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Urteil

6 A 839/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.6A839.11.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage eines (ehemaligen) Lehrbeauftragten, die auf die Verpflichtung der beklagten Universität gerichtet ist, über dessen Antrag, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, in der Sache zu entscheiden.

Die Entscheidungskompetenz für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" liegt beim Fachbereichsrat.

Ein (ehemaliger) Lehrbeauftragter, der die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" anstrebt, hat insoweit kein Initiativrecht. Er kann nicht verlangen, dass das hierfür vorgesehene Verfahren eingeleitet wird, geschweige denn, dass sich der Fachbereichsrat sachlich mit seinem Begehren befasst.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

 

Der Klage wird insgesamt abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines (ehemaligen) Lehrbeauftragten, die auf die Verpflichtung der beklagten Universität gerichtet ist, über dessen Antrag, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" liegt beim Fachbereichsrat. Ein (ehemaliger) Lehrbeauftragter, der die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" anstrebt, hat insoweit kein Initiativrecht. Er kann nicht verlangen, dass das hierfür vorgesehene Verfahren eingeleitet wird, geschweige denn, dass sich der Fachbereichsrat sachlich mit seinem Begehren befasst. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. November 1942 geborene Kläger strebt die Verleihung der Bezeich­nung "Honorarprofessor" an. Er wurde im Jahr 1999 zum Professor der Fachhochschule für Ökonomie und Management F. berufen. In den Jahren 2004 bis 2010 führte er als Lehrbe­auftragter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten (im Folgenden: Fachbereich) die Lehrveranstaltung "Internationales Wirtschafts­recht/Supra- und Internationales Wirtschaftsrecht" durch. Die Lehrveranstaltung war dem Lehrstuhl für Privatrecht zugeordnet, dessen Inhaber Prof. Dr. T. , zugleich Dekan des Fachbereichs (im Folgenden: Dekan), war. Zu Beginn des Jahres 2009 bat der Kläger den Dekan, ein Verfahren zur Verlei­hung der Bezeichnung "Honorarprofessor" einzuleiten. Der Sprecher der Hoch­schullehrer des Fachbereichs lud unter dem 17. Juni 2009 zu einer Sitzung der Hochschullehrerversammlung am 24. Juni 2009 ein. Mitglieder dieses informellen Gremiums sind die der Gruppe der Hochschullehrer i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) angehörenden Fachbereichsmitglieder. Als Tagesordnungspunkt 4 war in der Einladung aufgeführt: "Honorarprofessur (ca. 13.30 Uhr)". Auch der Kläger wurde zu dieser Sitzung eingeladen und dort von den Ver­sammlungsmitgliedern befragt. Nach der anschließenden Diskussion beschloss die Hochschullehrerversammlung ausweislich des Sitzungsprotokolls, "das Ver­fahren nicht weiter zu verfolgen (bei einer Gegenstimme)". Der Dekan informierte den Kläger telefonisch über diesen Beschluss. Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Rekto­rin der Beklagten und führte aus: Der Dekan habe das Verfahren zu seiner Er­nennung zum Honorarprofessor eingeleitet. Gegenstand der Anhörung "vor der Fakultät" seien ausschließlich bei ihm vermutete politische Ansichten gewesen. Die Anhörung sei ein Verstoß gegen Verfassung und Recht gewesen, den er nicht hinnehmen werde. Er habe zwar keinen Anspruch auf die Ernennung zum Honorarprofessor, aber auf eine von sachfremden Erwägungen freie, sein Per­sönlichkeitsrecht achtende Entscheidung. Während seiner 40 Berufsjahre sei nie auch nur der Verdacht mangelnder Verfassungstreue oder extremistischer Nei­gungen geäußert worden. Er fühle sich in seiner Ehre verletzt und werde sich zu wehren wissen. Er bemerkte abschließend, er sei gesprächsbereit. Die Rektorin leitete dieses Schreiben dem Dekan mit der Bitte um Stellungnahme zu. Unter dem 14. August 2009 teilte sie dem Kläger mit, der Dekan setze sich dafür ein, dass ein faires und ermessensfehlerfreies Verfahren durchgeführt werde. Der Kläger leitete der Rektorin unter dem 4. September 2009 den Entwurf einer Klage zu und bemerkte, er habe vor, "um den 20. September" Klage zu erheben. Er stellte anheim, Kontakt zu ihm aufzunehmen. Der Dekan teilte dem Kläger am 14. September 2009 per E-Mail mit, er habe gehört, dass die Rektorin keinen Anlass für ein Gespräch mit ihm, dem Kläger, sehe. Sie könne das Gesprächsziel nicht erkennen, weil doch alles am Fachbereichsrat hänge. Der Kläger hat am 17. September 2009 Klage erhoben, deren Inhalt dem Entwurf entspricht. Die Klageschrift ist nicht unterschrieben. Er hat angekündigt, er werde beantragen, "1. Der Kläger wird zum Honorarprofessor der Technischen Universität E. berufen. 2. Hilfsweise: Das Verfahren zur Ernennung des Klägers als Honorarprofessor wird ohne Rechtsverstöße wiederholt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird." Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Dekan habe ihm am 18. März 2009 mitgeteilt, dass der von ihm unterstützte Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" Zustimmung gefunden habe. Für die endgültige Beschlussfassung sei allerdings, so der Dekan, noch seine Anhörung in der Sit­zung des Fachbereichsrates am 24. Juni 2009 erforderlich. In dieser Sitzung sei er zu seinem politischen Standort befragt worden. Er sei ausdrücklich gefragt worden, ob er sich schon einmal antisemitisch oder ausländerfeindlich geäußert habe. Er sehe allein in dieser Frage eine Beleidigung und Beeinträchtigung sei­ner Persönlichkeit. Ihm sei vorgehalten worden, dass er das von ihm verfasste Buch "Internationales Privates Wirtschaftsrecht" u.a. Prof. Dr. G. T1. , Staatssekretär im Reichsjustizministerium, gewidmet habe, der in den Nürn­berger Prozessen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er, der