Beschluss
13 A 1303/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0204.13A1303.12A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31. Diese Anforderungen erfüllen die beiden von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Die erste Frage, ob Hindus in Afghanistan einer sie kollektiv treffenden religiös motivierten Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sind, ist nicht entscheidungserheblich. Dies folgt schon daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen und nur die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragt hat. Zudem trifft es zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009 in zwei mittlerweile unstreitig erledigten, von Hindus aus Afghanistan geführten Verfahren die Revision zugelassen hatte wegen der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Klärung der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 und 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (Beschlüsse vom 24. September 2009 – 10 B 2.09, 10 B 5.09 –). Mittlerweile hat der zur letztverbindlichen Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG berufene Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aber entschieden, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG darstellt und dass bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungshandlung vorliegen kann, eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, um zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zudem sei Art. 2 Buchstabe c) dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetzt, dass im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C 71/11 und C-99/11, Y und Z, http://curia.europa.eu /jcms/jcms/j_6/, Rn. 58 f., 67-79; s. auch OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, www.nrwe.de = juris. Die Kläger haben aber weder gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch in der Klageschrift, der mündlichen Verhandlung oder der Zulassungsantragsschrift substantiiert vorgetragen bzw. dargelegt, dass bzw. in welcher Form sie ihren Glauben ausgeübt haben bzw. nach einer Rückkehr nach Afghanistan auszuüben beabsichtigen. Daher ist bei Anwendung der nach der Rechtsprechung des EuGH gebotenen Prüfkriterien nicht ersichtlich, dass den nicht vorverfolgten Klägern bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich religiös motivierte Verfolgung droht. Die zweite Frage, ob für Hindu-Familien in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen ist, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder durch eigene Arbeitskraft sicherzustellen, ist ebenso wenig entscheidungserheblich. Denn nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger in Kabul nicht in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es hat insoweit nicht nur auf die von den Klägern nicht bestrittene Abstammung aus einer wohlhabenden Familie abgestellt, sondern auch die Einlassung der Kläger, zu dem Onkel des Klägers zu 1., der das Vermögen des wohl verstorbenen Vaters verwalte, gebe es keinen Kontakt mehr, als spekulativ und nicht überzeugend angesehen. Dem sind die Kläger in der Zulassungsschrift nicht mit durchschlagenden Erwägungen entgegen getreten. Zudem hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage mit dem Hinweis verneint, dass die Kläger nach der Auskunftslage notfalls auf Unterstützung durch die hinduistische Gemeinschaft in Kabul zurückgreifen könnten. Hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.