Beschluss
1 A 2647/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0201.1A2647.10.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen in die Wertstufe bis 8.000,00 Euro fallenden Wert festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen in die Wertstufe bis 8.000,00 Euro fallenden Wert festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 (nicht: 6) VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Gemessen an diesen Anforderungen zeigt das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. a) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der einfachgesetzliche Ausschluss der "Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes" nach Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen II. Nr. 7 (im Folgenden: Ministerialzulage) von der Ruhegehaltfähigkeit verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Denn zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehörten grundsätzlich auch diejenigen Teile der Dienstbezüge, die – wie in seinem Fall – dem Beamten als Verwendungs-/Stellenzulage während der aktiven Dienstzeit zehn Jahre und länger gezahlt worden seien und damit den Lebensstandard des aktiven Beamten mitgeprägt hätten. Dieses Zulassungsvorbringen verfehlt schon die o.g. Darlegungsanforderungen. Denn es lässt jegliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen (zutreffenden) Einschätzung in dem angefochtenen Urteil vermissen, nach welcher es gerade keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, der fordert, dass alle Teile der Dienstbezüge und namentlich während der aktiven Dienstzeit gewährte Stellenzulagen – also Zulagen, die für die grundsätzlich nicht auf Dauer angelegte Wahrnehmung bestimmter Funktionen gewährt werden – ruhegehaltfähig sein müssten. Vgl. insoweit das von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Senats vom 27. Januar 1995 – 1 A 3213/92 –, m.w.N., n.v.; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2000 – 2 BvR 1501/96 –, NVwZ 2001, 669 = juris, Rn. 4 ff.; Tintelott, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2012, A II/1.1. Vbm. Nr. 7 zu BBesO A/B Rn. 27, m.w.N. Unabhängig davon überzeugt das von dem Kläger angeführte Argument auch nicht. Denn in verfassungsrechtlicher Hinsicht begnügt es sich mit der bloßen, nicht näher begründeten Behauptung, die Alimentationspflicht erstrecke sich auf eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der in Rede stehenden Stellenzulage. Im Übrigen verharrt es auf der Ebene des einfachen Rechts und lässt dabei die maßgebliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG unbeachtet. Nach dieser sind sonstige Dienstbezüge, zu denen die Zulagen zählen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, was für die Ministerialzulage eben nicht der Fall (gewesen) ist. b) Ferner wendet der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausschluss der Ministerialzulage von der Ruhegehaltfähigkeit sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. aa) Insoweit macht er zunächst, nämlich in Bezug auf die einfachgesetzliche Bezeichnung anderer Stellen-/Verwendungszulagen als ruhegehaltfähig, im Kern geltend: Das Verwaltungsgericht sei bei seiner Bewertung einschränkungslos der bisher zu dieser Frage vorliegenden Rechtsprechung gefolgt. Dies sei fehlerhaft. Zum einen habe er neue und erhebliche Daten und Fakten vorgetragen. Zum anderen hätten insbesondere das VG Köln (Urteil vom 23. Juli 1992 – 15 K 1549/91 –, n.v.) und das OVG NRW (Urteil vom 27. November 1995 – 1 A 3213/92 –, n.v.), auf deren Entscheidungen sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, "bei allem sonstigen Respekt nur unzulängliche verfassungs- und besoldungsrechtliche Untersuchungen darüber angestellt", "auf Grund welcher Kriterien die versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung" zwischen denjenigen Stellen-/Verwendungszulagen (Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen II. Nr. 5, 5a Abs. 1, 6a, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 12), die bei mindestens zehnjährigem Bezug nach (inzwischen wieder aufgehobenen Regelungen) versorgungswirksam waren, einerseits und der (durchgängig) nicht für ruhegehaltfähig erklärten Ministerialzulage andererseits erfolgt sei. Es sei diesen Gerichten nicht gelungen, verfassungsrechtlich haltbare Kriterien für die gerügte – tatsächlich willkürliche, durch Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren belegbar auf Vorbehalten/Vorurteilen gegen Ministerialbeamte beruhende – Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Stellen-/Verwendungszulagen zu finden bzw. selbst zu entwickeln, was angesichts des diesbezüglichen Schweigens des Gesetzgebers im Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990, BGBl. I S. 967, und im Zweiten Gesetz zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990, BGBl. I S. 1451, auch nicht verwundere. Die