Beschluss
12 E 1259/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0124.12E1259.12.00
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Tenor
Den Antragstellern wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus L. gewährt.
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 30. November 2012 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. aus L. gewährt. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 30. November 2012 aufgehoben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Dem Gesuch der Antragsteller um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die - aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlichen - Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und auf die unveränderte Einkommens- und Vermögenssituation, wie sie in den Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller aus September 2012 nebst Bescheid über Leistungen nach dem SGB II dokumentiert wird, zu entsprechen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Verwaltungsgericht kann im Lichte der Beschwerdebegründung nicht darin gefolgt werden, dass die Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Einräumung eines Umgangsrechtes im Sinne des § 1684 Abs. 2 BGB begehren. Für dessen Regelung dürfte allerdings jedenfalls seit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt der Antragsgegnerin als Ergänzungspfleger durch familiengerichtlichen Beschluss vom 18. September 2012 und erst Recht seit der Ausübung dieses Rechts durch die Bestimmung des weiteren Verbleibs der Kinder in den jeweiligen Einrichtungen bzw. Pflegefamilien mit Schreiben vom 18. September 2012 wohl - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - allein das Familiengericht zuständig gewesen sein, vgl. § 1684 Abs. 3 BGB. Ob für den davorliegenden Zeitraum etwas anders gilt, weil dem Jugendamt infolge der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bis zu einer Übertragung des bis dahin suspendierten/überlagerten Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen eine wohl öffentlich-rechtlich zu qualifizierende „Notkompetenz“ zusteht, so Röchling, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 42, Rn. 76ff, 81, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der mit der Beschwerdebegründung wieder aufgegriffene Antrag zu 1) aus der anwaltlichen Antragsschrift vom 2. Oktober 2012 ist eindeutig auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage 19 K 6469 insoweit gerichtet, als die mit Bescheid vom 12. September 2012 angeordnete Inobhutnahme - also eine Maßnahme auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts - nicht die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers zu 2. einschränken oder ausschließen dürfe. Haben die Antragsteller eine Berücksichtigung des elterlichen Umgangsrechtes bei der Anordnung der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII geltend gemacht, obliegt deren Überprüfung als Verwaltungsakt nach § 40 Abs. 1 VwGO zweifelsohne der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ob der mittlerweile von den Antragstellern in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärte Antrag begründet war, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Die Einordung ihres Begehrens als einen Eilantrag auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts haben die Antragsteller auch auf den im Kern zutreffenden rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtes mit Schreiben ebenfalls noch vom 2. Oktober 2012 nicht aufgegeben. Sie haben nicht die ihnen vom Verwaltungsgericht angetragene Verweisung an das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - L. beantragt, sondern in dem von dem beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Eilverfahren unabhängigen, selbständigen Sorgerechtsverfahren F vor dem Amtsgericht - Familiengericht - L. eine Umgangsregelung erstritten. Die erreichte Umgangsregelung hat die Antragstellerseite in ihrer Erledigungserklärung vom 8. November 2012 dann auch nicht als das unmittelbar das vorliegende Eilverfahren erledigende Ereignis angesehen, sondern als einen - die Beschwer auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigenden - Umstand neben die zwischenzeitliche Beendigung der Inobhutnahme (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII) gestellt. Das Verfahren 19 L 1661/12 wird als selbständiges Mittel zum Zweck verstanden. Da sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung der Antragsteller nicht vorbehaltlos angeschlossen hat, befindet sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings gegenwärtig in dem Entscheidungsstadium, dass eine Feststellung getroffen werden muss, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Vgl. hierzu im Einzelnen Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO. 3. Auflage 2010, § 161, Rn. 113ff. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17b Abs. 2 GVG nicht erfasst werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – 12 E 1201/06 –, folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.