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Beschluss

12 A 755/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.12A755.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung „E. “ der T. U. GbR durch das Pflegekind der Kläger seien nicht gemäß § 39 SGB VIII als notwendiger Unterhalt von der Beklagten zu übernehmen, nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere für die mit dem Hinweis, es sei dem Pflegekind möglich und zumutbar, eine öffentliche Grundschule in der Nähe ihres Wohnorts zu besuchen, sinngemäß vom Verwaltungsgericht getroffene - letztlich entscheidungstragende - Einschätzung, die Kosten für die Nachmittagsbetreuung „E. “ seien im Verhältnis zu den Kosten des außerunterrichtlichen Angebots einer Offenen Ganztagsschule nicht angemessen. Wird - wie hier - Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen, vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen - und zwar, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind, in der Form eines monatlichen Pauschalbetrages, vgl. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII - gedeckt werden. (Auch) Laufende Leistungen für einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, der nicht mit dem Pauschalbetrag abgegolten ist, sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Durch die Orientierung an den tatsächlichen Kosten wird erreicht, dass die Pflegeperson dem Pflegekind den gleichen Lebensstandard wie den eigenen Kindern bieten kann, ohne dafür aus eigenen Mitteln zuschießen zu müssen. Die Leistungsgestaltung wird im Hinblick auf die Belastung der öffentlichen Haushalte jedoch nach oben auf den angemessenen Umfang begrenzt. Die Angemessenheit der Kosten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, also auch danach, ob ggf. pädagogische Gründe eine teurere Bedarfsdeckung rechtfertigen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist gerichtlich voll nachprüfbar. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39 Rn. 12 und 19; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39, Rn. 30 bis 32; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Auflage 2012, § 39, Rn. 27; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 39, Rn. 18ff. Das Verwaltungsgericht ist - dies zugrunde gelegt - zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten für die Nachmittagsbetreuung „E. “ höher sind als die Kosten für ein außerunterrichtliches Angebot einer Offenen Ganztagsschule. Die Kläger müssen im ersten Schuljahr für die Nachmittagsbetreuung ihrer Pflegetochter einen monatlichen, privatrechtlichen Teilnehmerbeitrag, vgl. hierzu § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII, die sog. „Investition“, in Höhe von 185,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, für das zweite Schuljahr in Höhe von 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer entrichten. Die Inanspruchnahme des außerschulischen Angebots einer Offenen Ganztagsschule wäre für die Kläger dagegen nicht mit Kosten verbunden. Sie wären nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen, aktuell in der Fassung vom 8. November 2011, von den Elternbeiträgen befreit, indem sie - fiktiv - in die niedrigste (beitragsfreie) Einkommensstufe einstuft würden. Darauf, dass der Beklagten als Trägerin der Offenen Ganztagsschulen trotz der Freistellung der Pflegeeltern von den Elternbeiträgen selbstverständlich Kosten für das außerunterrichtliche Angebot entstehen, kommt es hier nicht an. Im Rahmen des § 39 SGB VIII ist allein der tatsächliche finanzielle Aufwand, der sog. „Marktpreis“, vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39, Rn. 30, maßgeblich, den die Pflegeeltern für die Deckung des Unterhaltsbedarfs des Pflegekindes aufbringen müssen. Die Wahl einer im Vergleich mit anderen zumutbaren Möglichkeiten deutlich teureren Bedarfsdeckung ist unter Angemessenheitsgesichtspunkten grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig. Die Kläger haben auch mit der Zulassungsbegründung Gründe, die die Mehrausgaben rechtfertigen würden, nicht dargelegt. Aus den oben gemachten Ausführungen folgt zunächst ohne weiteres, dass die von den Klägern gewählte teurere Nachmittagsbetreuung von der Beklagten nicht allein deshalb sichergestellt werden muss, weil es den Klägern als Pflegeeltern, die in Abstimmung mit dem Jugendamt tätig werden, grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf, dass sie sich für eine besondere Erziehung des Pflegekindes entschieden haben. Mit dem zusätzlichen Kriterium der Angemessenheit hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich ein Korrektiv gegenüber den tatsächlichen Kosten eingeführt. Dieses Korrektiv relativiert zwangsläufig die Entscheidungsfreiheit der Pflegeeltern zugunsten der öffentlichen Haushalte insoweit, als diese unangemessen hohe Kosten für die Deckung notwendigen Unterhalts nicht ersetzt bekommen, sondern gegebenenfalls aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Die Kläger dringen auch mit ihrer Rüge nicht durch, die Kosten für die