Beschluss
14 B 1461/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0131.14B1461.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zu den nächsten zwei Klausuren "Arzneimittelanalytik (Drug-Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)" zuzulassen, hat im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Zulassung zu der Klausur ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 5 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Antragsgegnerin mit dem Abschluss des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vom 25. Juni 2003 i. d. F. der Änderungsordnung vom 25. August 2009 (StO). Danach kann im Falle des Nichtbestehens einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung in Form des Nichtbestehens der Abschlussprüfung für den abschließenden Nachweis der theoretischen Kenntnisse (hier: Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung [praktische Übung] zur Arzneimittelanalytik [Drug-Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen] Stoffgebiet H der Anl. 1 zur Approbationsordnung für Apotheker [AAppO] i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 AAppO, anwendbar gemäß § 23 Abs. 2 AAppO ) der Nachweis entweder im zweiten Prüfungstermin der Veranstaltung oder im Rahmen der Abschlussprüfungen der drei unmittelbar darauf folgenden Semester geführt werden, so dass insgesamt acht Versuche zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat die letzte Abschlussprüfung in diesem Gebiet im Wintersemester 2007/2008 nicht bestanden. Für Studenten, die bereits vor Inkrafttreten der Änderungsordnung vom 25. August 2009 am selben Tag an scheinpflichtigen Veranstaltungen ohne Erfolg teilgenommen hatten, regelt Art. 2 Satz 3 dieser Änderungsordnung, dass solche Studenten mit Inkrafttreten dieser Änderungen für diese Veranstaltungen als erstmals angemeldet gelten. Das bedeutet, dass für den Antragsteller jedenfalls ab dem Wintersemester 2009/10 die ersten beiden der acht möglichen Prüfungsversuche zur Verfügung standen und die letzten somit im Sommersemester 2011 absolviert werden konnten. Da dem Antragsteller wegen einer Erkrankung die Prüfung vom 14. Juli 2011 nicht angerechnet wurde, konnte er die Abschlussprüfung sogar noch im Wintersemester 2011/2012 ablegen. Er hat jedoch keine Abschlussprüfung mehr abgelegt. Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller nicht. Vielmehr macht er im Beschwerdeverfahren geltend, § 11 Abs. 5 StO sei auf ihn nicht anwendbar, da die Studienordnung vom 25. Juni 2003 insgesamt auf ihn nicht anwendbar sei, denn sie erfasse nach ihrem § 16 Satz 2 nur Studenten, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen ihr Studium an der Antragsgegnerin aufgenommen hätten oder die nach der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 1 AAppO ihr Studium nach den Vorschriften dieser Approbationsordnung fortsetzten. Beides treffe auf ihn, den Antragsteller, der sein Pharmaziestudium an der Antragsgegnerin 1989 aufgenommen hat, nicht zu. Dieser Einwand greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob mit § 16 StO der Anwendungsbereich dieser Studienordnung wirklich nur auf diejenigen Altstudenten (also Studenten mit Studienbeginn vor Inkrafttreten der Studienordnung) beschränken will, die nach § 23 Abs. 1 AAppO unter den Geltungsbereich der neuen Approbationsordnung fallen. Jedenfalls enthält § 11 Abs. 3 bis 12 StO eine Regelung zur begrenzten Wiederholbarkeit von Prüfungen für scheinpflichtige Veranstaltungen, die bei gleichzeitiger Geltung der neuen Approbationsordnung auch ohne Anwendbarkeit der Studienordnung im Übrigen in Wahrnehmung der Befugnis des § 64 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG), Fristen für die Wiederholung der Prüfung festzusetzen, eine in sich sinnvolle Regelung darstellt. Daher erfasst der Geltungsanspruch der Änderungsordnung vom 25. August 2009, der Studenten wie den Antragsteller erfasst, die nach Inkrafttreten der Änderungsordnung am 25. August 2009 ihr Studium an der Antragsgegnerin fortsetzen, auch solche Studenten, für die die übrigen Teile der Studienordnung möglicherweise nicht gelten. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Studienplan für den Antragsteller gilt, da § 11 Abs. 3 bis 12 StO keine Regelung zum Studienplan enthält. Auch § 64 Abs. 3 Satz 1 HG erfordert für Beschränkungen von Prüfungswiederholungsmöglichkeiten im Gegensatz zur Regelung der Frist zur Anmeldung eines Erstversuchs keine Geltung eines Studienplans. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die so 2009 eingeführte Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten für seine Abschlussprüfung zur Veranstaltung "Arzneimittelanalytik" enthalte eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die Änderungsordnung vom 25. August 2009 sollte nicht rückwirkend in Kraft treten, so dass kein Fall echter Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorliegt. Sie erfasst lediglich Prüfungsvorgänge, die zwar begonnen, aber nicht beendet waren. Es handelt sich somit lediglich um eine unecht rückwirkende Norm (tatbestandliche Rückanknüpfung), die grundsätzlich zulässig ist. Es besteht kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung wie jedes Recht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2012 14 E 449/12 , NRWE Rn. 4 f. Das ist hier mit Art. 2 Satz 3 der Änderungsordnung vom 25. August 2009 geschehen. Denn dadurch wurde der Altstudent, der wie der Antragsteller bereits erfolglos an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung teilgenommen hatte, wie ein erstmals sich der Abschlussprüfung Stellender behandelt. Das reicht. Soweit der Antragsteller die Unwirksamkeit der Änderungsordnung vom 25. August 2009 wegen fehlender Studentenbeteiligung geltend macht, sind entsprechende, dies glaubhaft machende Tatsachen nicht dargelegt. Dass der Anordnungsanspruch nicht aus § 64 Abs. 3 Satz 2 HG hergeleitet werden kann, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt. Dagegen werden keine substantiierten Einwendungen erhoben. Warum sich der Anspruch aus "§ 8 Ziff. 3", gemeint wohl § 8 Abs. 3 Nr. 4, des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes ergeben soll, ist unverständlich, da die Vorschrift gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV.NRW. S. 163) aufgehoben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.