Kläger, empfinde es als niederträchtig, in der Widmung eine Befürwortung des Nationalsozialismus zu sehen. Prof. Dr. G. T2. sei der Groß­vater seiner Ehefrau. Er sei auch zu seinen Kontakten zur C. Wochenzei­tung "Junge Freiheit" befragt worden. Schließlich sei die Tatsache thematisiert worden, dass er Vorsitzender der "Staats- und Wirtschaftspolitischen Gesell­schaft e.V." in I. sei. Er habe nunmehr ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ernennung zum Honorar­professor. Ursprünglich habe er zwar keinen Anspruch auf die Ernennung ge­habt, sondern nur einen Anspruch auf ein rechtmäßiges, d.h. ermessensfehler­freies Verfahren. Dieser Anspruch "auf rechtmäßigen Ermessensgebrauch" habe sich jedoch "gegen Null verdichtet", weil eine andere Entscheidung als die, ihn zu ernennen, nicht mehr rechtens sei. Wenn der Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 die Empfehlung ausgesprochen hätte, ihn zu ernennen, hätte er zwar noch keinen klagbaren An­spruch auf Ernennung. Allerdings wäre durch die Empfehlung eine Bindungswir­kung eingetreten, welche das Ermessen der Rektorin, der Entscheidungsträgerin, eingeengt hätte. An seiner wissenschaftlichen Eignung und an seiner persönli­chen Integrität bestünden keinerlei Zweifel. Es sei daher mit an Sicherheit gren­zender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gutachtergruppe, welche im Anschluss an die Empfehlung des Fachbereichsrates zusammengestellt worden wäre, dessen Empfehlung aus wissenschaftlicher Sicht bestätigt hätte. Bisher sei es offensichtlich nicht vorgekommen, dass die Rektorin/der Rektor im Falle einer solch positiven Vorentscheidung die Ernennung abgelehnt habe. Somit sei eine Ermessensbindung der Rektorin eingetreten, welche eine "Nichternennung" nur dann rechtmäßig erscheinen ließe, wenn es nachhaltige Gründe dafür gebe. Die Rektorin habe seine Gesprächsangebote zurückgewiesen. Dies lasse darauf schließen, dass ihre Meinungsbildung bereits abgeschlossen und sie auf keinen Fall bereit gewesen sei, sich zu seiner Ernennung zum Honorarprofessor bewe­gen zu lassen. Diese bereits vorab geäußerte negative Haltung der Rektorin führe nun dazu, dass er einen Anspruch auf Ernennung habe, da ihr Ermessen gegen Null geschrumpft sei. Er sehe in dem Titel "Honorarprofessor" tatsächlich eine gewisse Anerkennung seines "juristisch-wissenschaftlichen Gesamtwerks". Er habe "einen Anspruch aus Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit)", "auch durch nach außen sichtbare Zeichen wie Titel das Beste aus sich und seinem Leben zu machen". Wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts fordere er ein Schmerzens­geld. Seine Befragung am 24. Juni 2009 sei herabsetzend und ehrverletzend gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Antrag abgetrennt und diesen Rechtsstreit an das Landgericht E. verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch Ver­säumnisurteil vom 28. Oktober 2011 - 25 O 453/11 - abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Honorar­professor zu ernennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Ernennung zum Honorarprofessor unter Be­achtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" handele es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschule. Das Verfahren sei gesetzlich nicht geregelt. Sie habe es im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts wie folgt ausgestaltet: Dem Fachbereichsrat werde in einem ersten Schritt vorgeschlagen, einer Person die Bezeichnung "Honorar­professor" zu verleihen. Über diesen Vorschlag berate der Fachbereichsrat. Sofern er dem Vorschlag zustimme, beschließe er, mindestens zwei Gutachten auswärtiger Professoren über die wissenschaftlichen Leistungen i.S.v. § 41 Abs. 2 und 3 HG NRW einzuholen. Auf der Grundlage der Gutachten entscheide der Fachbereichsrat, ob er den Vorschlag, die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, an das Rektorat weiterleite. Dieses prüfe seinerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" und beschließe abschließend, ob die Bezeichnung verliehen werde oder nicht. Der Hauptantrag des Klägers sei unzulässig. Es handele sich bei der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" um eine Ermessensentscheidung. Das Verwaltungsgericht könne aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" noch einen Anspruch auf die Wiederholung des Verfahrens, welches im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden sei. Es gebe weder einen Anspruch darauf, vom Fachbereichsrat für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" vorgeschlagen zu werden, noch darauf, dass ein solcher Vorschlag an das Rektorat weitergeleitet werde. Es han­dele sich um bloße Vorbereitungshandlungen, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen nicht begründeten. Das gegenseitige Kennenlernen in der Hoch­schullehrerversammlung am 24. Juni 2009 sei diesen Vorbereitungshandlungen sogar noch vorgelagert gewesen. Die Versammlung habe beschlossen, dem Fachbereichsrat nicht vorzuschlagen, dem Kläger die Bezeichnung "Honorarpro­fessor" zu verleihen. Ein offizielles Verfahren sei somit nicht eingeleitet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. März 2011 ver­pflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Honorarprofessor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO zulässig. Der Kläger habe einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung "Ho­norarprofessor" gestellt. Diesen Antrag habe die Beklagte bisher nicht beschie­den. Werde davon ausgegangen, die telefonische Benachrichtigung des Klägers über die von der Hochschullehrerversammlung in der Sitzung vom 24. Juni 2009 getroffene Entscheidung sei als "mündlicher ablehnender Bescheid" zu werten, läge in seinem Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Rektorin ein Widerspruch, über den die Beklagte bislang