Überlegungen des VG Köln in dem angeführten Urteil vom 23. Juli 1992 seien inkonsequent und unlogisch. Das OVG NRW habe in der zitierten Entscheidung Ursache und Wirkung verwechselt. Denn die von ihm zur Rechtfertigung der versorgungsrechtlichen Differenzierung herausgearbeiteten besonderen Beschwernisse stellten bereits den Grund für die Schaffung der jeweiligen, als ruhegehaltfähig bezeichneten Zulage dar und könnten deshalb als gleichsam "verbrauchtes" Argument nicht noch zusätzlich der Begründung der Versorgungswirksamkeit einer Zulage dienen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es verstößt vielmehr nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber zwar die vom Kläger angeführten Stellen-/Verwendungszulagen, nicht aber auch die Ministerialzulage als ruhegehaltfähig bezeichnet hat. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er gilt auch für ungleiche Begünstigungen. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa den Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 –, NVwZ 2012, 1535 = juris, Rn. 41, m.w.N. In dem gerügten gesetzgeberischen Verhalten liegt keine Ungleichbehandlung von Gleichem ohne sachlichen Grund. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Das Maß der Bindung hängt unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa den Kammerbeschluss vom 16. Juli 2012 – 1 BvR 2983/10 –, a.a.O. = juris, Rn. 43, m.w.N. Aus der Literatur vgl. etwa Sodan, in: Sodan, GG, 2. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 13 ff. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt dem Gesetzgeber dabei auf dem – hier in Rede stehenden – Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkanntermaßen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu; dies wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. In besonderem Maße besteht eine Gestaltungsfreiheit für die Regelung von Zulagen. Die vielfältigen, bei der Gewährung von Gehaltszulagen vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung und Ausgestaltung von Zulagen verstoßen danach nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2000 – 2 BvR 1501/96 –, a.a.O. = juris, Rn. 8. Die Sachgründe, welche eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem rechtfertigen, sind dabei objektiv zu bestimmen. Denn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ergibt sich nicht schon aus einer (etwaigen) subjektiven Willkür des Gesetzgebers oder aus der Feststellung, dass Gründe, die im Verfassungsstreit zur Rechtfertigung einer Regelung vorgetragen werden, nicht hinreichen, sondern aus der objektiven Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll. Ein hinreichender, eine gesetzgeberische Differenzierung tragender Sachgrund muss sich deshalb nicht zwingend schon aus der Entstehungsgeschichte, d.h. aus dokumentierten Verlautbarungen des Gesetzgebers ergeben, auch wenn dies grundsätzlich durchaus wünschenswert sein mag. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der jeweilige Prozessvortrag einen hinreichenden Differenzierungsgrund namhaft macht. Zureichend ist vielmehr (auch) jeder andere, objektiv feststellbare Sachgrund. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 1979 – 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 –, BVerfGE 51, 1 ff. (26 f.) = NJW 1979, 2295 = juris, Rn. 83, und vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724/81 u.a. –, BVerfGE 75, 246 ff. (268) = NJW 1988, 545 = juris, Rn. 59; Kischel, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 3 Rn. 33 und 55; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 15. Dieser Befund entspricht im Übrigen den bei der Auslegung von Rechtssätzen geltenden allgemeinen Grundsätzen. Auch nach diesen können nämlich Erwägungen zur Entstehungsgeschichte einer Norm bzw. zu sich allein aus ihr erschließenden subjektiven Vorstellungen des Normgebers nur als ergänzende Stütze eines maßgeblich objektiv, d.h. unter Betrachtung von Wortlaut, Systematik und Teleologie zu ermittelnden Auslegungsergebnisses herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. August 2010 – 1 A 1260/08 –, juris, Rn. 42 f. = NRWE, Rn. 45 f., und vom 15. September 2004 – 15 A 4544/02 –, NVwZ-RR 2005, 495 = juris, Rn. 25 ff. = NRWE, Rn. 27 ff., jeweils m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe kann die gerügte Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Inhaltlich behandelt der Gesetzgeber Beamte, welche in den Genuss einer Ministerialzulage gekommen sind, versorgungsrechtlich anders als Beamte, die eine der vom Kläger angeführten Stellen-/Verwendungszulagen bezogen haben. Diese Ungleichbehandlung ist indes nicht evident sachwidrig, sondern (sogar) sachlich gerechtfertigt. Der beschließende Senat hat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 27. November 1995 – 1 A 3213/92 –, n.v. (UA Seite 9 bis 17) eingehend ausgeführt, dass die nunmehr wieder vom Kläger des vorliegenden Verfahrens gerügte Ungleichbehandlung mit Blick auf die unterschiedlichen Zweckbestimmungen der in Rede stehenden Zulagen und die spezifischen Besonderheiten nur der ruhegehaltfähigen Zulagen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt; hierauf wird zur Meidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Vgl. auch schon die (weitgehend entsprechenden) Ausführungen des Bayerischen VGH im Urteil vom 4. Mai 1994 – 3 B 93.2672 –, BayVBl. 