drei Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für den Neubau der B 474n (Ortsumgehung Datteln). Geplant ist der Bau eines rund 4 km langen Straßenstücks, das im Süden an die L 609 (N.------straße /X. Straße) anknüpft, sodann das Waldgebiet "Die E. " quert und die Stadt E1. in einem Bogen östlich umrundet, um im Nordosten der Stadt in die vorhandene Trasse der B 235 zu münden, die ihrerseits im weiteren Verlauf auf einer Brücke die Lippe quert. Entlang der Lippe erstreckt sich das gemeinschaftsrechtlich festgelegte FFH-Gebiet DE-4209-302 "M. ", das in diesem Bereich durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die geplante B 474n schleift rund 300 m vor der Grenze dieses FFH-Gebiets in die B 235 ein. Der Neubau der B 474n (Ortsumgehung E1. ) ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als zweistreifige Bundesstraße in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs dargestellt. Ebenfalls im vordringlichen Bedarf dargestellt ist der südlich angrenzende Abschnitt bis zur A 2, der als Ortsumgehung X1. vierstreifig gebaut werden soll. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E1. , Flur 23, Flurstück 144, auf dem sich ein Campingplatz befindet, der an ihren Sohn, den Kläger zu 2., verpachtet ist und von diesem und dessen Ehefrau betrieben wird. Auf dem Campingplatz befinden sich 400 Stellplätze für Wohnwagen, von denen 390 von Jahres- bzw. Dauercampern genutzt werden. Für 80 Stellplätze besteht seit den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine Genehmigung, im Übrigen wird - so die Kläger - der Zustand im Vorgriff auf eine Genehmigung geduldet. Weiterhin befinden sich auf dem Campingplatz ein bauaufsichtlich genehmigter Aufenthalts- und Verkaufsraum, ein Wohnhaus für den Platzwart und ein Wirtschaftsgebäude. Das rund 7,5 ha große Campingplatzgrundstück wird von der B 474n in seinem südwestlichen Eckbereich, wo sich bislang eine unter anderem als Spielwiese und zum zeitweiligen Zelten genutzte Grünfläche befindet, angeschnitten. Für das Vorhaben sollen 250 qm dauerhaft und 165 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden. Der Campingplatz ist mit Ausnahme des nördlichen Bereichs von Wald umgeben. Er wird bislang über den Q. Weg erschlossen, der im Norden eine Anbindung an die K 12 (N1. Straße) hat und im Süden mit der L 609 (X. Straße) verknüpft ist. Künftig soll der Q. Weg im Süden für den allgemeinen Verkehr abgebunden werden. Der Kläger zu 2. ist ein Haupterwerbslandwirt. Seine Hofstelle Q. Weg 18 liegt nördlich des Campingplatzgrundstückes. Er bewirtschaftet in diesem Bereich ca. 27 ha landwirtschaftliche Flächen, von denen rund 24 ha in seinem Eigentum stehen und etwa 2,5 ha zugepachtet sind. Ferner bewirtschaftet er zusätzlich einen Betrieb mit einer Größe von rund 35 ha in der Bauernschaft L. nordwestlich von E1. . Der Betrieb hat die Betriebszweige Ackerbau und Schweinemast. Von den östlich der geplanten B 474n liegenden Grundstücken Gemarkung E1. , Flur 23, Flurstücke 126 und 133, und von den beidseits des Vorhabens liegenden Grundstücken Gemarkung E1. , Flur 18, Flurstücke 115, 153 und 244, sollen für das Vorhaben 17.072 qm erworben, 710 qm vorübergehend in Anspruch genommen und 5.847 qm dauernd beschränkt werden. Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung E1. wurde im September 2005 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung Münster die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung beteiligte die Träger öffentlicher Belange und die Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt X1. vom 26. Oktober 2005 und der Stadt E1. vom 28. Oktober 2005, die jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen (§ 17 Abs. 4 FStrG a. F.) enthielt, in der Zeit vom 2. November 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2005 bei diesen Städten öffentlich aus. Die Klägerin zu 1. erhob gegen die Planung mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 Einwendungen. Sie wandte ein: Die Verkehrsbedeutung sei in Frage gestellt. Als Eigentümerin des Campingplatzes sehe sie ihre Altersversorgung in Frage gestellt. Die Spielwiese werde teilweise bebaut und könne nicht mehr genutzt werden. Die Zufahrt werde durch die Umleitung eingeschränkt und die Lärmbelästigung der B 474n noch einmal verstärkt. Dadurch seien die Ruhe und der Erholungswert des Platzes in Frage gestellt. Campingplatznutzer würden ruhigere Plätze suchen und abziehen. Der Kläger zu 2. erhob mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 Einwendungen. Er machte geltend: Die Flächenverluste fielen für den landwirtschaftlichen Betrieb nachteilig ins Gewicht, weil Ackerland in vergleichbarer Hofnähe knapp und es nahezu auszuschließen sei, gleichwertige und gleich nahe Nutzflächen zu pachten. Größere Entfernungen und hohe Pachtpreise minderten den Ertrag. Beim Flurstück 115 verbleibe eine unwirtschaftliche Restfläche. Einkommenseinbußen bei dem Betrieb des Campingplatzes seien zu befürchten. Gäste würden die Ruhe und die umgebende Landschaft schätzen. Die Anfahrt durch den Wald über den Q. Weg habe Erholungswert. Die Abwanderung von Dauercampern sei zu befürchten. Infolge der Abbindung des Q. Weges sei der Campingplatz nur noch über den Umweg über die N1. Straße und den Q. Weg zu erreichen. Das Landschaftsbild werde wesentlich verändert, so dass die Anfahrt infolge der Zerschneidung des Waldes nicht mehr so malerisch sei. Der Campinglatz sei nur noch 70 m von der Trasse der B 474n entfernt. Die Spitze des Flurstücks 144 werde überplant. Die gegenwärtige Nutzung als Spielwiese und für ein gelegentliches Zelten sei nicht mehr möglich, wodurch die Attraktivität des Campingplatzes ebenfalls verliere. Wegen der 80 cm über Geländeniveau liegenden Trasse der B 474n rolle der Lärm direkt auf den Campingplatz zu, weshalb die Camper erheblichem Lärm ausgesetzt seien. Dies gelte um so mehr, als die Verkehrsteilnehmer in südlicher Richtung ab der Kreuzung mit der N1. Straße auf die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h beschleunigen würden. Es werde eine Verlegung der Trasse nach Westen gefordert. Auf Grund von Einwendungen und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde im Oktober 2006 das Deckblatt I ins Verfahren eingeführt. Dieses Deckblatt hat im Wesentlichen Änderungen der wassertechnischen Planung und der landschaftspflegerischen Begleitplanung zum Gegenstand. Im Zuge dieser Deckblattplanung wurden Korrekturen am Grunderwerbsverzeichnis bezüglich der Inanspruchnahme der Flächen des Klägers zu 2. vorgenommen. Eine Offenlegung dieses Deckblattes erfolgte nicht. Die unmittelbar betroffenen Privatpersonen, so auch die Kläger, die Träger öffentlicher Belange und die Naturschutzverbände wurden von den geplanten Änderungen benachrichtigt. Die Klägerin zu 1. erhob mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 auf die Benachrichtigung von der Deckblattplanung durch die Bezirksregierung Münster weitere Einwendungen. Sie machte geltend: Die Trassenführung über das Campingplatzgrundstück sei ein massiver Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht. Laut Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei eine Verschwenkung nach Westen möglich, da die Ausnahmevoraussetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes, der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gegeben seien. Durch eine Trassenverlegung würden sich die Einkommenseinbußen aus der Verpachtung der Flächen in Grenzen halten. Die Fläche sei nur als Campingplatz zu nutzen. Dessen Erfolg liege in seiner ruhigen Lage, der umgebenden Landschaft und der Anfahrt durch den Wald. Camper hätten für den Fall der Realisierung des Vorhabens bereits eine Kündigung angekündigt. Zur Entsorgung der Abwässer des Campingplatzes müsse die Funktionsfähigkeit der Druckrohrleitung gewährleistet bleiben. Sollte das Vorhaben realisiert werden, müsse der Campingplatz verlegt werden. Betroffen seien 40 Plätze zu je 100 qm. Die Kosten für neue Straßen und Versorgungsleitungen müssten erstattet werden. In der Zeit vom 20. bis zum 22. Februar 2007 und - ergänzend - am 23. Februar 2007 führte die Bezirksregierung Münster nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Am 22. Februar 2007 nahmen beide Kläger am Erörterungstermin teil. Der Kläger zu 2. wies insbesondere auf Mehrwege infolge der Abbindung des Q. Weges hin, die auch durch das Stadtgebiet E1. führen würden. Der Q. Weg sei für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge