Beschluss
6 E 1168/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0131.6E1168.12.00
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Leitsätze
Zum (Auffang-)Streitwert für eine Klage, die auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gerichtet ist (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 6 E 1010/08 -).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (Auffang-)Streitwert für eine Klage, die auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gerichtet ist (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 6 E 1010/08 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts abzielt, bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 6 E 1010/08 - Bezug genommen. Der Senat hat darin ausgeführt: Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Für dieses Begehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Regelstreitwert maßgeblich. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2002 - 6 E 495/02 -, vom 19. Januar 2004 - 6 E 1446/03 - und vom 9. Juni 2008 - 6 A 2817/96 -. Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit standen. Nichts anderes folgt daraus, dass - wie die Beschwerde vorträgt - bei einer Altersteilzeit im Blockmodell der Eintritt des Ruhestandes und damit das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses bereits bei Gewährung der Altersteilzeit feststehe. Denn die in § 52 Abs. 5 GKG vorausgesetzte Statusänderung - wie die Versetzung in den Ruhestand - ist gerade nicht Streitgegenstand. Die Gewährung von Altersteilzeit, auch in Form des sogenannten Blockmodells, betrifft vielmehr lediglich den zeitlichen Umfang der Dienstleistungsverpflichtung, der das Beamtenverhältnis als solches nicht berührt und daher keine statusrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O. Allein der Umstand, dass bei der Gewährung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell auch der Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestandes relevant ist, macht diesen noch nicht zum Streitgegenstand im Sinne des GKG. Weshalb eine statusrechtliche Relevanz der Gewährung von Altersteilzeit daraus folgen soll, dass in bestimmten Fällen eine rückwirkende Änderung der Gewährung von Altersteilzeit ausgeschlossen ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus. Für eine planwidrige Regelungslücke ist nichts erkennbar. Die Sachverhalte sind auch nicht vergleichbar, da die im Streit stehende Gewährung von Altersteilzeit grundsätzlich nicht durch wirtschaftliche Interessen geprägt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2004, a.a.O. und vom 30. September 2002 - 1 E 508/02 sowie ThürOVG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 VO 1337/05 -. Dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell wegen der fehlenden Dienstleistungsverpflichtung für den betroffenen Beamten dem späteren Ruhestand ähnlich sein mag, ist nicht ausreichend. Soweit zur Begründung der Beschwerde auf die Vergleichbarkeit der praktischen Auswirkungen der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell und der Versetzung in den Ruhestand verwiesen wird, hat der Senat dazu mit den vorstehenden Ausführungen bereits Stellung genommen. Der Hinweis auf den im Streitfall entstandenen hohen Bearbeitungsaufwand rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Entscheidung; dies ist nach der gesetzlichen Regelung für die Streitwertfestsetzung unerheblich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).