nicht entschieden habe. Während der Hauptantrag mangels Anspruchs des Klägers auf Ernennung zum Honorarprofessor unbegründet sei, sei der Hilfsantrag begründet. Der Kläger habe sich mit seinem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" - vermittelt durch den Dekan - an den Fachbe­reich und damit an die zuständige Stelle gewandt. Der Fachbereich habe über die Verleihung der begehrten Bezeichnung zu entscheiden. Der Dekan müsse den Antrag dem in dieser Angelegenheit zunächst allein zuständigen Fachbereichsrat vorlegen. Inwieweit das Rektorat für die sachlich-inhaltliche Entscheidung über die Ernennung weiter zuständig sei, könne dahinstehen. Der Kläger habe unab­hängig hiervon einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Antrags. Zwar sehe § 41 Abs. 2 HG NRW dem Wortlaut nach keinen Antrag vor. Die Vor­schrift diene jedoch nicht ausschließlich dem Interesse der Hochschule, bei Be­darf geeignete Personen zu Honorarprofessoren ernennen zu können. Mit der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" sei das Recht und die Pflicht, im jeweiligen Fachgebiet Lehrveranstaltungen anzubieten, aber auch die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen (§ 65 Abs. 1 HG NRW) sowie die Fest­stellung verbunden, dass der Inhaber der Bezeichnung hervorragende wissen­schaftliche Leistungen erbringe, welche den Anforderungen entsprächen, die an hauptberufliche Professoren gestellt würden. Die damit verbundene Reputation, die ebenso erhebliche Auswirkungen auf das Fortkommen in anderen Bereichen habe, lasse es gerechtfertigt erscheinen, zur Verwirklichung solcher beruflicher Chancen ein Antragsrecht zu bejahen und das Verfahren zur Verleihung der Be­zeichnung "Honorarprofessor" - wie bei der Verleihung der Bezeichnung "außer­planmäßiger Professor" - dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu unter­stellen. Es bestünden keine erheblichen Unterschiede zwischen den Auswirkun­gen der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" und den Auswirkungen der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". Angesichts der weitreichenden beruflichen Folgen einer möglichen Ablehnung der Verleihung, die einer negativen Bewertung der Leistungen eines Kandidaten gleichkomme, habe der Betroffene auch bei einem Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" nicht nur aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern bereits aus dem zu Grunde liegenden einfachen Gesetzesrecht in Verbindung mit den Grundsätzen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einen Anspruch auf sachliche Bescheidung seines Antrags. Da der Antrag des Klägers auf Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" nicht an den Fachbereichsrat weitergeleitet worden sei, befinde sich der Kläger zumin­dest faktisch in der Situation einer "unbegründeten" Antragsablehnung. Der Fachbereichsrat werde darüber zu befinden haben, ob ein auf die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" gerichtetes Verfahren durchgeführt werden solle. Der Kläger sei gegebenenfalls über die Entscheidung in begründeter Form sachlich zu bescheiden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. März 2011 zugestellte Urteil am 7. April 2011 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag am 24. Mai 2011 begründet. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011, zugestellt am 6. Juni 2011, ist die Berufung zugelassen worden. Die Beklagte trägt mit der am 5. Juli 2011 eingegangenen Berufungsbegründung vor, der Kläger könne nicht beanspruchen, dass sie über seine Ernennung zum Honorarprofessor entscheide. Zum einen habe er nicht, wie das Verwaltungsge­richt angenommen habe, einen förmlichen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" gestellt. Er habe nur die un­verbindliche Bitte an den Dekan herangetragen, ein solches Verfahren einzulei­ten. Er habe offensichtlich gewollt, dass nur dann das Verfahren betrieben werde, wenn der Dekan ihn in seinem Anliegen durch eine förmliche Einleitung des Ver­fahrens, d.h. durch eine Antragstellung im Fachbereichsrat unterstütze. Auch vom Fachbereich sei die Erklärung des Klägers nicht als förmlicher Antrag ge­wertet worden. Vielmehr habe der Hochschullehrerversammlung vor einer Ver­fahrenseinleitung ermöglicht werden sollen, den Kläger kennenzulernen. Vor einer offiziellen Befassung mit der Angelegenheit im Fachbereichsrat habe zu­nächst auch im Interesse des Klägers eruiert werden sollen, ob ein entsprechen­der Antrag ausreichenden Rückhalt in der Hochschullehrerschaft finden würde. Der Kläger habe auch in der Folgezeit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er einen Beschluss des Fachbereichsrates habe erzwingen wollen. Zum anderen hätte auch die Stellung eines Antrags auf Einleitung des Verfah­rens zur Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" keine rechtliche Wir­kung entfaltet. Die Entscheidung, ob ein solches Verfahren eingeleitet werde, liege in der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Autonomie des Fachbereichs und obliege allein dem zuständigen Fachbereichsrat. Der Antrag einer beliebigen Person, ihr die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, sei immer nur eine Anregung. Sie könne eine Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen nicht er­zwingen. Die Nichtbefassung mit der Anregung führe nicht zu einer Verletzung der Rechte der betroffenen Person. Aus dem HG NRW ergebe sich für einen Honorarprofessor nicht mehr, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, die Verpflichtung, Lehrveranstaltungen an­zubieten. Zur Abnahme von Prüfungen seien nach § 65 Abs. 1 HG NRW unab­hängig von der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" die an der Hoch­schule Lehrenden befugt. Das Verwaltungsgericht irre, wenn es meine, die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91 - zur