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Urteil

2 D 108/11.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0204.2D108.11NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 190 „C. N. “ der Stadt N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 190 „C. N. “ der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be¬trags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplans Nr. 190 "C. N. " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Im Grundbuch von N. ist zugunsten der Antragstellerin für die Grundstücke An der H. 18 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 384) und An der H. 30 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 362) eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Das Grundstück An der H. 18 und das Grundstück An der H. 30, das die Antragsteller bewohnen, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154/I "M. an der I. " der Antragsgegnerin, den der Rat der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2003 als Satzung beschloss und am 19. November 2008 rückwirkend zum 4. Mai 2004 öffentlich bekannt machte. Der Bebauungsplan Nr. 154/I weist östlich des Flusses I. mehrere Mischgebiete MI1 bis MI5 aus. In einem dieser Mischgebiete - dem MI5, das der I. am nächsten gelegen ist - liegen die Grundstücke An der H. 18 und An der H. 30. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt westlich der I. - gewissermaßen gegenüber dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154/I - und östlich von Gleisanlagen der Deutschen Bahn Straßenverkehrsflächen - u. a. die neu zu bauende Straße V. Q. , die an das Plangebiet parallel zur I. als Erschließungsstraße heranführt - sowie auf dem Gelände des ehemaligen Personen- und Güterbahnhofs mehrere Sonder- und Kerngebiete fest. Die Kerngebiete MK1 (festgesetzte Geschossfläche 2.950 m²), MK2 (festgesetzte Geschossfläche 900 m²) und MK3 (festgesetzte Geschossfläche 1.100 m²) - jeweils mit der Grundflächenzahl 0,7 - liegen im südlichen Plangebiet, wo sich auch das historische Bahnhofsgebäude befindet. Die textliche Festsetzung A.1.1 bestimmt, dass in ihnen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind. Die textliche Festsetzung A.1.1.1 enthält besondere Festsetzungen zum Einzelhandel in den Kerngebieten MK1 bis MK3. Danach sind Einzelhandelsbetriebe oberhalb des ersten Obergeschosses unzulässig und gilt weiterhin: " Kerngebiet 1 (MK1) Im MK1 sind gemäß § 1 (5) und (9) die in der "N1. Sortimentsliste" genannten zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente der Warengruppen "Nahrungs- und Genussmittel", "Gesundheit, Körperpflege", "Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf", "Bücher, PBS, Spielwaren", "Elektrowaren", "Hausrat, Möbel, Einrichtungen", "sonstiger Einzelhandel" sowie Sportartikel aus der Warengruppe "Bekleidung, Schuhe, Sport" nicht zulässig. Kerngebiet 2 (MK2) Im MK2 sind gemäß § 1 (5) und (9) die in der "N1. Sortimentsliste" genannten zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente der Warengruppen "Nahrungs- und Genussmittel", "Gesundheit, Körperpflege", "Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf", "Bekleidung, Schuhe, Sport", "Elektrowaren", "Hausrat, Möbel, Einrichtungen" sowie "sonstiger Einzelhandel" nicht zulässig. Einzelhandelsbetriebe mit dem in der "N1. Sortimentsliste"genannten zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortiment der Warengruppe "Bücher, PBS, Spielwaren" sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig, solange und soweit nicht von der Ausnahmefestsetzung für das MK3 Gebrauch gemacht wird. Kerngebiet 3 (MK3) Im MK3 sind gemäß § 1 (5) und (9) die in der "N1. Sortimentsliste" genannten zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente der Warengruppen "Nahrungs- und Genussmittel", "Gesundheit, Körperpflege", "Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf", "Bücher, PBS, Spielwaren", "Elektrowaren", "Hausrat, Möbel, Einrichtungen", "sonstiger Einzelhandel" sowie Sportartikel aus der Warengruppe "Bekleidung, Schuhe, Sport" nicht zulässig. Ausnahmsweise sind im MK3 Einzelhandelsbetriebe mit dem in der "N1. Sortimentsliste" genannten zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortiment der Warengruppe "Bücher, PBS, Spielwaren" zulässig, wenn diese Nutzung nicht im MK2 genehmigt bzw. vorhanden ist." Die textliche Festsetzung A.1.1.2 verhält sich zu "Sonstige(n) Nutzungen" in den Kerngebieten. Ihr zufolge sind in den MK1 bis MK3 Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Die gemäß § 7 Abs. 3 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Die