Beschluss
13 A 1472/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0128.13A1472.12A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 – 13 A 2643/07.A –, juris, und vom 11. Januar 2013 – 13 A 1829/09.A –. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht insbesondere nicht von den in der Antragsschrift in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 – und vom 5. Mai 2009 – 10 C 21.08 – ab. Denn in dem angefochtenen Urteil ist weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtssatz aufgestellt worden, dass eine (Vor-)Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG daran scheitere, dass zum Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative bestanden habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin missversteht anscheinend insofern Teile der Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie wegen ihres Lehrerberufes vor ihrer Ausreise asylrelevanter Verfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt gewesen sei, die sie zur Ausreise bewogen habe. Es bleibe bereits unklar, bis zu welchem Zeitpunkt vor der Ausreise die Klägerin den Lehrerberuf überhaupt ausgeübt habe. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: "Zudem ist den Angaben der Klägerin zu 2) nicht zu entnehmen, dass sie in anderen Teilen Afghanistans ihren Lehrerinnenberuf nicht hätte ausüben können, wie sie dies zuvor über viele Jahre in L. getan hat. Sollte die Ausübung dieses Berufes für sie so wesensbestimmend sein, wäre es ihr zuzumuten gewesen, mit ihrer Familie in Teile Afghanistans zu ziehen, wo sie ihrer Tätigkeit hätte nachkommen können, zum Beispiel in L. , ..." (S. 11 UA). Damit hat das Verwaltungsgericht daraus, dass die Klägerin nicht mit ihrer Familie in einen anderen Landesteil Afghanistans gezogen ist, um ihren Beruf ungestört ausüben zu können, abgeleitet, dieser Beruf sei für sie nicht so "wesensbestimmend", dass ihre (etwaige) Bedrohung wegen dessen Ausübung an eine politische Überzeugung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bzw. an einen Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG anknüpfen würde. Einen abstrakten Rechtssatz, dass eine Vorverfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG daran scheitere, dass zum Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative bestanden habe, hat das Verwaltungsgericht damit nicht aufgestellt. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG den Vorverfolgten dahingehend "privilegiert", dass eine – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung besteht, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird (S. 8 UA). Soweit der Prozessbevollmächtigte bemängelt, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf Einschätzungen des Lageberichts des Auswärtigen Amtes abgestellt habe und er eine "stichhaltige Begründung" und eine breitere "Datenbasis" vermisst, wendet er sich gegen die Einzelfallwürdigung der Tatsachenlage und erhebt implizit eine Aufklärungsrüge. Weder das eine noch das andere stellt aber einen Grund für eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG dar, insbesondere keinen Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO). Darüber hinaus verletzt ein Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter – wie im vorliegenden Fall – nicht beantragt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 13 A 1305/10.A -. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2012 –13 A 151/ 12.A – und vom 7. Januar 2013 – 13 A 727/10.A –. Diese Anforderungen erfüllt die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgeworfene Frage nicht, "ob einer wegen ihrer beruflichen Tätigkeit vorverfolgt ausgereisten Lehrerin die Ausübung ihrer Tätigkeit in Afghanistan zumutbar ist, weil die Vermutung, die Verfolgung werde sich wiederholen, aus stichhaltigen Gründen i.S. des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG widerlegt werden kann". Entgegen der Antragsschrift ist dies schon keine Tatsachenfrage, sondern eine Frage rechtlicher Art. Denn die Beantwortung der Frage, ob die Ausübung einer Lehrtätigkeit in Afghanistan zumutbar ist, beruht nicht allein auf Tatsachen, sondern auf der rechtlichen Bewertung von Tatsachen. Im Übrigen ist die so gestellte Frage nicht klärungsbedürftig. Ihre Antwort liegt auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Hand. Die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Beweiserleichterung für den Fall einer im Heimat-land erfolgten Vorverfolgung scheidet nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift aus, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antrag-steller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird, vgl. auch BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, BVerwGE 136, 360 = juris, Rn. 31, und – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 = juris, Rn. 23. Daher ist einer wegen ihrer beruflichen Tätigkeit vorverfolgt ausgereisten Lehrerin die Ausübung ihrer Tätigkeit in Afghanistan zumutbar, wenn die Vermutung, die Verfol-gung werde sich wiederholen, aus stichhaltigen Gründen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr und der dortigen Ausübung der Lehrtätigkeit könnte in diesem Fall nur auf anderen, in der Antragsschrift nicht dargelegten, Gründen beruhen. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.