Verleihung der Be­zeichnung "außerplanmäßiger Professor" seien auf die Verleihung der Bezeich­nung "Honorarprofessor" übertragbar. Es verkenne die erheblichen Unterschiede zwischen beiden Instituten. Die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" diene regelmäßig der Anerkennung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre von noch nicht zum Professor berufenen Privatdozenten, die dadurch ihrem Berufsziel "Hochschulprofessor" erheblich näher gebracht würden. Die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" wirke sich bei ihnen regelmäßig positiv auf ihr von Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes be­rufliches Fortkommen aus. Die Förderung der Aussichten auf eine wissenschaftli­che Laufbahn und der Eröffnung von Chancen in anderen Berufsfeldern durch die mit der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verbundene Reputation lasse die Anerkennung eines impliziten Bescheidungsanspruchs eines Privatdozenten bezüglich der von ihm beantragten Verleihung der Bezeich­nung "außerplanmäßiger Professor" als gerechtfertigt erscheinen. Für das Institut des Honorarprofessors könnten diese Erwägungen jedoch keine Geltung erlan­gen. Bei Personen, die für eine Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" in Betracht kämen, handele es sich um verdiente Persönlichkeiten, deren Bezie­hung zum Fachbereich sich in der Regel in einem Lehrauftrag erschöpfe. Für ihr berufliches Fortkommen habe die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofes­sor" keine Relevanz mehr. Sie diene dazu, eine Person für ihre Verdienste zu ehren und sie enger an den Fachbereich zu binden. Da der Kläger bereits aus einem anderen Grund berechtigt sei, die Bezeichnung "Professor" zu führen, scheide in seinem Fall ein Bescheidungsanspruch im Übri­gen auch deshalb aus, weil sein Recht, die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu führen, gemäß § 41 Abs. 4 HG NRW bereits mit der Verleihung ruhen würde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, es gehe ihm mit seiner Klage um die erwünschte Ehrung seiner Person sowie seiner wissenschaftlichen Leistungen und fast noch mehr um die gerichtliche Feststellung, ob das Vorgehen der Beklagten verfas­sungsgemäß sei. Er sei tief verletzt. Sein Ruf würde beschädigt, wenn "ruchbar" würde, dass die Beklagte ihm die Ehrung aus den vorgetragenen Gründen ver­weigert habe. Die Hochschullehrerversammlung habe in der Sitzung vom 24. Juni 2009 das Fehlen eines Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" nicht thematisiert. Man sei fraglos davon ausgegangen, dass es an dieser Vorausset­zung nicht fehle. Es sei in Anbetracht des "Arglistgrundsatzes" fraglich, ob sich die Beklagte jetzt auf diesen zunächst nicht gerügten Mangel berufen könne. Vorsorglich stelle er nunmehr diesen Antrag. Er führe zwar bereits die Bezeichnung "Professor". Es bestehe indes unter wis­senschaftlichen Gesichtspunkten ein deutlicher Unterschied zwischen einem Uni­versitäts- und einem Fachhochschulprofessor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbrin­gens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Ver­fahrens sowie der vom Landgericht E. übersandten Gerichtsakte 25 O 453/11 Be­zug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehenden Umfang, d.h. soweit es die Beklagte auf den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag des Klägers hin ver­pflichtet hat, über seinen Antrag auf Ernennung zum Honorarprofessor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache zu entscheiden, zu Un­recht stattgegeben. Mit Blick auf die Formulierung "Ernennung zum Honorarprofessor" ist klarzustel­len, dass Gegenstand des Bescheidungsbegehrens nicht eine Ernennung im be­amtenrechtlichen Sinn - etwa die Begründung eines Beamtenverhältnisses - ist. In Rede steht vielmehr die vom Kläger letztlich angestrebte Verleihung der Be­zeichnung "Honorarprofessor". Die Bezeichnung begründet weder ein Dienstver­hältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 4 HG NRW). Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers zielt sein Beschei­dungsbegehren auf eine Entscheidung der Beklagten in der Sache. Dem so ver­standenen Begehren hat das Verwaltungsgericht trotz der missverständlichen Formulierung am Schluss seines Urteils ("Nach allem wird der Fachbereichsrat darüber zu befinden haben, ob ein Verfahren auf Verleihung der Bezeichnung ‚Honorarprofessor‘ durchgeführt werden soll.") entsprochen; denn es hat dem Kläger - ausgehend von einem ihm zustehenden Antragsrecht - "einen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seines Antrags" (Urteilsabdruck S. 8) zuerkannt. Dies vorausgesetzt wäre die Beklagte gehindert, das Begehren ohne inhaltliche Prüfung allein mit dem formalen Hinweis abzulehnen, dass ein Verfahren auf Verleihung der Honorarprofessur nicht eingeleitet worden sei. Im Berufungsverfahren ist daher zu überprüfen, ob die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, über den Antrag des Klägers, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauf­fassung des Gerichts aufgrund einer Sachprüfung zu entscheiden, Erfolg haben kann. Das ist nicht der Fall. Die Klage ist insoweit zwar zulässig (1.), aber unbe­gründet (2.). 1. a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klageschrift keine Unterschrift trägt. Die Klage ist gleichwohl wirksam erhoben worden. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erhe­ben. Die Schriftform ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist. Erst dies gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt. Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt indes die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne jede eigenhändige Namensunterzeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris, vom 6. Dezember 1988 ‑ 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32, vom 26. August 1983 - 8 C 28.83 -, MDR 1984, 343, und vom 26. Juni 1980 - 7 B 160.79 -, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Der Inhalt der Klageschrift vom 15. September 2009, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 17. September 2009, lässt ohne Wei­teres erkennen, dass der Kläger sie verfasst hat. In Anbetracht der Umstände, dass er der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2009 unter Beifügung des Entwurfs der Klageschrift bereits angekündigt hatte, er werde Mitte des Mo­nats Klage erheben, er dieses Schreiben nebst weiteren Unterlagen der Klage­schrift beigefügt und die Klageschrift - mit den genannten Unterlagen - dem Ver­waltungsgericht in einem an dieses handschriftlich adressierten, mit dem Absen­derstempel des Klägers versehenen Briefumschlag übersandt hat, sowie mit Blick auf den Inhalt der Klageschrift bestehen keine Zweifel daran, dass sie mit seinem Willen in den Rechtsverkehr gelangt ist. b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 75 VwGO) zulässig. Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über die von ihm ange­strebte Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor". Bei der Verleihung die­ser Bezeichnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Durch sie wird u.a. das Recht begründet, die Bezeichnung zu führen. Einen diesem Begehren entsprechenden Antrag hat er bereits vor Klageerhe­bung gestellt. Dahinstehen kann, ob seiner schon Anfang 2009 an den Dekan gerichteten Bitte oder seinem Schreiben an die Rektorin vom 24. Juni 2009, wel­ches diese dem Dekan zugeleitet hat, ein solcher Antrag zu entnehmen war. Je­denfalls hat der Kläger der Beklagten unter dem 4. September 2009 den Entwurf einer Klageschrift übermittelt und angekündigt, er werde Klage erheben. Er hat damit an die Beklagte eine Erklärung gerichtet, die u.a. das streitgegenständliche Begehren enthält, und spätestens auf diese Weise den erforderlichen Antrag gestellt. Eine Entscheidung der Beklagten, die einer Untätigkeitsklage entgegenstehen würde (vgl. § 75 Satz 1 VwGO), liegt nach wie vor nicht vor. Weder der Fachbe­reich noch ein zentrales Organ haben über den Antrag entschieden. Zuständig für die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Honorar­professor" ist allerdings der Fachbereich. Die Zuständigkeit dieser Behörde ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Hiernach erfüllt der Fachbe­reich als organisatorische Grundeinheit für sein Gebiet die Aufgaben der Hoch­schule. Vgl. zum gleichlautenden § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 UG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91 -, NVwZ-RR 1995, 667. Dabei handelt er durch seine Organe. Dies sind der Dekan und der Fachbe­reichsrat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Die Beschlussfassung über die Ver­leihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" obliegt dem Fachbereichsrat. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Fachbereichs, für die nicht die Zustän­digkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW). Der Dekan bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 7 HG NRW). Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 ‑ 25 A 1649/91 -, a.a.O. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt es somit nicht in der Zuständigkeit der Rektorin, über die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" zu ent­scheiden. Dies ergibt sich weder aus dem HG NRW noch aus der Grundordnung der Beklagten vom 1. November 2007, zuletzt geändert durch die 4. Änderungs­ordnung vom 16. April 2012 (im Folgenden: Grundordnung). Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW ernennt die Rektorin der Beklagten zwar u.a. die Professoren. § 33 HG NRW erfasst jedoch nur das be­amtete Hochschulpersonal (vgl. Abs. 1). Dies verdeutlicht im Übrigen auch seine Überschrift. Vorliegend geht es indes, wie bereits dargestellt, nicht um eine Er­nennung im beamtenrechtlichen Sinn, sondern um die vom Kläger letztlich ange­strebte Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor". Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW beruft die Rektorin des Weiteren die Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Diese Bestim­mung betrifft aber nur die Besetzung einer Professur (vgl. § 38 HG), nicht hinge­gen die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor". Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 HG NRW kann die Grundordnung regeln, dass Auf­gaben der Fachbereiche auf zentrale Organe - hierzu zählt u.a. die Rektorin (vgl. § 2 (b) der Grundordnung i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HG NRW) - verlagert oder eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei­chende Zuordnung von Aufgaben und Befugnissen an diese Einheiten und Or­gane erfolgt. Eine derartige Regelung enthält die Grundordnung der Beklagten ‑ soweit hier von Interesse - jedoch nicht. Vorliegend ist weder durch die nach dem Vorstehenden unzuständige Rektorin noch durch den zuständigen Fachbereich eine Entscheidung über den Antrag des Klägers getroffen worden, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu ver­leihen. Der Dekan, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Fachbereichsrates obliegt, hat die Angelegenheit nicht in die Tagesordnung einer Sitzung des Fach­bereichsrates aufgenommen, so dass der Antrag nicht Gegenstand einer solchen Sitzung, geschweige denn einer Beschlussfassung des Fachbereichsrates ge­worden ist. Lediglich in die Tagesordnung der für den 24. Juni 2009 anberaumten Sitzung der Hochschullehrerversammlung ist der Tagesordnungspunkt "Honorarprofes­sur" aufgenommen worden. Bei der Hochschullehrerversammlung handelt es sich um ein informelles Gremium. Mitglieder des Gremiums sind die Fachbe­reichsmitglieder, die der Gruppe der Hochschullehrer