Nachmittagsbetreuung müssten im Rahmen des § 39 SGB VIII übernommen werden, weil ansonsten die freie Schulwahl, insbesondere zu konfessionell gebundenen Schulen, unterlaufen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kläger sind bei einer Nichtübernahme des Teilnehmerbeitrags für die Nachmittagsbetreuung nicht gehindert, ihr Pflegekind auf die E1. zu schicken. Der Besuch der E1. setzt den Besuch der angegliederten Nachmittagsbetreuung „E. “ - auch, wenn dieser den Wünschen der Pflegeeltern entgegenkommen kommen mag und die Wahl der Schule deshalb auch an die Betreuungsmöglichkeiten außerhalb des Unterrichts gekoppelt ist - nicht zwingend voraus. Es handelt sich vielmehr ausweislich des Internetauftritts lediglich um eine „optionales Zusatzangebot“. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass das besondere musisch-liturgische pädagogische Konzept der E1. ausschließlich verwirklicht werden kann, wenn die Schüler gleichzeitig die Nachmittagsbetreuung besuchen. Auch der Leistungsbeschreibung des Anbieters ist nicht zu entnehmen, dass er ein spezifisch auf die E1. abgestimmtes pädagogisches Konzept oder ein von anderen außerschulischen Betreuungsangeboten wesentlich abweichendes Konzept verfolgen würde. Etwas anderes ergibt sich schließlich - anders als die Kläger meinen - nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte war insbesondere nicht allein deshalb, weil sie als Satzungsgeberin Pflegeeltern von der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschulen befreit hat, gehalten, als Jugendhilfeträgerin auch die Kosten für eine private Nachmittagsbetreuung eines Pflegekindes als (angemessene) Kosten für die Deckung eines notwendigen Unterhaltsbedarfs zu übernehmen. Eine Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dabei nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Wesentlich in diesem Sinne sind Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Rn. 7 und 8, m.w.N. Die Gleichheitsfrage stellt sich für die Exekutive - neben der Ermessensausübung - insbesondere bei der Anwendung und Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Auch in diesem Zusammenhang sind bei vergleichbaren Sachverhalten keine verschiedenen Entscheidungen möglich. Vgl. Starck, in: v Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 3, 265 und 266. Vorliegend fehlt es schon an einem - die Selbstbindung der Beklagten herbeiführenden - vergleichbaren Sachverhalt. Vergleichbarkeit setzt voraus, dass die Sachverhalte den gleichen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Teilnehmerbeitrag für die Nachmittagsbetreuung privatrechtlicher Natur ist, während die Elternbeitragspflicht im öffentlichen Recht gründet. Ungeachtet dessen besteht für eine - unterstellte - Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Als Grund für die Differenzierung kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Rn. 14 und 15, m.w.N. In ihrer Entscheidung darüber, welche Personen und Sachverhalte finanziell unterstützt werden sollen, hat die Beklagte einen besonders weiten Spielraum. Die Kläger gehen schon von daher fehl in der Annahme, eine Kostenübernahme nach § 39 SGB VIII habe in jedem Fall in der Höhe zu erfolgen, wie sie auch bei einem städtischen Betreuungsplatz erfolge. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Teilnehmerbeitrag vorliegend mit insgesamt 220,15 € den maximal möglichen Monatsbeitrag in der höchsten Einkommensstufe für das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschulen in Höhe von 150,- € ebenfalls deutlich übersteigt. Die Entscheidung der Beklagten, die Pflegeeltern im Rahmen des § 39 SGB VIII nicht - wie von den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen - auch generell von den privaten Teilnehmerbeiträgen zu entlasten, ist jedenfalls unter haushaltsrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt. Als Beitragsgläubigerin hat die Beklagte auf Forderungen verzichtet, die der Verminderung ihrer Ausgaben für die Bereitstellung der in ihrer Trägerschaft stehenden Betreuungsplätze dienen sollten. Diese Ausgaben fallen ihrem Haushalt ohnehin zunächst zur Last mit der Folge, dass über den teilweisen Ausfall der ausgabenvermindernden Beitragszahlungen zusätzliche Ausgaben nicht entstehen. Im Gegensatz dazu würde eine generelle Übernahme auch der dem privaten Anbieter geschuldeten Teilnehmerbeiträge als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 39 SGB VIII zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Haushalts außerhalb dieses Finanzgefüges führen. Diese zusätzliche Belastung nur aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung der Angemessenheit der Kosten im Übrigen zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Sache hat ferner nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, inwiefern notwendiger Unterhalt die bei privaten Trägern anfallenden Betreuungskosten umfasst, entzieht sich einer grundsätzlichen Beantwortung. Diese ist - wie oben dargelegt - nur anhand einer Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).