textliche Festsetzung A.1.2 weist ein Sondergebiet SO1 (festgesetzte Geschossfläche 3.350 m²) mit der allgemeinen Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum Lebensmittelmark1" aus. Zulässig sind dort "Lebensmittelvollsortimenter" und den "Lebensmittelmärkten in ihrer Grundfläche untergeordnete Dienstleistungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften und weitere "Shop-flächen" mit einer maximalen Grundfläche von 20 % der Grundfläche der Einzelhandelsbetriebe". Im SO1 sind Einzelhandelsbetriebe oberhalb des ersten Vollgeschosses unzulässig. Die textliche Festsetzung A.1.3 weist ein Sondergebiet SO2 (festgesetzte Geschossfläche 600 m²) mit der allgemeinen Zweckbestimmung "Fachmarktzentrum" aus. Zulässig sind hier "Drogeriemärkte" und den "Einzelhandelsbetrieben" in ihrer Grundfläche untergeordnete Dienstleistungsbetriebe und weitere "Shopflächen" mit einer maximalen Grundfläche von 20 % der Grundfläche der Einzelhandelsbetriebe". Auch im SO2 sind Einzelhandelsbetriebe oberhalb des ersten Vollgeschosses unzulässig. Die textliche Festsetzung A.1.4 weist ein Sondergebiet SO3 (festgesetzte Geschossfläche 1.600 m²) mit der allgemeinen Zweckbestimmung "Nahversorgungszentrum Lebensmittelmarkt" aus. Im SO3 sind zulässig "Lebensmitteldiscounter" sowie den "Lebensmittelmärkten in ihrer Grundfläche untergeordnete Dienstleistungsbetriebe und weitere "Shopflächen" mit einer maximalen Grundfläche von 20 % der Grundfläche der Einzelhandelsbetriebe". Im SO3 sind genauso wie in den SO1 und SO2 Einzelhandelsbetriebe oberhalb des ersten Vollgeschosses unzulässig. Die textliche Festsetzung A.1.5 macht die Sortimentsliste des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Stadt N. - "N1. Sortimentsliste" - zum Bestandteil des Bebauungsplans. Die N1. Sortimentsliste schlüsselt die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel/Gesundheit, Körperpflege/Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf/Bücher, PBS, Spielwaren/Bekleidung, Schuhe, Sport//Elektrowaren/Hausrat, Möbel, Einrichtung/Sonstiger Einzelhandel auf und unterscheidet weiterhin zwischen zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten und nicht zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten. Die textliche Festsetzung A.2 regelt das Maß der baulichen Nutzung, die textliche Festsetzung A.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur, und Landschaft. Die textliche Festsetzung A.4.1 bestimmt eine Schalldämmung der Außenfassaden von Büro- und Personalräumen, die textliche Festsetzung A.4.2 von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Nach der textlichen Festsetzung A.4.3 können die unter A.4.1 und A.4.2 festgesetzten Bauschalldämmmaße einzelner Außenbauteile und Geschosse im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden. Entlang der I. werden "Bäume zum Erhalt" auf öffentlichen Grünflächen - dem unteren Promenadengrünzug - festgesetzt. Über die I. führen zwei Brücken als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg". Der Bebauungsplan verweist auf folgende Fachgutachten, die im Aufstellungsverfahren eingeholt worden sind: das Verkehrsgutachten Fachmarktcentrum N. , BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. S. C1. GmbH, Juni 2011, das Schalltechnische Gutachten Nr. 211051-01.03, L. Consulting, Juni 2011, sowie die Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen in N. an den Standorten C. und E. /Parkhaus O.---wall , GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Juni 2011. In der Planbegründung vom 26. September 2011 heißt es, die Antragsgegnerin wolle bereits seit Jahren das Gebiet des Bahnhofs und seines Umfelds entlang der Schienentrasse umstrukturieren. Das Empfangsgebäude des Bahnhofs stehe seit Jahren leer. Der gesamte Bahnhofsbereich sei von der Bahn an einen privaten Eigentümer veräußert worden. Aufgrund verschiedener Umstände habe sich die Entwicklung des Bereichs als sehr schwierig herausgestellt. Im Rahmen ihres - im Internet abrufbaren - Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2007 habe die Antragsgegnerin das städtebauliche Ziel erklärt, die C2.