i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HG NRW angehören. Es tagt im Vorfeld einer Fachbereichsratssitzung und dient dem Informationsaustausch. Ziel der Einbindung der Hochschullehrerversammlung dürfte das Bemühen gewesen sein, sich informell der Zustimmung der Hochschullehrer des Fachbe­reichs zu versichern, bevor der Fachbereichsrat förmlich mit der Angelegenheit befasst werden sollte. Ein solches Vorgehen hat den Sinn, mit Rücksicht auf die betroffene Person nur dann eine Initiative zu unternehmen, wenn im zuständigen Gremium - hier dem Fachbereichsrat - mit breitem Zuspruch gerechnet werden kann. Vgl. Hillmann, Das Rechtsinstitut des Honorar­professors, Verwaltungsarchiv 1988, 370 (395 f.). Im Streitfall hat die Hochschullehrerversammlung beschlossen, das Verfahren zur Verleihung der Honorarprofessur an den Kläger nicht weiter zu verfolgen. Dieser Beschluss stellt keine Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers dar, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen. Er drückt nur den Konsens der Hochschullehrer aus, von einem dahingehenden Vorschlag an den Fachbereichsrat Abstand zu nehmen. Die Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untä­tigkeitsklage erhoben werden kann, ist jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeit­punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 -, BVerwGE 95, 149, und vom 20. Januar 1966 - I C 24.63 -, BVerwGE 23, 135, verstrichen, ohne dass ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt. Insbesondere ist ein zureichender Grund nicht schon dann gegeben, wenn die Behörde von der unzutreffenden Annahme ausgeht, ein Antrag liege nicht vor. Im Übrigen begründet auch die Annahme, der Antrag sei unzulässig, keinen zurei­chenden Grund dafür, über diesen nicht zu entscheiden. Denn die Zurückwei­sung eines Antrags als unzulässig stellt ebenfalls eine Sachentscheidung i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO dar. Vgl. Brenner, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 32. c) Die Klage ist gegen den "richtigen Beklagten" gerichtet. Durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 29) ist das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) und damit auch § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO aufgehoben worden, der u.a. bestimmt hat, dass eine Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu richten ist, die den beantragten Ver­waltungsakt unterlassen hat. Damit enthält das Landesrecht keine Bestimmung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mehr. Die Klage ist somit nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Beklagte zu richten, bei der es sich um eine Körperschaft im Sinne dieser Vorschrift handelt. d) Der Kläger ist auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewiss­heit auszuschließen, dass er durch die Unterlassung des begehrten Verwal­tungsaktes in seinen Rechten verletzt ist. Es bedarf vielmehr einer Überprüfung im nachfolgenden Sinne. Dem steht auch § 41 Abs. 4 Satz 1 HG NRW nicht entgegen, wonach das Recht zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor" ruht, wenn der Berechtigte, wie auch der Kläger, die Bezeichnung "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Der Gesetzgeber spricht bewusst (nur) von einem Ruhen des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Honorarprofessor". Das Vorliegen der Tatbestands­voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 1 HG NRW führt mithin nicht dazu, dass das "Titelführungsrecht" untergeht. Vgl. zu § 53 HG NRW a.F.: Detmer, in Leuze/ Epping, HG NRW, Losebl. Stand: Okt. 2001, § 53 Rn. 20. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann das von ihm begehrte Tätigwerden der Beklagten nicht beanspruchen. Es besteht schon kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers, mit dem eine Pflicht des Fachbereichsrates kor­respondierte, sich sachlich mit seinem Begehren zu befassen, und damit kein Anspruch auf eine inhaltliche Auseinandersetzung des Fachbereichsrates mit den Voraussetzungen für die angestrebte Verleihung der Bezeichnung "Honorarpro­fessor". Den in Betracht zu ziehenden Normen ist kein Antragsrecht in diesem Sinne zu entnehmen. Weder einfachrechtliche bundes- (a) noch landesgesetzli­che (b) Regelungen geben etwas für ein solches Recht her. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die "Fakultätsordnung für die Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität E. vom 19. Dezember 2001", geändert durch die Änderungsordnungen vom 28. Januar 2004 und vom 24. Februar 2012 (im Folgenden: Fachbereichsordnung), stützen (c) und schließlich nicht aufgrund einer Ermessensbindung des Fachbereichsra­tes verlangen, dass dieser sich mit seinem Begehren sachlich befasst (d). a) Einfachrechtliche Vorgaben des Bundesrechts über die Honorarprofessur bestehen nicht. Es ist somit allein Ländersache, Regelungen im Hinblick auf die ne­benberuflich tätigen Honorarprofessoren zu erlassen, insbesondere die Verlei­hung der Bezeichnung "Honorarprofessor" zu regeln. Vgl. zu § 53 HG NRW a.F.: Detmer, a.a.O., Rn. 7. b) Das nordrhein-westfälische Landesrecht verleiht dem Kläger kein Antrags­recht. Gemäß § 41 Abs. 2 HG NRW kann die Bezeichnung "Honorarprofessor" Perso­nen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Pro­fessoren entsprechen. Die Bezeichnung wird von der Hochschule verliehen (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 HG NRW). Die Verleihung setzt in der Regel eine fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzu­weisen ist (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 HG NRW). Weder die Entstehungsgeschichte noch der Wortlaut dieser Bestimmungen geben etwas für ein Antragsrecht der betroffenen Person her. Ihr Wortlaut spricht vielmehr gegen ein solches Recht. Denn die Begriffe "verliehen" und "Verleihung" deuten auf eine Ehrung bzw. Auszeichnung