offen zu halten. Hinsichtlich des Campingplatzes wurde auf die Bedeutung der in Anspruch zu nehmenden Wiese für die Attraktivität des Platzes hingewiesen und Lärmschutz für die Einhaltung der Grenzwerte von 47 dB(A) nachts und 57 dB(A) tags gefordert. Durch eine leichte Verschwenkung der Trasse nach Westen könne der Eingriff in die Bedeutung des Q. Wegs und angrenzender Wald- und Ackerflächen für die Natur und Erholung verringert werden. Im Übrigen hielten die Kläger ihr Einwendungen aufrecht. Infolge des Erörterungstermins führte der Vorhabenträger das Deckblatt II in das Verfahren ein. Gegenstand dieses Deckblattes ist insbesondere der Austausch von Flächen für Kompensationsmaßnahmen und hierdurch bedingte Änderungen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes. Betroffenen Dritten und den Behörden sowie Naturschutzverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das (ehemalige) Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 31. März 2009 den Plan für den Neubau der B 474n - Ortsumgehung E1. - fest. Zur Erschließung der westlich der B 474n liegenden Restgrundstücke, unter anderem der im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Flurstücke 115, 153 und 244, wurde die Anlegung eines neuen, an die K 12 (N1. Straße) anzubindenden Wirtschaftsweges auf Kosten der Straßenbauverwaltung angeordnet (PFB A. 5.8.4.2, S. 28). Ferner soll der Q. Weg im Bereich von Bau-km 7+900 einen Anschluss an den lichtsignalgeregelten Knoten B 474n/L 609 erhalten, der dort aufgeweitet werden soll, um die Nutzung als Verbindungsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu gewährleisten (PFB A. 5.8.4.3, S 28). Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasser- und Druckrohrleitung des Campingplatzes (PFB A. 5.8.7.1, S. 29) wurden ebenso angeordnet wie eine Fehlerberichtigung hinsichtlich der Angaben zur Inanspruchnahme des Grundbesitzes des Klägers zu 2. (PFB A. 5.9.1.5, S. 30). Im Übrigen wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen der Kläger zurück, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Campingplatzes (PFB B. 5.3.6.1.4, S. 79 f., und B. 5.3.17.10, S. 122 f.). Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 bei den Städten X1. und E1. öffentlich aus. Die Kläger haben am 10. Juli 2009 Klage erhoben. Das zugleich eingeleitete Aussetzungsverfahren 11 B 974/09.AK hat sich nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erledigt. Im Laufe des Klageverfahrens wurde auf Antrag des Vorhabenträgers ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt, insbesondere zur Überprüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens und des Artenschutzes. Die Kläger haben im Zuge ihrer Beteiligung an diesem Planergänzungsverfahren mit Schreiben vom 11. März 2011 eingewandt, die nachträglichen Untersuchungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ließen Zweifel aufkommen, ob die streitige Planung weitere Folgeplanungen wie die Ortsumgehung X1. , geplante Kraftwerke in E1. und M1. , den sog. O. sowie weitere Folgewirkungen berücksichtige. Die Prognosen für den Lkw-Anteil und die Schadstoffbelastungen seien fehlerhaft. Die Verkehrsfrequenz für die Lippebrücke der B 235 sei nicht korrekt berechnet worden. Die Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. sei zu berücksichtigen, sonst entstehe ein unvollendeter Torso. Die (nunmehr zuständige) Bezirksregierung Münster erließ den Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zum Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für den Neubau der B 474n Ortsumgehung E1. . Dieser Planergänzungsbeschluss hat im Wesentlichen zusätzliche Regelungen zum Artenschutz zum Gegenstand und betrifft weitere Einzelfragen, wie etwa die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem europäischen Gebietsschutz und auch eine Überprüfung der Variantenprüfung. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Ein weiteres Planergänzungsverfahren wurde im Dezember 2012 eingeleitet und die Kläger hieran beteiligt. Die Planergänzung betrifft die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Vorkommens des Lebensraumtyps 91F0 am östlichen Brückenfuß der Brücke der B 235 über die Lippe. Die Kläger haben hiergegen mit Schreiben vom 7. Januar 2013 Einwendungen erhoben. Sie rügten im Wesentlichen den Verfahrensablauf und machten in der Sache geltend, das nochmalige Ergänzen der Planfeststellung zeige deren Abwägungsfehlerhaftigkeit. Die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens habe infolge erhöhter Stickstoffdepositionen und unter Berücksichtigung der später geplanten Ortsumgehung X1. geprüft werden müssen. Andernfalls sei das Entstehen eines Planungstorsos zu befürchten. Die FFH-Verträglichkeit sei zu Unrecht bejaht worden und Mängel in der artenschutzrechtlichen Prüfung gegeben. Die vorzugswürdigere Ostvariante sei fehlerhaft ausgeschlossen worden. Im Übrigen erklärten die Kläger, dass sie sich den Vortrag des im Verfahren 11 D 70/09.AK klagenden Naturschutzvereins zu Eigen machten. Unter dem 11. Januar 2013 erließ die Bezirksregierung Münster einen Planergänzungsbescheid, mit dem insbesondere die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 bejaht worden ist. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Sie machen insbesondere geltend: Die Einnahmen aus der Verpachtung des Campingplatzes dienten der Altersversorgung der Klägerin zu 1., die nur bei einer dauerhaften Weiternutzung des Platzes gewährleistet sei. Die Attraktivität des Platzes liege in seiner ruhigen Lage, der umgebenden und naturbelassenen Landschaft sowie der malerischen, nach dem Vorhaben nicht mehr vorhandenen Anfahrtmöglichkeit durch den Wald. Der Platz sei im Übrigen infolge der Abbindung des Q. Weges nur noch von Norden und damit nur noch über einen erheblichen Umweg zu erreichen. Infolge des Vorhabens fielen die Spielwiese und der Platz für gelegentliches Zelten weg. Zahlreiche Camper hätten für den Fall der Realisierung des Vorhabens bereits eine Kündigung der Pachtverträge avisiert. Auch er - der Kläger zu 2. - befürchte diese Kündigungen und Einkommenseinbußen infolge des Attraktivitätsverlustes des Campingplatzes, des Verkehrs der B 474n und der Lärmimmissionen. Einkommensverluste würden auch durch die Inanspruchnahme seiner landwirtschaftlichen Flächen - der des Klägers zu 2. - und die größeren Entfernungen entstehen. Beim Flurstück 115 verbleibe nur eine unwirtschaftliche Restfläche. Im Übrigen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Planung sei verfahrensfehlerhaft. Sie beruhe auf einem überholten Konzept. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht den realen Verkehr. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei veraltet und der Landschaftspflegerische Begleitplan anzupassen. Im Erörterungstermin sei der Verkehrsgutachter nicht da gewesen und habe nicht befragt werden können. Fundamentale Planungsgrundsätze seien verletzt. Unbeschadet der Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf fehle die Planrechtfertigung wegen rückläufiger Belastungszahlen und weil die Realisierung des sog. O. auf E2. und X. Stadtgebiet unsicher sei. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Es entstehe ein Planungstorso. Die südliche Weiterführung sei unsicher, was auch zu einer abwägungsfehlerhaften Variantenauswahl geführt habe. Durch die vom im Parallelverfahren klagenden Naturschutzverein vorgeschlagene westlichere Variante hätten sich Beeinträchtigungen des Campingplatzes vermeiden lassen, wie etwa der Verlust der Spielwiese oder das Entstehen unwirtschaftlicher Restflächen. Den gegen eine Westverschiebung der Trasse sprechenden Belangen sei zu Unrecht ein höheres Gewicht beigemessen worden. Die Gesamtplanung der B 474n einschließlich der Weiterführung bis zur A 2 habe berücksichtigt werden müssen. Lärmschutzbelange seien abwägungsfehlerhaft gewichtet worden. Die Überbauung der Druckrohrleitung sei nicht hinnehmbar. Umwege bei der Anfahrt zum Campingplatz seien unzumutbar. Das Interesse am ungeschmälerten Erhalt des Campingplatzes sei abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der Platz müsse nach Realisierung des Vorhabens wegen der Nähe zur Trasse geschlossen werden. Hierdurch entstünden Einkommensverluste für beide Kläger. Die Berücksichtigung der Lärmschutzbelange sei abwägungsfehlerhaft. Die Camper, die sich häufig im Freien aufhielten, müssten gegen Lärmimmissionen geschützt werden, besonders nachts, weil Wohnwagen "dünnhäutig" seien. Es werde die Zugrundelegung der niedrigeren Lärmwerte für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime gefordert. Die Planung sei schließlich aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen nicht zu tolerieren. Schließlich erklären die Kläger erneut, sie machten sich den Vortrag des im Verfahren 11 D 70/09.AK klagenden Naturschutzvereins zur defizitären Ermittlung hinsichtlich des Artenschutzes, zum "Übersehen" zahlreicher Tötungs- und Eingriffstatbestände sowie hinsichtlich erheblicher Ermittlungsdefizite zu Eigen. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 um eine Nebenbestimmung zu ergänzen, nach der dem Vorhabenträger Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an der Ostseite der planfestgestellten Trasse zum Schutz des "Campingplatzes M2. " (Grundstück Gemarkung E1. , Flur 23, Flurstück 144) aufgegeben werden bzw. über diesen Antrag nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013 um eine Nebenbestimmung zu ergänzen, nach der Ansprüche der Kläger gegen den Träger der Straßenbaulast auf eine angemessene Entschädigung in Geld für Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu Gunsten des "Campingplatzes M2. " (Grundstück Gemarkung E1. , Flur 23, Flurstück 144) dem Grunde nach für erstattungsfähig erklärt werden bzw. über diesen Antrag nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, vorsorglich äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger angemessen zu entschädigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt insbesondere vor: Die Stellplätze des Campingplatzes, von denen nur für 80 eine Genehmigung vorliege, befänden sich über 90 m von der Trasse entfernt, die meisten noch weiter. Die Immissionsgrenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete würden unterschritten, weshalb kein Anspruch auf Lärmschutz bestehe. Der Campingplatz bleibe auch nach Realisierung des Vorhabens an das öffentliche Straßennetz angeschlossen; unzumutbare Umwege seien nicht ersichtlich. Der Q. Weg erhalte im Süden einen Anschluss an den lichtsignalgeregelten Knoten B 474n/L 609 und könne wie bisher für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke genutzt werden. Zum Schutz der Trinkwasser- und Druckrohrleitung enthalte der Planfeststellungsbeschluss entsprechende Anordnungen. Nachteile für die Nutzung der Spielwiese seien im Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen. Die aktuellen Verkehrswerte seien anhand unter anderem der Ergebnisse der Verkehrszählungen berücksichtigt worden. Die Planungsvarianten seien untereinander hinreichend abgewogen worden. Insbesondere seien die Belange des Campingplatzes berücksichtigt worden. Die Wahllinie sei ein Kompromiss zwischen dem Naherholungsanspruch des Menschen und dem Schutz der Natur. Für eine südliche Weiterführung als Folgeabschnitt blieben noch hinreichende Möglichkeiten. Sonstige Nachteile für die Klägerin zu 1. seien im Entschädigungsverfahren auszugleichen, was auch für eine möglicherweise unwirtschaftliche Restfläche im Eigentum des Klägers zu 2. gelte, die weiterhin verkehrlich erschlossen bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der hierzu vom Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2012 gemachten und im Verfahren 11 D 70/09.AK beigezogenen planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen umgestellt. Richtiger Beklagter ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Land Nordrhein-Westfalen. Das früher gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW in Nordrhein-Westfalen bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende sog. Behördenprinzip ist durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (vgl. Art. 4 des vorgenannten Gesetzes) abgeschafft worden. Seither gilt auch in Nordrhein-Westfalen das sog. Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Passivrubrum war daher entsprechend zu berichtigen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 21 f. Vertreten wird das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr durch die Bezirksregierung Münster (§ 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 125, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 15. Februar 2011, GV. NRW. S. 170; § 22 Abs. 4 FStrG; §§ 7 Abs. 2, 10 LOG NRW i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage 1 der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008, GV. NRW. S. 56, berichtigt S. 144, geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008, GV. NRW. S. 162). B. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 4. Mai 2011 und des Planergänzungsbescheides vom 11. Januar 2013. Die Kläger konnten die Planergänzungen in das Verfahren einbeziehen. Die prozessuale Situation, die Anlass zu deren Einbeziehung gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch die Änderungen erreichten Gestalt verschmelzen. Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Entscheidungen. Indem der Planergänzungsbeschluss und der Planergänzungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwachsen", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Kläger weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2, m. w. N. C. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger können weder die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt seiner Ergänzungen noch die hilfsweise verfolgte Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Mit den weiteren Hilfsanträgen dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Dem Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt seiner Ergänzungen kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Daher haben die Kläger als enteignend Betroffene wegen des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG im Grundsatz - vorbehaltlich der nachfolgenden Darlegungen - einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 12, m. w. N. Der Kläger zu 2. ist als Pächter des Campingplatzes ebenfalls befugt, die aus seiner Sicht fehlerhafte Berücksichtigung seiner Belange bezüglich des von ihm gepachteten Campingplatzgrundstückes zu rügen, weil der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178 (180 f.), und vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 -, juris, Rn. 25. Die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen ergeben sich hier aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht, weil das obligatorische Pachtrecht Gegenstand einer selbstständigen Enteignung sein kann. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NRW) vom 20. Juni 1989, GV. NRW. S. 366, berichtigt S. 570, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009, GV. NRW. S. 765, berichtigt S. 793, können durch Enteignung auch Rechte entzogen werden, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. I. Die Planfeststellung leidet nicht an Verfahrensfehlern, welche die Kläger noch mit Erfolg geltend machen könnten oder die durchgreifend wären. 1. Soweit die Kläger pauschal rügen, die Planung sei verfahrensfehlerhaft, weil sie auf einem überholten Konzept beruhe, das Verkehrsgutachten nicht den realen Verkehr berücksichtige, die Umweltverträglichkeitsstudie veraltet und der Landschaftspflegerische Begleitplan anzupassen sei, sind sie mit diesen Einwendungen ausgeschlossen. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (nunmehr: § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) liegen vor. Die Auslegung der Ursprungsplanung erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf den Einwendungsausschluss enthielt, in der Zeit vom 2. November 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2005 bei den Gemeinden E1. und X1. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am 29. Dezember 2005 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Weder in dem Einwendungsschreiben der Klägerin zu 1. vom 27. Dezember 2005 noch in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 2. vom 20. Dezember 2005 sind die nunmehr als Verfahrensfehler gerügten - vermeintlichen - Mängel des Verkehrsgutachtens, der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch nur sinngemäß angesprochen worden. Eine Einwendung muss aber erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N. 2. Der weitere Einwand der Kläger, im Erörterungstermin sei der Verkehrsgutachter nicht da gewesen und habe nicht befragt werden können, zeigt keinen durchgreifenden Verfahrensmangel auf. Unabhängig davon, ob die Anhörungsbehörde gehalten gewesen wäre, im Erörterungstermin die zuvor als Bestandteil der Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. Ordner 5, Beiakte - im Folgenden: BA - 31 zu 11 D 70/09.AK) ausgelegten Verkehrsuntersuchungen (vgl. Bl. 21 und 32 BA 32 zu 11 D 70/09.AK) ergänzend durch einen Gutachter der Ingenieurgruppe IVV B. erläutern zu lassen, ist jedenfalls nicht dargetan oder ersichtlich, dass ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den behaupteten Fehler anders entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (250), und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 (94 f.). Hierfür ist nicht Substantiiertes vorgetragen worden oder ersichtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge, für das im Dezember 2012 eingeleitete Planergänzungsverfahren sei die eingeräumte Einwendungsfrist zu kurz bemessen gewesen. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, in welcher Weise eine vermeintlich längere Einwendungsfrist und eine Beachtung ausführlicherer Stellungnahmen der Kläger eine andere Beurteilung der Planfeststellungsbehörde zur Folge gehabt hätte. Dies gilt um so mehr, als die mit Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013 vorgenommene Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine rügefähige Rechtsposition der Kläger berühren kann. II. Aus dem Vortrag der Kläger und dem hierzu vom Senat zu ermittelnden Sachverhalt ergibt sich keine Verletzung des materiellen Planfeststellungsrechts, die einen Anspruch der Kläger auf Aufhebung der angefochtenen Planungsentscheidung oder eine Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnte. 1. Die Kläger rügen eine Verletzung fundamentaler Planungsgrundsätze und machen geltend, unbeschadet der Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf fehle die Planrechtfertigung wegen rückläufiger Belastungszahlen und weil die Realisierung des sog. O. auf E2. und X. Stadtgebiet unsicher sei. Mit Einwendungen gegen die Planrechtfertigung sind beide Kläger gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) präkludiert. Dem Einwendungsschreiben der Klägerin zu 1. vom 27. Dezember 2005 und dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 2. vom 20. Dezember 2005 lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass sie das Erfordernis der Ortsumgehung E1. als solche in Abrede stellen wollen. Unabhängig davon könnte die Klägerin zu 1. die Planrechtfertigung der B 474n nicht mit Erfolg bestreiten, selbst wenn man dem eingangs ihres Einwendungsschreibens vom 27. Dezember 2005 enthaltenen Passus: "Die Verkehrsbedeutung ist in Frage gestellt", eine dahingehende Bedeutung beimessen wollte. Die Planrechtfertigung folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Neubau der B 474n - Ortsumgehung E1. - ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 46, lfd. Nr. 1800. Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist sowohl für die Planfeststellung als auch das gerichtliche Verfahren verbindlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Bedarfsfeststellung für den Bau der Ortsumgehung E1. die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht gegeben. Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 135 f., jeweils m. w. N. Solche Gründe sind weder von der Klägerin zu 1. dargetan worden noch ersichtlich. Selbst wenn der sog. O. als Ansiedlungsstandort für Industrieunternehmen nicht realisiert werden sollte und sich "rückläufige Belastungszahlen" ergeben sollten, bliebe das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt der B 235 von dem in Nord-Süd-Richtung und umgekehrt fließenden Durchgangsverkehr als maßgeblicher Aspekt erhalten. Gerade bei Ortsumgehungen sind neben dem Aspekt der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine Führung des Verkehrs auf möglichst freier Strecke außerhalb der geschlossenen Ortslage und einer Verminderung des Gefahrenpotentials in der geschlossenen Ortslage durch Herausnahme des Durchgangsverkehrs auch die Kriterien der Förderung des Leistungsaustausches und der verbesserten Erreichbarkeit durch schnellere Verbindungen sowie die Entlastung der innerörtlichen Bevölkerung durch eine Verminderung von Lärm und Schadstoffbelastungen sowie die damit einhergehende Förderung der Wohnqualität und der Kommunikation entscheidend. Vgl. etwa Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 14, Rn. 5 ff. Nach der im Verwaltungsverfahren erstellten Verkehrsprognose ergibt sich für den Kreis Recklinghausen für die Jahre 2010 bis 2015 eine Veränderung von (nur) - 0,5 %, wobei der Durchgangsverkehr nahezu komplett auf die Ortsumgehung mit einer Belastung von bis zu 8.000 Kfz DTV verlagert werden kann (vgl. Kurzfassung Verkehrsuntersuchung vom Juli 2005, S. 6 und 21, BA 31 zu 11 D 70/09.AK). Diese Zahlen gelten, wenn die B 474n nicht als Ortsumgehung X1. weitergeführt wird. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, dass auch bei niedrigeren als den in der Prognose ermittelten Belastungswerten die verfolgten Planungsziele nicht annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig würde. Zudem wird das Zusammenspiel der dem Bundesfernstraßenbedarfsplan zugrunde liegenden Ziele durch eine mögliche Veränderung einzelner Prognosedaten grundsätzlich nicht obsolet. Dies hat sich im Allgemeinen durch die Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen im Jahr 2010 bestätigt, wonach eine Anpassung des Bedarfsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Vorausgegangene Verkehrsprognosen für Bundesstraßenprojekte haben insbesondere trotz demographisch bedingter Verkehrsreduktionen keine Nutzenminderung von Projekten gezeigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 11 D 37/10.AK -, DVBl. 2011, 832 (833), m. w. N. Schließlich wird die Planrechtfertigung des Neubaus der Ortsumgehung E1. als Bundesstraße nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass sie im Süden eine Anbindung "nur" an eine Landesstraße, die L 609, besitzt und daher die materiell-rechtliche Qualität der B 474n als Bundestraße im Rechtssinn in Frage gestellt sein könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die hiernach vorausgesetzte überregionale Erschließungsfunktion einer Bundesstraße kann auch gewährleistet sein, wenn sie einerseits an eine weitere Bundesstraße und andererseits an eine Landesstraße angebunden ist. Vgl. zu einer nur einseitigen Anbindung einer Bundesstraße (Stichstraße zu einem Containerbahnhof der ehemaligen Deutschen Bundesbahn): BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 20, S. 35 ff.; siehe auch Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 17, m. w. N. Die weitere Erschließungsfunktion der B 474n nach Süden hin durch die Anbindung an die L 609 wird insbesondere deshalb gewährleistet, weil diese Landesstraße ein bedeutender regionaler Verkehrsweg ist, der die Verbindung zwischen I. mit der dort verlaufenden A 43 im Nordwesten und E3. mit der Anbindung an die A 40/B 1 im Südosten gewährleistet. Die L 609 erfüllt damit auch tatsächlich die ihr widmungsrechtlich durch § 3 Abs. 2 StrWG NRW beigemessenen Funktionen. Nach Maßgabe der zuletzt genannten Bestimmung sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. 2. Soweit sich die Kläger den Vortrag des im Verfahren 11 D 70/09.AK klagenden Naturschutzvereins "zu Eigen" machen und damit der Sache nach eine Unverträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebietsschutz und dem Artenschutz rügen, ist dahingehenden Einwänden nicht weiter nachzugehen, weil die Kläger hiermit gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) präkludiert sind. Zwar sind in diesem Zusammenhang an die Substantiierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 252, m. w. N. Weder in dem Einwendungsschreiben der Klägerin zu 1. vom 27. Dezember 2005 noch in dem Einwendungsschreiben des Klägers zu 2. vom 20. Dezember 2005 sind vermeintliche Fehler bei der Berücksichtigung des FFH-Gebiets "M. " oder Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nur ansatzweise im Sinne der vorstehend beschriebenen und ohnehin geringen Substantiierungspflicht artikuliert worden. Zu Einwendungen bezüglich einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "M. " hätte allerdings mit Blick auf die im Anhörungsverfahren mit offen gelegte Umweltverträglichkeitsstudie Veranlassung bestanden. Bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des Büros G. & T. vom Januar 2000 (Leiste 2 BA 28 zu 11 D 70/09.AK, S. 14 Tab. 3) ist eine detaillierte