------straße als zweite zentrale Innenstadtachse attraktiv zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund sei die Beigeladene an die Antragsgegnerin mit dem Wunsch zur Aufstellung des Bebauungsplans herangetreten. Das Planungskonzept sehe im Wesentlichen eine Nutzung durch unterschiedliche Betriebstypen des Einzelhandels (Lebensmittelvollsortimenter, Fachmärkte, Discounter) vor. Planungsziele seien im Einzelnen die städtebauliche Integration des Areals in die Gesamtstadt und die nähere Umgebung, der Erhalt bzw. die Wiederherstellung des historischen Teils des Bahnhofsgebäudes als Entrée für den C. und das Fachmarktzentrum, die Errichtung eines höhengleichen Bahnübergangs zur Erschließung des Bahnsteigs, der Erhalt des unteren Promenadengrünzugs entlang der I. sowie die Verbesserung des örtlichen Arbeitsplatzangebots. Die südöstlichen Flächen des Plangebiets lägen in dem im Einzelhandelskonzept von 2007 definierten "Innenstadtzentrum N. ". Die nördlichen Flächen des Plangebiets definiere das Einzelhandelskonzept als "Ergänzungsbereich" der Innenstadt. Auf der Grundlage eines Nutzungskonzepts sei im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine Auswirkungsanalyse zu den geplanten Sortimenten erarbeitet worden. Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse bildeten die Grundlage für die festgesetzten Sortimente und die Größe der Geschossflächen/Verkaufsflächen. Aufgrund der Ergebnisse seien ganze Sortimente ausgeschlossen sowie die Geschossfläche und somit die Verkaufsfläche begrenzend festgesetzt worden. In den Sonder- und Kerngebieten werde festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe nur im Erdgeschoss zulässig seien, um den Nachweis über die Verkaufsfläche verlässlich führen zu können. Über die Geschossfläche werde die Verkaufsfläche indirekt über den Umrechnungsfaktor 0,75 gesteuert. Letztendlich werde mit dem Bebauungsplan folgendes Sortiments- und Flächenkonzept verfolgt: Nahrungs- und Genussmittel 3.350 m² Verkaufsfläche, Drogeriewaren 700 m² Verkaufsfläche, Bücher, Schreib-/Spielwaren 300 m² Verkaufsfläche, Bekleidung/Schuhe 2.000 m² Verkaufsfläche. Was die planbedingte Lärmbelastung angehe, weise die eingeholte schalltechnische Untersuchung nach, dass für die nächstgelegene schützenswerte Wohnbebauung durch die geplanten Einzelhandelsnutzungen im Zusammenhang mit der Vorbelastung durch die gewerblichen Nutzungen die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Die Planbegründung schließt mit einer "Flächenbilanz", welche die jeweils überbaubare Grundstücksfläche aufschlüsselt. Diese betrage im MK1 1.480 m², im MK2 370 m², im MK3 1.232 m², im SO1 4.260 m², im SO2 811 m² und im SO3 2.786 m². Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 24. März 2011 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen des Rats der Antragsgegnerin, das im September 2010 in Gang gesetzte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 190 fortzuführen. In der Zeit vom 4. April 2011 bis zum 6. Mai 2011 fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Am 14. Juli 2011 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis einschließlich 9. September 2011 statt. Am 6. September 2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen den Planentwurf: Der Bebauungsplan werde für die Wohnbebauung An der H. zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen. Die schalltechnische Untersuchung des Büros L. vom 29. Juni 2011 sei unzureichend. Sie gehe von einem falschen Schutzanspruch aus und leide an verschiedenen Mängeln. Die Wohnbebauung im Bereich der I1. könne das Schutzniveau eines allgemeinen oder sogar eines reinen Wohngebiets beanspruchen und nicht nur eines Mischgebiets. Der Bebauungsplan Nr. 154/I für dieses Gebiet sei unwirksam, soweit er ein Mischgebiet festsetze. Dies sei in Anbetracht der reinen Wohnbebauung, die sich entwickelt habe, ein Etikettenschwindel. Jedenfalls sei dieser Bebauungsplan funktionslos geworden. Im Übrigen sei die schalltechnische Untersuchung mehreren Kritikpunkten ausgesetzt. Erhebliche Bedenken bestünden auch hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen der mit der Realisierung des plangegenständlichen Vorhabens verbundenen absatzwirtschaftlichen Umverteilungseffekte zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs der Antragsgegnerin, zu dem das Plangebiet nicht gezählt werden könne. In seiner Sitzung am 18. Oktober 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 2. November 2011 aus. Am 14. Dezember 2011 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan öffentlich bekannt. Am 22. Dezember 2011 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen ergänzend vor, die Festsetzung der Sondergebiete SO1 bis SO3 sei ein Etikettenschwindel und städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin wolle die Genehmigungsvoraussetzungen für ein Einkaufszentrum schaffen. Die Antragsgegnerin hätte daher ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum festsetzen müssen, nicht aber mehrere Kern- und Sondergebiete für einzelne Nutzungen. Die städtebauliche Rechtfertigung der Kerngebiete sei