hin, die gerade nicht auf einer Initia­tive der betroffenen Person beruht. Ein solches Normverständnis steht auch mit dem Sinn und Zweck der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" im Einklang. Auf der einen Seite steht die wissenschaftliche Ehrung und Auszeichnung einer herausragenden Persönlich­keit, auf der anderen die Nutzbarmachung ihrer Qualifikation dahingehend, dass der Lehrbetrieb eine dauerhafte Bereicherung und Abrundung auch hinsichtlich wissenschaftlicher Spezialgebiete erfährt. Der Honorarprofessor ist ein wichtiges Bindeglied zur Praxis. Seine Bedeutung liegt nicht allein in der Ergänzung des Lehrangebots, sondern auch im praktischen Rat und fachlichen Wissen, nament­lich hinsichtlich der Verhältnisse in der beruflichen Praxis. Vgl. zu § 53 HG NRW a.F.: Detmer, a.a.O., Rn. 7, m.w.N. Ein Antragsrecht und damit ein vom Vorstehenden abweichendes Auslegungser­gebnis lassen sich auch nicht aus dem rechtssystematischen Vergleich mit dem Institut des "außerplanmäßigen Professors" herleiten, dem in der Rechtspre-chung ein solches Recht zuerkannt wird. Vgl. zu § 25 UG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91 -, a.a.O. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verleihung der Bezeichnung "Honorar­professor" und die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" im selben Paragraphen geregelt und teilweise an ähnliche Voraussetzungen ge­knüpft hat, genügt dafür nicht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich vielmehr die Verschiedenheit dieser Rechtsinstitute, nicht zuletzt in Anbetracht ihrer unter­schiedlichen Adressatenkreise. So besteht der Adressatenkreis für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" aus Privatdozenten, die trotz Bewährung in Forschung und Lehre in einem angemessenen Zeitraum den an­gestrebten Ruf als Professor nicht erhalten haben. In der Kategorie der Honorar­professoren dominieren hingegen wissenschaftlich ausgewiesene Praktiker mit langjähriger Lehrbeauftragtentätigkeit. Sie sind im Hauptberuf außerhalb der Hochschule tätig, haben sich dort profiliert und streben keine hauptberufliche Hochschullehrertätigkeit an. Die Adressatenkreise der beiden Rechtsinstitute unterscheiden sich, was ihren Werdegang und ihr berufliches Umfeld und die daraus folgenden rechtlichen Interessen der Betroffenen anbetrifft, folglich ganz er­heblich. Vgl. zu § 53 HG NRW a.F.: Detmer, a.a.O., Rn. 1, m.w.N. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Recht eines Privatdozenten, den Antrag zu stellen, ihm die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" zu verleihen, vgl. zu § 25 UG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91 -, a.a.O., sowie zu § 53 HG NRW a.F.: Detmer, a.a.O., Rn. 6, auf die Verleihung einer Honorarprofessur nicht übertragbar. Schließlich gebietet auch das Verfassungsrecht kein anderes Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen. Die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" unterfällt nicht dem Schutz­bereich des Art. 12 Abs. 1 GG, der neben der freien Berufsausübung auch das Recht schützt, einen Beruf frei zu wählen. Bei der Honorarprofessur handelt es nicht um einen Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser Begriff setzt eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 BvL 3.07 -, juris, m.w.N. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Auf diese Weise konkretisiert Art. 12 Abs. 1 GG das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Be­reich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung. Eine berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, dient nicht nur der personalen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft, den meisten Menschen gewährleistet sie vor allem die Möglichkeit, sich eine wirt­schaftliche Grundlage ihrer Existenz zu schaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 ‑ 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24, m.w.N. Hiervon ausgehend kann die Honorarprofessur schon deshalb nicht als Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG angesehen werden, weil die Tätigkeit als Honorarprofes­sor nicht auf Erwerb gerichtet ist. Sie erfolgt regelmäßig ehrenamtlich und somit unentgeltlich. Dahinstehen kann vorliegend, ob und gegebenenfalls inwieweit auch die Wahr­nehmung von Chancen, die dem Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näher bringen, vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst wird. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 -, a.a.O., m.w.N. Dieser Gesichtspunkt mag bei der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßi­ger Professor" von Bedeutung sein, die den Privatdozenten dem Berufsziel "Hochschulprofessor" näher bringt. Ein solches Bestreben spielt bei der Verlei­hung der Bezeichnung "Honorarprofessor" - wie bereits dargestellt - jedoch keine Rolle. Allein der Umstand, dass die mit der Bezeichnung "Honorarprofessor" ver­bundene Reputation sich positiv auf das berufliche Fortkommen des Betroffenen auswirken kann, rechtfertigt es nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die Ver­leihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu unterstellen. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlich­keit, auf das der Kläger sich beruft, stellt die vorstehenden Ausführungen nicht in Frage. Das Grundrecht umfasst nicht einen Anspruch des Klägers, wie dieser zu meinen scheint, darauf, dass seine fachliche Qualifikation von der Beklagten ‑ zudem im Wege der Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" - gewür­digt wird. Schließlich vermitteln auch sonstige im HG NRW enthaltene Bestimmungen dem Kläger kein Antragsrecht. Dies gilt insbesondere für die bereits erwähnten §§ 26 Abs. 2 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG NRW. Allein der Umstand, dass dem Fachbereichsrat hiernach die Kompetenz eingeräumt ist, über die Verlei­hung der Bezeichnung "Honorarprofessor" zu entscheiden, ist nicht ausreichend. c) Ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers, mit dem eine Pflicht des Fachbe­reichsrates korrespondierte, sich mit seinem Begehren, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, in der Sache zu befassen, lässt sich auch nicht der Fachbereichsordnung (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 HG NRW) entnehmen. Ob eine Grundlage dafür ein mögliches Recht sein könnte, Anträge zur Aufnahme be­stimmter Gegenstände in die Tagesordnung der Fachbereichsratssitzung zu stellen, kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Jedenfalls räumt die Fachbereichsordnung dem Kläger kein solches Recht ein. Insoweit enthält die Fachbereichsordnung selbst keine Regelungen. § 3 der Fachbereichsordnung bestimmt aber, dass im Übrigen neben den gesetzlichen Bestimmungen des HG NRW u.a. die Grundordnung und die Fachbereichsrah­menordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung gelten (vgl. Satz 1) und die Geschäftsordnung des Senats in der jeweils maßgeblichen Fassung entspre­chende Anwendung findet (vgl. Satz 2). Allerdings regeln weder die Grundord­nung noch die Fachbereichsrahmenordnung der Beklagten vom 18. April 2002, geändert durch die Änderungsordnung vom 16. April 2012, wer vor der Sitzung eines Gremiums die Aufnahme eines Tagesordnungsordnungspunktes in die Ta­gesordnung beantragten kann. Diesbezügliche Regelungen finden sich hingegen in der "Geschäftsordnung des Senats der Technischen Universität E. vom 23. Oktober 2008", geändert durch die Änderungsordnung vom 16. April 2012 (im Folgenden: Geschäftsordnung des Senats). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ge­schäftsordnung des Senats stellt der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung auf. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 der Geschäftsordnung des Senats ge­nannten Personen haben das Recht, bis 10 Tage vor einer Sitzung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die vorläufige Tagesordnung zu verlangen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senats). Hierzu zählen die stimmbe­rechtigten Mitglieder des Senats, die stellvertretenden Senatsmitglieder, die Mit­glieder der Rektorate, die Dekane, die Gleichstellungsbeauftragte, der Vorsit­zende des Allgemeinen Studierendenausschusses, der Leiter der Zentralen Ein­richtungen, die Vorsitzenden der Kommissionen und Ausschüsse des Senats, die Senatsbeauftragten, die Vertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen und die Vorsitzenden der Personalräte. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, dem ein gleichartiges Recht in Bezug auf die Sitzungen des Fachbereichsrates in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 der Geschäftsordnung des Se­nats zusteht. Insbesondere kann er sich nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ge­schäftsordnung des Senats stützen. Denn er ist und war im Übrigen auch wäh­rend seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter kein stimmberechtigtes Mitglied des Fachbereichsrates. Als stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates kom­men nur Vertreter der Gruppen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 HG NRW in Betracht (vgl. § 28 Abs. 2 HG NRW). Das sind die Gruppen der Hochschullehrer (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 ff. HG NRW), der akademischen Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 42 und 44 f. HG NRW), der weiteren Mitarbeiter (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 47 HG NRW) sowie der Studierenden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HG NRW). Hierzu gehört der Kläger nach wie vor nicht. Lehr­beauftragte (vgl. § 43 HG NRW) zählen nicht zu den Mitgliedern einer dieser Gruppen, insbesondere nicht zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter. d) Der Kläger kann schließlich nicht aufgrund einer Ermessensbindung des Fachbereichsrates beanspruchen, dass dieser sich mit seinem Begehren sach­lich befasst. Eine ständige Verwaltungspraxis des Inhalts, dass der Fachbereichsrat, sobald ein Lehrbeauftragter eine fünfjährige Lehrtätigkeit absolviert hat, darüber ent­scheidet, ob diesem die Bezeichnung "Honorarprofessor" verliehen werden soll, besteht nicht. Dahinstehen kann somit, ob eine solche Praxis rechtmäßig wäre. Eine Ermessensbindung des Fachbereichsrates ist auch nicht deshalb eingetre­ten, weil - so der Kläger - seine fachliche Qualifikation zweifellos gegeben sei. Erst dann, wenn, was vorliegend nicht der Fall ist, der Fachbereichsrat ein Ver­fahren zur Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessur" eingeleitet hat, steht die Überprüfung der Frage der fachlichen Qualifikation des Betroffenen an. Abschließend sei angemerkt, dass im vorliegenden Verfahren kein Anlass zur Beantwortung der Frage besteht, ob der Kläger, wenn der Fachbereichsrat sich mit seinem Antrag, ihm die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu verleihen, befasst hätte, etwa mit Blick auf die Grundsätze der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangen könnte, dass über diesen Antrag in der Sache entschieden wird. Das weitere Vorbringen des Klägers war für die Entscheidungsfindung nicht er­heblich. Dies gilt insbesondere für die von ihm gerügte Befragung durch Mitglie­der der Hochschullehrerversammlung im Rahmen der Sitzung dieses Gremiums am 24. Juni 2009. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Anregung des Klägers, auf zivilrechtliche Rechtsinstitute - etwa die positive Ver­tragsverletzung oder die culpa in contrahendo - zurückzugreifen, ist schon des­halb ohne Belang, weil sie die nach dem streitgegenständlichen Klagebegehren gewünschte Rechtsfolge nicht zur Verfügung stellen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.