1995, 434. Den genannten Ausführungen des Senats hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Sein Vortrag zu angeblichen Vorgängen oder Unterlassungen während des Gesetzgebungsverfahrens ist nach den obigen Ausführungen dazu, dass die Differenzierungsgründe objektiv zu bestimmen sind, unerheblich. Das gilt auch für sein Vorbringen, welches die – möglicherweise auch von einem Eigeninteresse des Bearbeiters geleitete – Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 27. August 1990 betrifft, die ohnehin nur die Äußerung einer (später vom Gesetzgeber nicht geteilten) Rechtsmeinung darstellt. Sein danach einzig verbleibendes konkretes Argument lautet, das OVG NRW habe in der zitierten Entscheidung deshalb "Ursache und Wirkung verwechselt", weil die zur Rechtfertigung der versorgungsrechtlichen Differenzierung herausgearbeiteten besonderen Beschwernisse bereits den Grund für die Schaffung der jeweiligen, als ruhegehaltfähig bezeichneten Zulage darstellten und deshalb nicht noch zusätzlich der Begründung der Versorgungswirksamkeit einer Zulage dienen könnten. Dieses Argument überzeugt aber nicht. Eine sorgfältige Lektüre des Senatsurteils verdeutlicht nämlich, dass der Senat die im Einzelnen in Bezug auf die (seinerzeit) ruhegehaltfähigen Stellen-/Verwendungszulagen aufgezeigten, die Schaffung der jeweiligen Zulage rechtfertigenden erhöhten Belastungen bzw. besonderen körperlichen Erschwernisse nicht schon für sich genommen als einen auch versorgungsrechtlich relevanten Differenzierungsgrund angesehen hat. Er hat vielmehr entscheidend darauf abgehoben, dass davon ausgegangen werden könne, "dass die mit dem Dienst verbundenen Belastungen bei einer Verwendung von zehn Jahren und mehr möglicherweise auch noch Auswirkungen nach der Versetzung in den Ruhestand zeigen" (Hervorhebung durch den beschließenden Senat); bei Beamten, die bei obersten Bundesbehörden eingesetzt gewesen seien, könne hingegen angenommen werden, "dass sich die mit dem Dienst verbundenen besonderen Anforderungen intellektueller Art und im Dienst geleistete Mehrarbeit nach der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr auswirken". So auch schon BayVGH, Urteil vom 4. Mai 1994 – 3 B 93.2672 –, a.a.O. Mit dieser (vom Kläger offenbar nicht erkannten) Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die in der Zulassungsbegründungsschrift wiederholt auftauchende allgemeine Behauptung, die gerügte Ungleichbehandlung sei auf Vorurteile gegenüber den Ministerialbeamten zurückzuführen, vermag eine solche Auseinandersetzung ersichtlich nicht zu ersetzen. Soweit der Kläger sich ferner auch gegen die Überlegungen des VG Köln in dem angeführten Urteil vom 23. Juli 1992 wendet und meint, diese seien inkonsequent und unlogisch, fehlt bereits jede nähere Begründung. bb) Außerdem hält der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, ein Gleichheitsverstoß liege auch nicht darin, dass die Ministerialzulage bei Tarifbediensteten zu einem höheren Rentenbezug führe, also anders als bei den Ministerialbeamten in die Altersbezüge eingehe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Rentensystem um ein völlig anders ausgestaltetes Altersversorgungssystem handele, hält der Kläger für anachronistisch: Angesichts der gerichtlich jeweils gebilligten, für die Beamten zu Verschlechterungen führenden "wirkungsgleichen" Übertragung von Regelungen aus anderen Statusverhältnissen auf das Beamtenverhältnis könne nun bei "vergleichbaren" Regelungsteilen nicht mehr seriös auf die Unterschiedlichkeit der Statusverhältnisse abgestellt werden. Dieses Vorbringen zeigt ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht auf, weil es unsubstantiiert ist. Zwar spricht es eine generelle und durchaus kritisch zu betrachtende Entwicklung an. Es zeigt aber nicht ansatzweise konkret auf, weshalb gerade im hier zu beurteilenden Fall trotz grundlegend unterschiedlich organisierter Alterssicherungssysteme bereits eine "Gleichbehandlung" geboten sein soll. cc) Schließlich wendet der Kläger sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege auch nicht darin, dass die Ministerialzulage in der Abgeordnetenentschädigung bzw. Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz berücksichtigt worden sei, während dies bei Ministerialbeamten eben nicht der Fall sei. Die angeführte Berücksichtigung ergebe sich daraus, dass sich die Altersentschädigung gemäß § 20 AbgG nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung bemesse, welche sich wiederum nach § 11 AbgG an den – auch eine mit der Ministerialzulage identische Stellenzulage umfassenden – Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes orientiere. Da "die Vergleichbarkeit der Abgeordnetenentschädigung und der Dienstbezüge auf Heller und Pfennig evident" sei, könne die Ungleichbehandlung nicht mit dem Argument der Verschiedenheit der Versorgungssysteme gerechtfertigt werden. Dieses (durch Vortrag weiterer, hier aber nicht relevanter "Begünstigungen" der Abgeordneten ergänzte) Vorbringen verfehlt schon die o.a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es eine Vergleichbarkeit der geregelten Sachverhalte lediglich behauptet, aber in keiner Weise näher begründet. Unabhängig davon ist insoweit mit dem Verwaltungsgericht darauf zu verweisen, dass die geregelten Sachverhalte sich schon darin maßgeblich unterscheiden, dass im Falle der Versorgung der Abgeordneten nicht etwa eine für ruhegehaltfähig erklärte Zulage in Rede steht. Die Bundesrichterzulage ist vielmehr als Rechnungsposten nur unselbständiger Bestandteil der Abgeordnetenentschädigung und geht nur insoweit in die (seit dem 1. Januar 2008 nur noch Versorgungslücken füllende) Altersentschädigung ein. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der behaupteten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Kläger meint insoweit, die rechtsprechenden Gewalt sei nicht befugt, das Unterlassen des Gesetzgebers auszugleichen und selbst Differenzierungskriterien zu ermitteln, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Dieses Vorbringen geht aus den hierzu schon unter 1. angeführten Gründen ersichtlich fehl und kann schon deswegen die (wohl allein) behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht belegen. Der weitere diesem Zulassungsgrund zugeordnete Vortrag, die in den Urteilen des VG Köln vom 23. Juli 1992 und des OVG NRW vom 27. November 1995 "gefundenen" Kriterien seien "allesamt in sich nicht schlüssig, inkonsequent und allein deshalb schon nicht haltbar", vermag bereits deshalb nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund zu führen, weil er auch unter Mitberücksichtigung des sonstigen Zulassungsvorbringen zu diesem Punkt substanzlos ist bzw. nicht durchgreift (vgl. insoweit schon die Ausführungen des Senats unter Punkt 1. b) aa)). Schon vor diesem Hintergrund können sich rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich auch nicht aus der behaupteten (aber nach allem nicht gegebenen) Notwendigkeit ergeben, über die Frage einer Richtervorlage nach Art. 100 GG zu befinden. 3. Eine Zulassung der Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen. Denn der Kläger hat es schon versäumt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu formulieren. Er hat sich vielmehr auf den folgenden Vortrag beschränkt: Da die Ministerialzulage bisher nicht ruhegehaltfähig sei, die Gründe hierfür aber nicht erkennbar seien, sei "es" für sämtliche Beamten bei obersten Bundesbehörden bzw. Richter in obersten Bundesgerichten auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG "eine grundsätzliche Klärung" (welcher Frage?) "zwingend erforderlich". Unabhängig von dem Verfehlen der Darlegungsanforderungen wäre auch die Klärungsbedürftigkeit der nicht formulierten, hier aber naheliegenden Frage, ob es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, dass der Gesetzgeber zwar die vom Kläger angeführten Stellen-/Verwendungszulagen, nicht aber auch die Ministerialzulage als ruhegehaltfähig bezeichnet hat, zu verneinen. Denn diese Frage lässt sich ohne Weiteres in Anwendung der angeführten verfassungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage der gerade zu ihr bereits ergangenen – einhelligen – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und sonstiger (Ober-) Verwaltungsgerichte beantworten, welche zudem, soweit ersichtlich, in der Literatur uneingeschränkt gebilligt worden ist. Vgl. aus der Rechtsprechung insbesondere BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Dezember 2000 – 2 BvR 1501/96 –, a.a.O., und BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 – 2 B 109.94 –, juris, vom 21. Juni 1996 – 2 B 54.96 –, n.v., und vom 18. Juli 1996 – 2 B 53.96 –, juris; ferner OVG NRW, Urteil vom 27. November 1995 – 1 A 3213/92 –, n.v.; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 1994 – 3 B 93.2672 –, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 9. März 2010 – 5 A 332/08 –, juris, Rn. 34 bis 37; aus der Literatur: Tintelott, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., und Schmidt, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2013, BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 7 Erl. 1. Durchgreifende neue Argumente, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung auch nur nahelegen könnten, enthält das Zulassungsvorbringen – wie gesehen – ersichtlich nicht. Entsprechendes gilt auch für die angebliche Ungleichbehandlung der Ministerialbeamten mit den Tarifbeschäftigten in den obersten Bundesbehörden sowie mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Denn die insoweit angesprochenen Fragen lassen sich unter Heranziehung von Art. 3 Abs. 1 GG und der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres mit der vom Verwaltungsgericht gewählten Argumentation beantworten. 