Liste der Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie in der M. im Auswirkungsbereich der B 474n nebst ergänzenden Erläuterungen enthalten (Leiste 2 BA 28 zu 11 D 70/09.AK, S. 14 ff., insbesondere S. 19). Der Erläuterungsbericht der ursprünglichen Planunterlagen ging ebenfalls auf mögliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "M. " ein (Unterlage 1 BA 2 zu 11 D 70/09.AK, S. 31 f.) und verneinte negative Wirkungen des Vorhabens auf dieses Gebiet. Der eingetretene Einwendungsausschluss ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass der Vorhabenträger im Zuge des Planergänzungsverfahrens nach Klageerhebung die Ergänzende Prüfung zur FFH-Verträglichkeit 2010 (Unterlage 13.0.6 EPB, BA 44) und die Ergänzende Dokumentation zur FFH-Verträglichkeit 2011 (Unterlage 13.0.6.1 EPB, BA 44) hat erstellen lassen. Denn diese Unterlagen führten nicht zu einer grundlegenden Neubewertung der bereits bejahten FFH-Verträglichkeit oder gar zu einer Planänderung, die zu neuen oder anderen Belastungen für das FFH-Gebiet "M. " geführt und damit für die Kläger neue Einwendungsmöglichkeiten eröffnet hätten. Vgl. zu einem vergleichbaren artenschutzrechtlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7, S. 10. Die ergänzenden Untersuchungen dienten vielmehr nur der Absicherung der bereits vorliegenden Beurteilung einer Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Diese Bewertung liegt ebenso dem Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 zu Grunde. Hierin wird die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. März 2009 als zutreffend und durch die nochmalige Überprüfung - ohne inhaltliche Änderungen - als bestätigt angesehen (vgl. EPB B. 5., S. 11). Abgesehen davon genügen die im Planergänzungsverfahren von den Klägern mit Schreiben vom 11. März 2011 erhobenen Einwendungen nicht den weiter oben dargelegten Substantiierungsanforderungen. Soweit in dem im Dezember 2012 eingeleiteten Planergänzungsverfahren die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit einem Initialstadium des Lebensraumtyps 91F0 östlich des Dammes der Lippebrücke der B 235 geprüft und in dem Planergänzungsbescheid vom 11. Januar 2013 bejaht wurde, mögen die Kläger mit diesbezüglichen Einwendungen zwar nicht präkludiert sein. Es ist aber weder vorgetragen worden noch zu erkennen, dass ein insoweit möglicherweise gegebener Planungsfehler die Planungsentscheidung insgesamt in Frage stellen könnte und für eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger kausal wäre. Hinsichtlich des Artenschutzes enthielten die ebenfalls offengelegten ursprünglichen Planunterlagen (vgl. etwa Sonderkartierung Fauna, Januar 1997, Leiste 1 BA 28 zu 11 D 70/09.AK, S. 30 ff. und Tabelle S. 34; Ergänzende Untersuchung zur Berücksichtigung der streng geschützten Arten 2005, Unterlage 13.0.2, BA 3 zu 11 D 70/09.AK, S. 3 f. und 15 ff.) detaillierte Angaben, ohne dass die Kläger in ihren Einwendungen hierauf auch nur sinngemäß eingegangen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in dem im Jahr 2010 eingeleiteten und in den Planergänzungsbeschluss vom 4. Mai 2011 mündenden ergänzenden Verfahren der Artenschutz gewissermaßen nochmals in Gesamtheit auf den Prüfstand gestellt worden ist, fehlen auch insoweit entsprechende Einwendungen der Kläger zum Artenschutz im Planergänzungsverfahren. 3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG n. F. (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a. F.) normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Den von den Klägern dagegen im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden kann nicht gefolgt werden. a) Ohne Erfolg rügen die Kläger eine fehlerhafte Abschnittsbildung und das Entstehen eines Planungstorsos. Mit diesem Einwand sind beide Kläger gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) präkludiert, weil sich ihre jeweiligen Einwendungsschreiben vom 27. Dezember 2005 bzw. vom 20. Dezember 2005 hierzu weder ausdrücklich noch der Sache nach verhalten. Der zu Lasten der Kläger eingetretene Einwendungsausschluss ist nicht deshalb unbeachtlich geworden, weil sie im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Planergänzungsverfahren mit Schreiben vom 11. März 2011 gerügt haben, die Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. sei zu berücksichtigen, weil andernfalls ein Planungstorso entstünde. Ist ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der Planung erhobenen Einwendungen mangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen, entfällt diese Präklusion grundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ein die Planung änderndes Deckblatt in das Verfahren eingeführt wurde, das die Identität des Vorhabens – wie hier - nicht modifiziert. Nur für Einwendungen gegen diese Planänderung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW neu eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 40. Darüber hinaus sind für das Entstehen eines unzulässigen Planungstorsos keinerlei Gesichtspunkte zu erkennen. Unabhängig davon, ob es zu einer Weiterführung der B 474n in südlicher Richtung bis zur A 2 als westliche Ortsumgehung von X1. kommen wird, ist der hier planfestgestellte Abschnitt mit seinen Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden formal selbstständig und besitzt als Ortsumgehung von E1. einen eigenen Verkehrswert. Die Frage des Entstehens eines Planungstorsos stellt sich ebenso wenig unter dem Blickwinkel des FFH-Gebietsschutzes, selbst wenn der Folgeabschnitt der Weiterführung der B 474n als Ortsumgehung X1. nach bisherigem Erkenntnisstand wohl zu einem Verkehrszuwachs auch auf der B 235 im Bereich der Lippebrücke führen mag und es möglicherweise zu Konflikten mit dem Schutz des FFH-Gebiets "M. " insbesondere wegen erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffeinträge kommen sollte. Denn es ist in der Vorschau unbedenklich, wenn - wie hier - jedenfalls im Sinne eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" dem Folgeabschnitt aus Gründen des FFH-Gebietsschutzes keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, weil zumindest eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2009/§ 48d Abs. 5 LG NRW möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 (313 f.). b) Die Kläger können ebenso wenig mit ihren Einwänden gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Variantenprüfung durchdringen. aa) Die Klägerin zu 1. ist mit ihrem entsprechenden Vorbringen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.) ausgeschlossen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 27. Dezember 2005 hat die Klägerin zu 1. die nunmehr geforderte Trassenverschiebung nach Westen oder eine Ostumgehung des Waldgebiets "Die E. " mit keinem Wort angesprochen. Der Einwendungsausschluss ist nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht entfallen, weil sie im Verwaltungsverfahren anlässlich ihrer Beteiligung an der Planänderung gemäß Deckblatt I in dem Einwendungsschreiben vom 15. Dezember 2006 eine Verschwenkung der Trasse nach Westen gefordert hat. Auch insoweit wurden die Einwendungsmöglichkeiten nicht generell auch gegen die Grundsätze der Planung wieder neu eröffnet. bb) Demgegenüber ist der Kläger zu 2. mit Einwendungen gegen die Variantenauswahl nicht präkludiert. Er hat bereits in seinem ursprünglichen Einwendungsschreiben vom 20. Dezember 2005 "eine Verlegung der Strassentrasse nach Westen" gefordert. Ob diese Einwendung inhaltlich den vorstehend bereits dargelegten Substantiierungsanforderungen genügt, um den Eintritt eines Einwendungsausschlusses abzuwehren, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der gewählten Trasse leidet im Hinblick auf die Variantenauswahl an keinen Abwägungsmängeln. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG) zugänglich. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N. (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 121, 72). Nach diesen Grundsätzen ist die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Sie hat im Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2009 auf der Grundlage der Vorüberlegungen aus der Umweltverträglichkeitsstudie und einer weitergehenden Prüfung in der Entwurfsplanung mehrere Varianten untersucht (PFB B. 5.3.3, S. 68 ff.). Die Prüfung erfolgte zunächst auch unter Berücksichtigung einer möglichen Fortführung der B 474n in südlicher Richtung als Ortsumgehung X1. (Variantenplan PFB, S. 70) und hat sich dann auf die eigentliche östliche Ortsumgehung E1. mit Anschlüssen an die B 235 im Norden und an die L 609 im Süden konzentriert (Variantenplan PFB, S. 71). Bereits im Zuge dieser Prüfung wurde deutlich, dass keine der Varianten ohne Konflikte insbesondere mit naturschutzrechtlichen Belangen wird realisiert werden können. Die weiter östlich gelegene und die Grundstücke der Kläger in keinem Fall tangierende Variante 0 von einer näheren Prüfung auszunehmen, weil sie das Waldgebiet "Die E. " stärker durchschneidet und weitere Konfliktpunkte aufweist, kann deshalb nicht beanstandet werden. Die weiter westlich der Grundstücke der Kläger verlaufende Variante V 3.1 (optimiert) durchschneidet ebenfalls das Waldgebiet "Die E. ". Die verbliebenden Varianten 3.1 (neu) und Bm verlaufen insbesondere im Bereich des Campingplatzes deckungsgleich, berühren zwar auch das Waldgebiet, allerdings in einem geringeren Maße. Eine weitere Verschiebung der Trasse, wie von den Klägern gefordert, hätte daher noch größere Einschnitte in die Kernzone des Waldgebietes nach sich gezogen (vgl. PFB B. 5.3.17.10, S. 122 f.). Soweit der Kläger zu 2. geltend macht, Belange des Naturschutzes seien beim Variantenvergleich unzureichend berücksichtigt oder fehlgewichtet worden, ist er auch in dieser Hinsicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG) präkludiert. Da er Beeinträchtigungen von Naturgütern im Anhörungsverfahren weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß angesprochen hat, kann er sich mit seiner Klage auch im Hinblick auf die planerische Alternativenprüfung nicht auf Belange des Naturschutzes berufen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218, S. 256. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die Variantendiskussion anlässlich des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen, insbesondere unter einem allgemeinen naturschutzrechtlichen und einem artenschutzrechtlichen Blickwinkel im Besonderen (EPB B. 7., S. 20 ff.; Variantenplan EPB, S. 22). Diese Überprüfung hat - soweit Belange der Kläger tangiert sein können - erneut keine Vorzüge einer westlicheren Trassenführung aufzuzeigen vermocht, vielmehr sprechen aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde zusätzliche artenschutzrechtliche Erwägungen gegen eine weiter westlich verlaufende Trasse. Auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Variantenprüfung nicht zu beanstanden. Auf Grund der zum Gegenstand der Planungsentscheidung gemachten artenschutzrechtlichen Untersuchung ist der Beklagte bei der Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu dem Ergebnis gelangt, dass zumutbare Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG 2009 fehlen (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Januar 2010, Unterlage 13.0.5 EPB, BA 44 zu 11 D 70/09.AK, S. 100 ff.). Die Planfeststellungsbehörde darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 141. Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, stehen nicht zur Verfügung. Eine alternative Trassenführung kommt nicht in Betracht. Die von dem im Verfahren 11 D 70/09.AK klagenden Naturschutzverein vorgeschlagene Variante einer östlichen Umfahrung des Waldgebiets "Die E. " ist keine "echte" Alternative. Mag ebenso wie bei der planfestgestellten Variante die Verknüpfung im Norden mit der B 235 noch identisch sein, so wird bereits im Süden nicht erkennbar, wo und wie die Anbindung an das weitere Straßennetz realisiert werden soll. Dies wäre mit dem Ziel der Planfeststellungsbehörde und insbesondere dem im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die B 474n in südlicher Richtung als eine westliche Ortsumgehung von X1. und möglichst nah am E3. -Ems-Kanal weiterzuführen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Zudem wäre eine östliche Alternativtrasse um das Waldgebiet "Die E. " herum wesentlich länger als die planfestgestellte Variante und würde damit in einem ungleich größeren Umfang Natur und Landschaft in Anspruch nehmen. Abgesehen davon würden in verstärktem Maße private Flächen durch Flächenentzug in Anspruch genommen und infolge von Durchschneidungseffekten belastet werden. Zudem würde die Alternativtrasse möglicherweise zwar weniger Vogelarten beeinträchtigen. Sie wäre aber gleichwohl mit anderen und ebenfalls gewichtigen Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote verbunden, insbesondere im Offenlandbereich außerhalb des Waldgebiets "Die E. ". Bezogen auf artenschutzrechtlich relevantere Vogelarten könnte die Ostumfahrung sogar mit größeren Betroffenheiten verbunden sein. Eine Variante im Westen des Waldgebiets "Die E. ", etwa die in der Planfeststellung diskutierte Variante V 3.1 - synonym V 3.1 optimiert - (vgl. PFB S. 71) bzw. das "Variantenbündel" Varianten 1 und 2 (vgl. EPB S. 22), wäre artenschutzrechtlich ebenso wenig eine bessere Alternative. Diese Variante würde im Gegensatz zu der planfestgestellten, die das Waldgebiet "Die E. " von Nord nach Süd in einem ersten Teil nur am Rande tangiert und erst bis zur Anbindung an die L 609 den Wald - zudem unter teilweiser Nutzung des im Waldbereich bereits bestehenden Q. Weg - durchquert, das Waldgebiet in einem streckenmäßig größeren Umfang durchschneiden. Des Weiteren würde sie näher an bestehende Siedlungsbereiche und Freizeiteinrichtungen heranrücken und ferner das an anderer Stelle als naturschutzrechtlich besonders sensibel bezeichnete Gebiet der "M2. " zerteilen. In diesem westlichen Bereich des Waldgebiets "Die E. " wären zudem Fledermäuse in ihren Lebensbereichen stärker betroffen. Insgesamt würde eine westliche Variante bei einer Gesamtschau zu keinen geringeren Beeinträchtigungen und insbesondere nicht zu einem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt führen, wie die Planfeststellungsbehörde unter Nennung weiterer Details überzeugend im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss dargelegt hat (vgl. EPB B. 7., S. 23 f.). Diesen Erwägungen haben die Kläger nichts Konkretes entgegengesetzt. Außerdem ist weder vorgetragen noch bei einer Prüfung von Amts wegen ersichtlich, dass sich eine andere Variante als die planfestgestellte im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, darstellen würde und sich diese Lösung der Behörde also hätte aufdrängen müssen. c) Die von den Klägern geltend gemachten Bedenken gegen die Abwägung ihrer Lärmschutzbelange, mit denen sie in der Sache die bereits im Anhörungsverfahren in ihren Schreiben vom 27. Dezember 2005 bzw. vom 20. Dezember 2005 jedenfalls ansatzweise erhobenen Einwendungen aufgreifen, verhelfen der Klage weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen zum Erfolg. Der Beklagte hat die Belastung des Campingplatzes mit Lärm weder zu ihrem Nachteil verkannt noch objektiv fehlgewichtet. Nach den Regelungen der §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für einzelne Gebietsarten näher bestimmten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung sind sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Hiervon ausgehend begegnet die dem Planfeststellungsbeschluss und den zu seinem Gegenstand gemachten Lärmtechnischen Unterlagen (PFB A. 2.1, lfd. Nr. 13, S. 11, i. V. m. Übersichtslageplan, Unterlage 12.1, BA 2 zu 11 D 70/09.AK; PFB B. 5.3.6.1.4, S. 79) zu Grunde liegende Annahme, die Schutzbedürftigkeit des Campingplatzes ergebe sich wegen der Außenbereichslage nach den Immissionsgrenzwerten für ein Mischgebiet, keinen Bedenken. Der Campingplatz liegt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial befindet sich der größtenteils von Wald umgebene Campingplatz vielmehr im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) und stellt selbst auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von E1. dar. Vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 4. Februar 1994 - 2 B 2.91 -, BRS 56 Nr. 80 = juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 10 S 35.08 -, juris, Rn. 8. Die weitere Frage, ob der Campingplatz unter Lärmschutzgesichtspunkten insgesamt oder nur im formal genehmigten Umfang schutzwürdig ist, kann offen bleiben. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass nur für einen Teil der Stellplätze eine Genehmigung vorliegt. Ob für die anderen Stellplätze entsprechend der Behauptung der Kläger eine Genehmigung aussteht, mag dahinstehen. Denn die Bauaufsichtsbehörde schreitet offenkundig gegen eine formell teilweise illegale Nutzung jedenfalls nicht ein. Die somit faktisch geduldete Nutzung konnte und musste die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung in ihre Erwägungen also mit einbeziehen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 4 B 170.93 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 95. Die Beurteilung der Lärmsituation unter Heranziehung der Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV (64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) ist ebenfalls zutreffend. Die Orientierung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime vorgesehenen Immissionsgrenzwerten (57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts) scheidet aus. Denn der Campingplatz ist nicht lediglich für besonders ruhebedürftige Personen bestimmt. Ihn kann vielmehr, wie allgemein üblich, grundsätzlich jedermann aufsuchen. Auch wenn die ländliche und bewaldete Umgebung besonders nachts eine gewissen Ruhe bewirkt und ein Campingplatz nach § 10 BauNVO ein der Erholung dienendes Gebiet ist, so stellt dieser Vorzug auch für einen Dauercampingplatz kein notwendiges Wesensmerkmal dar. Diesbezügliche Erwartungen oder Wünsche der Benutzer an einen ruhigen Außenbereich sind zwar verständlich; einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl. 1996, 543. Ebenso wenig ist eine besondere Berücksichtigung des Umstandes geboten, dass Wohnwagen "dünnhäutig" sind. Die Verkehrslärmschutzverordnung unterscheidet bei der Frage, welche Lärmwerte einzuhalten sind, nach der sich aus der Gebietscharakteristik ergebenden Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs von Verkehrslärm. Eine weitere Differenzierung nach den baulich-konstruktiven Eigenschaften einzelner Objekte im Schutzbereich hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV in Fällen der vorliegenden Art im Außenbereich ein Verweis auf § 1 Nr. 2 der 16. BImSchV mit der Folge einer Anwendung der Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) nicht vorgesehen ist, bleibt es bei den Immissionsgrenzwerten für Mischgebiete, da die Planfeststellungsbehörde inzident wohl zu Recht die für Gewerbegebiete nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte (69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts) für nicht maßgeblich gehalten hat. Für die auf dem Campingplatz belegenen und der Trasse der B 474n am nächsten liegenden Immissionspunkte C 101.1 und C 101.2 (vgl. Übersichtslageplan, Unterlage 12.1, BA 2 zu 11 D 70/09.AK) sind unter Berücksichtigung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h Beurteilungspegel von 56 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts bzw. 52 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts berechnet worden (PFB A. 2.1, lfd. Nr. 13, S. 11, i. V. m. Berechnungsergebnisse - Neubau der B 474n -, Unterlage 12.3, Tabelle S. 22, BA 2 zu 11 D 70/09.AK; PFB B. 5.3.6.1.8, S. 83). Diese Beurteilungspegel unterschreiten deutlich die hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Die Beurteilungspegel würden sogar überwiegend die Immissionsgrenzwerte für allgemeine und reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einhalten, mit Ausnahme des um nur 1 dB(A) überschrittenen Nachtwerts am Immissionspunkt C 101.1. Dass Campingplatzbenutzer wegen des Verkehrslärms in einem nennenswerten Umfang den Platz künftig nicht mehr nutzen werden, ist unter Berücksichtigung des Lärmempfindens eines durchschnittlichen Menschen nicht nachvollziehbar, insbesondere weil Campingplätze ihrer Natur nach grundsätzlich nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegt sind. Dies gilt auch bei sog. Dauercampern. "Dauercamping" ist keine dauerhafte Wohnnutzung und mit einer solchen nicht vergleichbar, weil auch Dauercamper sich nur zeitweilig in ihren - zumeist - Wohnwagen oder - seltener - Zelten aufhalten. Dauercamper ersparen sich lediglich einen häufigeren Wechsel ihres Standplatzes, bei Wohnwagen unter anderem sinnvollerweise auch deshalb, um diesen nicht außerhalb der "eigentlichen" Urlaubszeiten nutzlos herumstehen zu lassen. Ein Wechsel des Standplatzes bleibt aber, anders als bei Häusern in Wohngebieten, möglich. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1993 - 7 K 3383/92 -, VkBl. 1996, 543. Für das bauaufsichtlich genehmigte Wohnhaus Q. Weg 4 für den Platzwart des Campingplatzes, das nach dem vorliegenden Kartenmaterial am Nordrand des Campingplatzes und weiter von der Trasse entfernt liegt als die Immissionspunkte C 101.1 und C 101.2, dürften daher unbeschadet seiner Lage im Außenbereich und der auch hier geltenden Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete ebenfalls sogar die Immissionsgrenzwerte für allgemeine und reine Wohngebiete eingehalten sein. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung der Beurteilungspegel und die der Berechnung zu Grunde liegenden Parameter sind im ursprünglichen Anhörungs- und auch im Klageverfahren nicht vorgetragen worden oder ersichtlich. Mit ihren erstmals anlässlich der Beteiligung am Planergänzungsverfahren mit Schreiben vom 11. März 2011 pauschal geltend gemachten Einwänden, die Prognose für den Lkw-Anteil sei fehlerhaft und die Verkehrsfrequenz für die Lippebrücke der B 235 sei nicht korrekt berechnet worden, sind die Kläger präkludiert (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F./§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG n. F.). Die Schallschutzproblematik war bereits Gegenstand der Ursprungsplanung und der dazu im Anhörungsverfahren ausgelegten Unterlagen. In ihren Einwendungsschreiben vom 27. Dezember 2005 bzw. vom 20. Dezember 2005 sind die später geltend gemachten Bedenken weder ausdrücklich noch sinngemäß artikuliert worden. Es verbleibt somit nach den weiter oben dargestellten Grundsätzen bei der bereits eingetretenen Präklusion. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von den Bedenken der Kläger an der Richtigkeit einzelner Berechnungskomponenten selbst eine Verdoppelung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nach den Grundsätzen der akustischen Berechnung nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 63, S. 99. Selbst in diesem Fall wären die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete immer noch eingehalten. Da das Lärmschutzkonzept der Planung hiernach nicht fehlerhaft ist, dringen die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf eine Planergänzung um Ansprüche auf weitergehenden aktiven Schallschutz oder betreffend die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für passiven Schallschutz ebenfalls nicht durch. d) Die angefochtene Planfeststellung lässt unbeschadet der Frage, in welchem Umfang der Campingplatz baurechtlich legal ist, auch im Übrigen keine durchgreifenden Abwägungsfehler in Bezug auf die erforderliche Berücksichtigung der Belange der Kläger am ungeschmälerten Erhalt des Campingplatzgrundstückes als solchem und am Betrieb des Campingplatzes erkennen. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Belange erkannt und sie in einer den rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 17 Satz 2 FStrG) genügenden Weise berücksichtigt (vgl. PFB B.5.3.17.10, S. 122 f.). Eine Verschwenkung der Trasse kam im Rahmen der Variantenprüfung aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht. Ferner ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass dem Interesse der Kläger an dem ungeschmälerten Erhalt der nach ihrem Vorbringen auch zeitweilig zum Zelten genutzten Spielwiese im Verhältnis zu dem Interesse an der Realisierung des Vorhabens kein höheres Gewicht beigemessen wurde. Der Campingplatz wird im Verhältnis zu seiner Gesamtgröße ohnehin nur in einem sehr kleinen Umfang von dem Vorhaben überplant. Entgegen dem Vorbringen der Kläger, die Spielwiese und der Platz für das gemeinschaftliche Zelten fielen weg, erfolgt die Inanspruchnahme des Flurstücks 144 lediglich in seinem äußersten südwestlichen Eckbereich. Angesichts der Größe der verbleibenden Freifläche bleibt deren Nutzung im bisherigen Umfang mit einer nur geringen Einschränkung ohne Weiteres möglich. Sofern den Klägern dies angezeigt erscheint, steht es ihnen im Übrigen frei, in Zukunft eine Abschirmung gegenüber der Trasse der B 474n durch eigene gestalterische Maßnahmen zu erreichen. Soweit die Kläger Umsatzeinbußen aufgrund der Abbindung des Q. Weges im Süden für den allgemeinen Pkw-Verkehr befürchten - für den landwirtschaftlichen Verkehr des Klägers zu 2. wurde eine fortdauernde Nutzungsmöglichkeit geregelt (vgl. PFB A. 5.8.4.3, S 