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Beschluss

19 A 2953/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0118.19A2953.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht. Unzutreffend ist zunächst der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe keine amtswegige Feststellung des Nichtbestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG vornehmen dürfen, weil diese Vorschrift erst am 28. August 2007, also erst nach ihrer Geburt, Gültigkeit erlangt habe. Dieser Einwand geht am Rechtscharakter der genannten Vorschrift vorbei. Sie regelt nicht selbst den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern ermächtigt lediglich die Staatsangehörigkeitsbehörde zu deren verbindlicher Feststellung durch Verwaltungsakt. Entscheidend ist lediglich, dass § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG bei Ergehen des Feststellungsbescheides vom 10. Februar 2009 in Kraft war. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG an der amtswegigen Feststellung vor. Dieses ergibt sich aus der Täuschung der Mutter der Klägerin über ihren Personenstand sowie der Anzeige der damals getrennt lebenden Ehefrau des Herrn U. , er habe die Vaterschaft nur zu dem Zweck anerkannt, der Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ernstlich zweifelhaft ist weiter nicht, dass das Verwaltungsgericht eine Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung des Herrn U. nach § 1598 Abs. 2 BGB verneint hat. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung wirksam, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen sind, auch wenn die Anerkennung den Erfordernissen der §§ 1594 bis 1597 BGB nicht genügt. Im Anschluss an zivilgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige BGB-Kommentarliteratur hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall zutreffend mit der Begründung verneint, eine derartige "Heilung" führe zu einer vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten doppelten Vaterschaft. Fehl geht der hiergegen gerichtete pauschale Einwand der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, "dass eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen ist und damit diese Vorschrift rechtlich keinen Sinn macht". Die genannte Rechtsprechung und Literatur nimmt vielmehr lediglich die Anerkennungssperre des § 1594 Abs. 2 BGB von der Anwendung des § 1598 Abs. 2 BGB aus. Für die übrigen Erfordernisse der §§ 1594 bis 1597 BGB bleibt § 1598 Abs. 2 BGB anwendbar. Nickel, in: juris-PK-BGB, Stand: 1. Oktober 2012, § 1598, Rdn. 12. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist insbesondere nicht die Frage nach der Anwendbarkeit des § 1598 Abs. 2 BGB. Diese Frage haben die Zivilgerichte bereits zu ihren Lasten beantwortet, wie der Senat bereits in seinem Beschluss 19 E 232/10 vom 21. Februar 2011 ausgeführt hat. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist weiter nicht die Frage, ob im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG ein über den Tatbestand hinausgehendes einzelfallbezogenes öffentliches Interesse zu fordern ist. Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich, weil dieses öffentliche Interesse im Fall der Klägerin aus den bereits genannten Gründen vorliegt. Schließlich weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit des § 1598 Abs. 2 BGB ist aus den genannten Gründen nicht rechtlich schwierig. Rechtlich oder tatsächlich schwierig ist auch nicht die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG ein über den Tatbestand hinausgehendes einzelfallbezogenes öffentliches Interesse vorliegt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob aufgrund der jahrelangen faktischen Staatsbürgerschaft ein Individualinteresse unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes anzunehmen ist, wenn der Betroffene die zu beurteilende Rechts- und Sachlage nicht zu verantworten hat. Ein Vertrauensschutz der am XX. September 2004 geborenen Klägerin in dem Zeitraum bis zum Ergehen des Bescheides vom 10. Februar 2009 ist am Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der gesetzgeberischen Wertung in den §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 3 StAG eindeutig zu verneinen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).