4. Das Zulassungsbegehren kann schließlich nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden. Die behaupteten Verfahrensfehler sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen der Sache nach nicht vor. a) Zunächst ergibt sich aus der (sinngemäß) behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 und 3 VwGO kein gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensfehler. Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit bereits vor dem Vorliegen der Klagebegründung und deshalb inhaltlich fehlerhaft auf den Einzelrichter übertragen habe. Außerdem macht er (nur sinngemäß) geltend, dass der Einzelrichter mit Blick auf die angeblich anstehende Frage einer Richtervorlage nach Art. 100 GG verpflichtet gewesen wäre, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurück zu übertragen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter etwa unterlaufene Verfahrensfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden; entsprechende Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung entzogen. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene (Rück-)Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, BVerwGE 110, 40 = NVwZ 2000, 1290 = juris, Rn. 15 f., und Beschluss vom 13. Juli 2011 – 3 B 42.11 –, ZOV 2011, 220 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2010 – 6 A 940/09 –, juris, Rn. 23 f. = NRWE, Rn. 24 f., vom 12. Januar 2012 – 1 A 1799/11 –, NVwZ-RR 2012, 444 = juris, Rn. 31 f. = NRWE, Rn. 32 f., vom 4. Juni 2012 – 11 A 1422/11 –, juris, Rn. 28 f. = NRWE, Rn. 29 f., und vom 26. Juli 2012 – 1 A 1775/10 –, juris, Rn. 36 f. = NRWE, Rn. 37 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 201. Allerdings ist ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler ausnahmsweise dann beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt. Als Gewährleistungen in Betracht kommen insoweit insbesondere der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, BVerwGE 110, 40 = NVwZ 2000, 1290 = juris, Rn. 16, und OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 1 A 1775/10 –, juris, Rn. 38 f. = NRWE, Rn. 39 f. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich allein die (auch nur sinngemäß zum Ausdruck gebrachte) Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter entnehmen. Begründet wird diese sinngemäße Rüge lediglich damit, dass die Übertragungsvoraussetzungen wegen der anstehenden Entscheidung über die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen einschließlich der Frage einer Richtervorlage nicht vorgelegen hätten. Dieses Vorbringen verkennt offensichtlich, dass die bloße Frage, ob die Übertragung den Anforderungen des § 6 Abs. 1 VwGO genügt hat, nach den obigen Ausführungen einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen ist. Sie kann deshalb auch nicht vermittels der nicht weiter begründeten Rechtsbehauptung, insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, mit Erfolg zur Überprüfung gestellt werden. Dementsprechend liegt ein solcher Verstoß in Konstellationen wie der vorliegenden nur dann vor, wenn die Kammer die Übertragungsnorm willkürlich oder manipulativ ausgelegt oder angewendet hat oder sonstige willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Übertragung bestimmend gewesen sind. Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 –, a.a.O., juris, Rn. 21, und OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2012 – 11 A 1422/11 –, juris, Rn. 30. = NRWE, Rn. 31. Für eine solche Annahme fehlt es hier jedoch an jeglichen Darlegungen. Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass auch in der Sache keine Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO seien gegeben. Insoweit genügt es, auf die obigen Ausführungen unter den Punkten 1. bis 3. zu verweisen. Denn aus diesen ergibt sich, dass die vom Kläger (erneut) thematisierte Frage, ob das in Rede stehende gesetzgeberische Unterlassen zu einem Verfassungsverstoß führt/geführt hat, entgegen der Ansicht des Klägers bereits im verneinenden Sinne geklärt ist bzw. (Tarifbedienstete, Abgeordnete) ohne Schwierigkeiten in einem solchen Sinne geklärt werden konnte; eine Richtervorlage war mithin offensichtlich nicht veranlasst. b) Ebenfalls nicht zum Erfolg führt die weitere Verfahrensrüge, das Gericht habe die Befangenheitsanträge, die der Kläger in Bezug auf die drei am Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO beteiligten Richter gestellt hatte, mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch gegen VRVG A. und RinVG Dr. L. könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese (nach erfolgter Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, hier: RVG N. ) am Verfahren nicht mehr beteiligt (gewesen) seien. Denn insoweit stehe ja gerade der Übertragungsbeschluss in Rede; außerdem wäre eine in Betracht zu ziehende Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer wegen der Befangenheit von VRVG A. und RinVG Dr. L. , die sich aus der Mitwirkung am Übertragungsbeschluss vor Eingang der Klagebegründung ergebe, von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die Ablehnung des gegen RVG N. gerichteten Befangenheitsgesuchs sei zu beanstanden, weil dieser befangen (gewesen) sei. Das ergebe sich aus dessen in der dienstlichen Erklärung erfolgten Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2000 – 2 BvR 1501/96 – sowie aus dessen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, die maßgeblichen Rechtsfragen seien bereits geklärt. Dieses Vorbringen greift bereits mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Ein Zulassungsantrag kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den Vortrag gestützt werden, ein Befangenheitsgesuch des Rechtsmittelführers sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Denn nach der Vorschrift des § 512 ZPO, welche über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, unterliegen der Endentscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch stellt eine solche unanfechtbare Entscheidung dar. Das ergibt sich aus der Regelung des § 146 Abs. 2 VwGO, nach welcher u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dies entspricht allgemeiner Meinung, vgl. etwa Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 54 Rn. 45, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 201 ff. (206), jeweils m.w.N. Die unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch stellt daher erst dann einen rügefähigen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigt. Die bloß unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch alleine genügt hierfür indessen nicht. Vgl. etwa Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 54 Rn. 45, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 201 ff. (210), jeweils m.w.N.; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 BvR 1273/07 –, NVwZ-RR 2008, 289 = juris, Rn. 10 f. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte auf, welche den Vorwurf tragen könnten, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die drei Richter sei von Willkür oder einem vergleichbar schweren Verfahrensfehler geprägt; es verfehlt mithin schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon wäre hier für einen solchen schweren Mangel auch nichts ersichtlich. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Sache nach von Willkür geprägt (gewesen) ist. Das Zulassungsvorbringen zeigt vielmehr nicht einmal auf, dass diese Entscheidung inhaltlich fehlerhaft sein könnte. Das Gericht hat seine Ablehnung der die Richter VRVG A. und RinVG Dr. L. betreffenden Befangenheitsanträge mit der Erwägung begründet, diese seien an dem Verfahren (nach erfolgter Einzelrichterübertragung) nicht mehr beteiligt, und ein Befangenheitsantrag stelle kein zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter dar. Hiergegen wendet der Kläger ein, die Befangenheit habe es bereits durch die Mitwirkung beider am Übertragungsbeschluss gegeben. Außerdem wäre die Besorgnis der Befangenheit der beiden genannten Richter jedenfalls dann (wieder) zum Problem geworden, wenn sich der Einzelrichter zu einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer hätte durchringen wollen. Der zuerst genannte Vortrag setzt sich schon nicht hinreichend mit dem (sinngemäßen) Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, auf solch eine Mitwirkung komme es nicht an, weil die Einzelrichterübertragung nicht mit einem Befangenheitsantrag angegriffen werden könne. Unabhängig davon überzeugen beide Einwände des Klägers aber auch der Sache nach nicht. Hinsichtlich – erstens – der Beteiligung der beiden Richter an dem Übertragungsbeschluss gilt, dass die Einzelrichterübertragung im Zulassungsverfahren nur im vorstehend dargestellten Umfang und hier mangels dargelegter Anhaltspunkte für Willkür erfolglos zur Überprüfung gestellt werden konnte. Ist das aber so, so kann eine weitergehende Prüfung auch jedenfalls dann nicht mit der Behauptung der Besorgnis der Befangenheit erreicht werden, wenn letztere – wie hier – nur mit der Mitwirkung am Übertragungsbeschluss begründet wird. Unabhängig davon kann von einer Besorgnis der Befangenheit insoweit auch nicht die Rede sein. Das gilt schon deshalb, weil die in dem Übertragungsbeschluss zum Ausdruck gekommene Einschätzung, es