28) -, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Grundsatz bleibt das Campingplatzgrundstück über die K 12 (N1. Straße) und den Q. Weg von Norden aus erreichbar. Die aus nördlicher Richtung anfahrenden Campingplatzbenutzer brauchen daher keine Umwege in Kauf zu nehmen. Die aus Süden anreisenden Gäste müssen zwar nunmehr die B 474n bis zu deren Kreuzung mit der K 12 nehmen, um sodann ebenfalls von Norden über den Q. Weg das Campingplatzgrundstück zu erreichen. Dieser maximal 1,3 km lange Umweg fällt aber - je nach Länge der ohnehin zu bewältigenden Anreise - nicht oder nicht nennenswert ins Gewicht. Die Argumentation der Kläger, besonders die Anreise durch den Wald mache die Attraktivität des Campingplatzes aus, was bei deren Wegfall zu Kündigungen führe, ist so schon nicht nachvollziehbar. Es mag zwar zutreffen, dass dies bei dem einen oder anderen Campingplatzbenutzer ein subjektiver Aspekt für die Wahl des Platzes ist. Die bisherige Zufahrt durch den Wald von Süden her ist bislang schon relativ kurz und bleibt auch bei der Benutzung der B 474n zum Teil erhalten. Zudem ist bei einer sachgerechten Betrachtungsweise letztlich entscheidend, dass sich die Attraktivität des Platzes insbesondere bei den nach Angaben der Kläger überwiegend vorhandenen Dauercampern entscheidend aus sonstigen Faktoren ableiten lässt, wie etwa der Größe der Einstellplätze, der Art und Ausstattung der sanitären Einrichtungen, des Vorhandenseins sonstiger Infrastrukturangebote und Ähnlichem mehr. Im Übrigen lässt sich abgesehen davon, dass die Anbindung des Campingplatzgrundstücks an den Q. Weg und damit die Zuwegung zum weiterführenden Straßennetz als solche unverändert bleibt, aus dem momentan vorhandenen Lagevorteil und dem bestehenden Anliegergebrauch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2003 - 9 A 54.02 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 14, S. 18, und Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 B 93.03 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Zudem schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für ein Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises - wie vorliegend beklagt - negativ auswirkt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 -, BVerwGE 129, 83 (86 f.), m. w. N. Ansonsten durfte die Planfeststellungsbehörde die Kläger zu Recht auf das Entschädigungsverfahren verweisen (PFB B. 5.3.17.10, S. 122, i. V. m. B. 8., S. 126 f.), soweit bei der Bewirtschaftung des Campingplatzes, sei es der Klägerin zu 1. als Eigentümerin, sei es dem Kläger zu 2. als Pächter, sonstige Vermögensnachteile entstehen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 11 EEG NRW). Wegen dieser Regelung brauchte der Senat dem äußerst vorsorglich gestellten weiteren Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger angemessen zu entschädigen, nicht weiter nachzugehen. e) Den Belangen der Kläger am Erhalt der privaten Trinkwasser- und Druckrohrleitung zur Versorgung bzw. Entsorgung der Abwässer des Campingplatzes ist, unabhängig von der Frage, ob die Kläger mit entsprechenden Einwendungen nicht (teilweise) präkludiert sind, im Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen worden. Die hierzu ergangene Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss lautet: "Die Lage der privaten Trinkwasser- und Druckrohrleitung zur Versorgung bzw. zur Entsorgung der Abwässer des Campingplatzes am Q. Weg (vgl. BV-Nr. 2.23) sowie die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung dieser Leitung sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Eigentümer abzustimmen" (vgl. PFB A. 5.8.7.1, S. 29, und B. 5.3.17.10, S. 123). Diese Regelung ist ausreichend. Ein Planfeststellungsbeschluss muss nicht jedes Detail bis ins Einzelne regeln, sondern darf die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (136 f.), m. w. N. Dass die Frage der Neugestaltung der Trinkwasser- und Druckrohrleitung derartige rechtliche oder technische Probleme aufwirft, die nach dem Grundsatz der Problembewältigung gebieten könnten, entsprechend detaillierte Regelungen bereits im Planfeststellungsbeschluss zu treffen, haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. f) Die bereits im Einwendungsschreiben vom 20. Dezember 2005 und anlässlich des Erörterungstermins am 22. Februar 2007 angesprochenen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 2. sind in der Abwägung ebenfalls rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss wurde die Anlegung eines neuen, an die K 12 (N1. Straße) anzubindenden Wirtschaftsweges auf Kosten der Straßenbauverwaltung angeordnet (PFB A. 5.8.4.2, S. 28), um die Erschließung der westlich der B 474n liegenden Restgrundstücke, unter anderem der im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Flurstücke 115, 153 und 244 zu gewährleisten. Des Weiteren soll die weitere Nutzung des Q. Weges als Verbindungsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge ermöglicht werden, indem dieser Weg im Bereich von Bau-km 7+900 einen Anschluss an den lichtsignalgeregelten Knoten der B 474n/L 609 erhält (PFB A. 5.8.4.3, S 28, und B. 5.3.13.1, S. 113). Im Übrigen sind Aufwendungen für Mehrwege im Entschädigungsverfahren auszugleichen. Gleiches gilt für sonstige Umwegeentschädigungen. Vgl. zu Mehrwegeentschädigungen allgemein BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 237/09 -, NVwZ-RR 2011, 95 ff. Die angefochtene Planfeststellungsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit hierin Forderungen nach Übernahme von Restflächen und Ersatzlandgestellung negativ beschieden wurden (PFB B. 5.3.17.6 und B. 5.3.17.7, S. 120 f.). Diese Entscheidung entspricht vielmehr der gesetzlich vorgegebenen Trennung von Planfeststellungsverfahren einerseits und Entschädigungsverfahren andererseits. Der Planfeststellungsbeschluss regelt verbindlich die Frage, ob für die Durchführung des Vorhabens eine Enteignung zulässig ist. Der festgestellte Plan ist gemäß § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich also darin, den Rechtsentzug - dem Grunde nach - zuzulassen. Auch wenn der Plan damit den Zugriff auf das Eigentum ermöglicht, wird der Rechtsentzug damit noch nicht verfügt. Für die Durchführung und die Folgen des Entzuges sind vielmehr die Enteignungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Wenn es nicht vorher zu einem freihändigen Erwerb kommt, ist die Regelung der sich im Rahmen eines Enteignungsverfahrens stellenden Fragen einer Entschädigung für den eigentlichen Rechtsentzug einer bestimmten Grundstücksfläche und gegebenenfalls mit dem Entzug verbundener Folgeschäden der Enteignungsbehörde vorbehalten. Dies gilt auch für die Frage der Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks. Die auf Antrag des Eigentümers festzusetzende Entschädigung in geeignetem Ersatzland ist nach § 16 EEG NRW (nur) eine besondere Form der Enteignungsentschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16, S. 13. Gleiches gilt für die Übernahme unwirtschaftlicher Restflächen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 EEG NRW. Wegen der positiv-rechtlichen Regelung einer gesetzlichen Trennung der Konfliktebenen, die im Falle eines Rechtsstreits sogar zu unterschiedlichen Rechtswegen führt - Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und Zivilgerichtsbarkeit (Kammern bzw. Senate für Baulandsachen, vgl. § 50 Abs. 1 EEG NRW) andererseits -, kann und darf die Planfeststellungsbehörde deshalb grundsätzlich keine Enteignungsfolgeregelungen treffen. § 74 Abs. 2 VwVfG NRW bietet in Fällen der vorliegenden Art ebenso wenig eine rechtliche Grundlage dafür, eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde annehmen zu wollen, einen entsprechenden Entschädigungsvorbehalt - etwa betreffend einen Anspruch auf Ersatzland - in den Planfeststellungsbeschluss aufnehmen zu müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1993 - 4 A 2.93 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 24, S. 46 f., m. w. N., und Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87, S. 9; siehe auch Bauer, Entschädigungsrechtliche Auflagen im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - Zum Verhältnis zwischen Planfeststellungs- und Entschädigungsverfahren, NVwZ 1993, 441 ff. Deshalb konnte auch in diesem Zusammenhang der äußerst vorsorglich gestellte weitere Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Kläger angemessen zu entschädigen, nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.