handele sich bei der Klage des Klägers um eine Sache ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, die zudem auch keine grundsätzliche Bedeutung habe, ausweislich der obigen Ausführungen des Senats offensichtlich zutraf. Abweichendes kann sich hier auch nicht daraus ergeben, dass die Klagebegründung bei Beschlussfassung noch nicht vorlag. Denn der Übertragungsbeschluss vom 28. Juli 2010 ist in Kenntnis des bereits übersandten Widerspruchsvorgangs erfolgt, aus dem sich der seinerzeitige Streit- und Argumentationsstand ergab, und der Kläger hatte den Eindruck erweckt, schließlich keine weitere Begründung mehr vorlegen zu wollen. Denn er hatte seiner Ankündigung in der Klageschrift vom 23. November 2009, "innerhalb eines Monates nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang" – hier also bis zum 7. Februar 2010 – die Klagebegründung vorzulegen, auch in Ansehung einer Erinnerungsverfügung vom 21. Juni 2010 bis zum 28. Juli 2010, dem Tage der Beschlussfassung, keine Taten folgen lassen. Die Klagebegründung hat er im Übrigen überhaupt erst am 16. September 2010 bei Gericht vorgelegt und die Verspätung dabei lediglich mit dem (zuvor nicht gegebenen) substanzlosen Hinweis auf eine langdauernde Erkrankung zu erklären versucht. In Bezug – zweitens – auf das angefochtene Urteil kann eine Besorgnis der Befangenheit bereits mangels Beteiligung beider Richter am Verfahren nicht vorgelegen haben. Die vom Kläger behauptete Rückübertragungsproblematik schließlich ist – drittens – rein spekulativer Natur und schon deswegen unbeachtlich. Den Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter, Richter RVG N. , hat das Verwaltungsgericht mangels Anhaltspunkten, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass diese Ablehnungsentscheidung von Willkür geprägt sein könnte. Vielmehr liegt die Annahme, gegen den Einzelrichter habe die Besorgnis der Befangenheit bestanden, ersichtlich fern. Hinsichtlich dessen Beteiligung an dem Übertragungsbeschluss wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Frage der Befangenheit seiner beiden Kollegen verwiesen. Die vom Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gerückten Rechtsausführungen des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, die anstehenden Rechtsfragen seien verfassungsrechtlich geklärt, und die weiter ins Feld geführte Erwähnung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der dienstlichen Erklärung des Richters können als Hinweise auf die zu den jeweiligen Zeitpunkten bestehende – vorläufige – Rechtsauffassung des Gerichts ohne Hinzutreten weiterer, hier aber nicht ersichtlich gemachter Umstände nicht die Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen. Näher etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 63, m.w.N. Namentlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Äußerungen des Einzelrichters die Grenze der Sachlichkeit überschritten und den Verdacht der Willkür nahegelegt haben könnten. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Einzelrichter mit diesen Äußerungen seiner gesetzlichen Pflicht zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache gemäß § 104 Abs. 1 VwGO nachgekommen ist. Insoweit ist im Übrigen erneut darauf zu verweisen, dass die rechtliche, schließlich auch im angefochtenen Urteil niedergelegte Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf alles Vorstehende ersichtlich zutreffend war. c) Schließlich ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten drei Beweisanträge abgelehnt hat. Der Kläger macht mit der Zulassungsbegründung geltend, die Ablehnung der Beweisanträge stelle eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die Urteile des VG Köln vom 23. Juli 1992 und auf das Senatsurteil vom 27. November 1995 könne die Ablehnung nicht rechtfertigen, da diese Entscheidungen die maßgeblichen Fragen nicht geklärt hätten. Hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrages Nr. 3 (Beiziehung der "Akten zu dem Gesetzgebungsverfahren zum Abgeordnetengesetz, in dem es zur heutigen Fassung des § 11 und des § 20 gekommen ist", um die "rechtlichen Vorstellungen" und "Beweggründe" zu ermitteln, die den Gesetzgeber zu der "unterschiedlichen Behandlung" von Ministerialbeamten und Abgeordneten in Bezug auf die Ruhegehaltswirksamkeit der oberstbehördlichen Stellenzulage bewogen haben) fehlt es bereits an jeglichen – indes erforderlichen – näheren Darlegungen. Namentlich nicht hinreichen kann insoweit der einzige gegebene lapidare Hinweis, die "in der Sache entscheidenden Fragen" seien bisher nicht geklärt. Abgesehen davon ist der Verzicht auf die beantragte Tatsachenermittlung nicht zu beanstanden, weil die in Rede stehenden Tatsachen nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts für die angefochtene Entscheidung rechtlich unerheblich waren. Handelt es sich nämlich, wie vom Verwaltungsgericht im Urteil tragend zugrunde gelegt, bei der Altersentschädigung von früheren Abgeordneten um ein von der Beamtenversorgung gänzlich verschiedenes Altersversorgungssystem mit der Folge, dass es bereits an der behaupteten rechtlich relevanten Ungleichbehandlung fehlt, so kommt es auf die Gründe, die den Gesetzgeber zu den Regelungen in §§ 11, 20 AbgG bewogen haben, ersichtlich nicht an. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Übrigen auch bereits in aller Deutlichkeit ausgeführt (UA S. 7, vierter Absatz). Nicht verfahrensfehlerhaft ist ferner die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1 (Beiziehung der "Akten, die sich auf das Gesetzgebungsverfahren zum Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.1990" beziehen, um die Abgrenzungskriterien zu ermitteln, die "für den Gesetzgeber dafür maßgeblich waren, dass die meisten Stellenzulagen nunmehr als ruhegehaltfähig betrachtet wurden und die streitbefangene Stellenzulage nicht") und Nr. 2 ("Einholung einer Stellungnahme beim Bundesministerium des Innern zu dem Fünften Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18.05.1990" zu den in Beweisantrag Nr. 1 angesprochenen Abgrenzungskriterien). Auch auf die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen kam es für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägung, die beanstandete unterschiedliche Regelung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen führe nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, maßgeblich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2000 begründet; dieses wiederum hat – auch in Ansehung des Senatsurteils vom 27. November 1995, gegen welches sich die maßgebliche Verfassungsbeschwerde u.a. richtete – für eine allein zu prüfende evidente Sachwidrigkeit der erfolgten Differenzierung keine Anhaltspunkte erkennen können. Damit hat das Verwaltungsgericht sein Urteil im Ergebnis tragend darauf gestützt, dass eine evidente Sachwidrigkeit der Differenzierung bereits mit Blick auf die (u.a.) vom Senat im Urteil vom 27. November 1995 angeführten, objektiv feststellbaren und festgestellten Sachgründe zu verneinen sei. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nach der (nicht zu beanstandenden, vgl. Punkt 1. b) aa) dieses Beschlusses) Auffassung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht noch einer zusätzlichen Ermittlung etwaiger, neben den objektiven Sachgründen grundsätzlich unbeachtlicher Motive des historischen Gesetzgebers. 5. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen, mit denen der Senat die Darlegungen des Klägers – namentlich zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Seite 2 bis 10 des Beschlusses) – beschieden hat, ist ausschließlich der Fülle der Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, auch im Falle bereits nicht hinreichender Darlegung das Vorbringen ergänzend auch noch der Sache nach zu würdigen. Es ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch mit Blick auf diesen (nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens nicht vorliegenden, vgl. oben, Punkt 2.) Zulassungsgrund keinen durchgreifenden Grund für eine Berufungszulassung in der vorliegenden Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist der Streitwert bei solchen Klagen, mit denen – wie hier – Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG nach dem 24fachen Monatsbetrag der Differenz zwischen der gewährten und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Näher hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2009 – 1 A 2728/07 –, juris, Rn. 21 ff. = NRWE, Rn. 22 ff. (Minderung der Anrechnung einer Rente auf Versorgungsbezüge), und vom 22. Juli 2011 – 1 E 39/11 –, juris, Rn. 2 f. = NRWE, Rn. 3 f. (Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts), jeweils m.w.N. Dies führt hier auf einen Streitwert, welcher in die Wertstufe bis 8.000,00 Euro fällt. Ausgehend von der Streitwertberechnung, welche die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, ergab sich bezogen auf den (für die hiesige Festsetzung nicht maßgeblichen) Zeitpunkt der Klageerhebung (24. November 2009) ein Streitwert in Höhe von 7.346,16 Euro (306,09 Euro x 24), welcher mithin in die Stufe bis 8.000,00 Euro fiel. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens im November 2011 bedarf es keiner erneuten Berechnung des Differenzbetrages. Denn mit Blick auf eine zwischenzeitlich allenfalls geringfügige Erhöhung der Versorgungsbezüge kann ausgeschlossen werden, dass sich ein der nächsthöheren Streitwertstufe (über 8.000,00 Euro) zuzuordnender Betrag ergeben könnte. Eine Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts (26 x 306,09 Euro = 7.958,34 Euro) von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) war nicht veranlasst, weil dieser ebenfalls in die Streitwertstufe bis 8.000,00 Euro fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).