bedenklich. Aufgrund der Kleinflächigkeit sei nicht zu erwarten, dass sich eine kerngebietstypische Nutzungsdurchmischung einstellen werde. Fehlerhaft sei zudem die Geschossflächenbeschränkung in den einzelnen Sondergebieten. Hierbei handele es sich um unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Nutzungskontingentierungen. Unbeachtlich sei, dass durch die Geschossfläche die Verkaufsfläche nicht unmittelbar gesteuert werde. Die Sondergebiete ließen nicht nur jeweils einen einzigen Einzelhandelsbetrieb zu. Im Kerngebiet beziehe sich die zulässige Geschossfläche sogar auf alle drei Baufenster. Der Bebauungsplan sei ferner abwägungsfehlerhaft. Dem Wohngrundstück der Antragsteller sei fälschlich das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets anstatt eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets zugebilligt worden. Die schalltechnische Untersuchung sei in mehrerlei Hinsicht fehlerbehaftet. Die Mischgebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 154/I sei wegen Etikettenschwindels unwirksam oder jedenfalls funktionslos geworden. Schließlich wäge der Bebauungsplan seine Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin fehlerhaft ab. Die der Abwägung zugrunde liegende Auswirkungsanalyse der GMA aus dem Jahr 2011 sei unplausibel und leide an fachlichen Mängeln. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 190 "C. N. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Sonder- und Kerngebiete seien städtebaulich gerechtfertigt. Insbesondere diene die Planung nicht der Schaffung eines Einkaufszentrums. Ungeachtet dessen habe dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Die Kerngebiete MK1 bis MK3 seien als Kerngebiete entwicklungsfähig. Die Geschossflächenfestsetzungen seien als Maßfestsetzungen zulässig. Sie seien keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenkontingentierung. Aus ihnen ließen sich lediglich mittelbar Rückschlüsse auf die zulässige Verkaufsflächengröße ziehen. Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die betroffenen Lärmbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan Nr. 154/I weise die Grundstücke der Antragsteller wirksam als Mischgebiete aus. Fehlerfrei sei auch die Würdigung der städtebaulichen Auswirkungen der Planung auf die Einzelhandelsstruktur. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge sowie die Planbegründung des Bebauungsplans Nr. 154/I "M. an der I. " der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Andererseits gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3. Entsprechendes gilt für die Abwägungsrelevanz von Gewerbelärm und einer betriebsbedingten Verkehrslärmzunahme. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 34 ff. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens und der Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens der Firma L. vom 29. Juni 2011 besteht die Möglichkeit, dass der Bebauungsplan sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Die Antragsgegnerin könnte danach die Lärmschutzbelange der Antragsteller aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und e) BauGB fehlerhaft abgewogen haben. Der Bebauungsplan verursacht im Hinblick auf die Grundstücke An der H. 18 und An der H. 30 - ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2013 bestätigte, an diesen bislang lediglich eine Anwartschaft aufgrund der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkungen erworben hat -, vgl. zur Antragsbefugnis von an einem Grundstück eigentumsähnlich dinglich Berechtigten: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 -, BRS 59 Nr. 45 = juris Rn. 4, eine die Antragsbefugnis begründende abwägungsrelevante Lärmzunahme. Dem schalltechnischen Gutachten zufolge beträgt die planbedingte Lärmbelastung der Immissionspunkte 2 und 3 - der Immissionspunkt 3 dürfte das Grundstück An der H. 18 abbilden, das Grundstück An der H. 30 liegt zwischen diesen Immissionspunkten - 55 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts durch die neue Straße V. Q. sowie 54 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts durch den Gewerbelärm aus dem Plangebiet. Daraus errechnet das schalltechnische Gutachten für den Immissionspunkt 2 unter Einbeziehung bestehender Lärmeinwirkungen namentlich durch Schienenverkehr eine summierte Gesamtlärmbelastung von 61 dB(A) am Tag. Diese Lärmzusatzbelastung ist abwägungsbeachtlich, selbst wenn man für die Grundstücke An der H. 18 und An der H. 30 - wie es die Antragsgegnerin tut - mit Blick auf die Gebietsausweisungen des Bebauungsplans Nr. 154/I "M. an der I. " Mischgebietswerte zugrunde legt. Das gilt erst recht, wenn man bei der Prüfung der Antragsbefugnis zugunsten der Antragsteller unterstellt, die Mischgebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 154/I sei wegen eines Etikettenschwindels oder wegen nachträglich eingetretener Funktionslosigkeit unwirksam und die Grundstücke An der H. 18 und An der H. 30 könnten das Schutzniveau eines allgemeinen oder sogar reinen Wohngebiets beanspruchen. 2. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Senat der Lokal-presse entnommen hat, ist der Bebauungsplan zwar zwischenzeitlich weitgehend umgesetzt worden. Allerdings haben die Antragsteller - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärten - die entsprechenden Baugenehmigungen beim Verwaltungsgericht Arnsberg angefochten, so dass diese ihnen gegenüber nicht bestandskräftig sein dürften. Mit Blick darauf ist nicht auszuschließen, dass ein Erfolg im Normenkontrollverfahren für die Antragsteller in diesen Klageverfahren von Nutzen sein könnte. 3. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie haben rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs am 6. September 2011 Einwendungen erhoben. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. II. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 190 "C. N. " der Antragsgegnerin ist unwirksam. Zwar ist der Bebauungsplan in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt (dazu 1.). Allerdings sind die Geschossflächenfestsetzungen in den Sonder- und Kerngebieten rechtswidrig. Dasselbe gilt für die Flächenbegrenzung für "weitere Shops" in den Sondergebieten. Diese Fehler haben die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge (dazu 2.). Auf die weiteren im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr im Einzelnen an. 1. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in seiner Grundkonzeption städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 120, m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan verfolgt in seinen Grundzügen eine positive, städtebaulich legitime Zielsetzung. Diese besteht nach der Planbegründung darin, die C2.------straße und das Umfeld des historischen Bahnhofsgebäudes als zweite zentrale Innenstadtachse auf einem ehemaligen Bahngelände zu entwickeln und für den Publikumsverkehr attraktiv zu machen. Dazu soll hier in einer mit dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 abgestimmten Weise vornehmlich Einzelhandel in unterschiedlicher Ausprägung in Sonder- und Kerngebieten angesiedelt werden. Die Erschließung des Plangebiets soll über die neu anzulegende V. Q. erfolgen. Auf diese Weise verfolgt die Antragsgegnerin nebeneinander die legitimen städtebaulichen Belange der Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile im Einklang mit einem städtebaulichen Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB) sowie der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a), c) BauGB). Der Bebauungsplan ist keine städtebaulich nicht gerechtfertigte reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der Beigeladenen, auf deren Initiative als Investor die Aufstellung des Bebauungsplans zurückgeht. Ist der Bebauungsplan - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen Gefälligkeitsplanung ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1078/11.NE -, juris Rn. 39, m. w. N. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deswegen die städtebauliche Rechtfertigung, weil er einen Etikettenschwindel beinhaltet oder weil in den Kerngebieten keine kerngebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann. Ein Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn die planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169. Eine solche Situation ist nicht gegeben. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin etwas anderes anstrebt als primär die verlautbarte Ansiedlung von Einzelhandel in den Sonder- und Kerngebieten. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung eingehend ausgeführt, welche Sortimentsgruppen sie wo warum in welchem Umfang haben will, damit sich der anzusiedelnde Einzelhandel in ihre Einzelhandelsstruktur einfügt und auf diese keine schädlichen Auswirkungen hat. Dass die Antragsteller die Einzelhandelszulassung in den Sonder- und Kerngebieten rechtlich als Einkaufszentrum bewerten, macht die streitgegenständliche Planung nicht zu einem Etikettenschwindel und verpflichtet die Antragsgegnerin auch nicht dazu, ein Sondergebiet "Einkaufszentrum" festzusetzen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kerngebietsfestsetzung von vornherein tatsächlich nicht realisierbar ist. Ein Bebauungsplan - oder auch eine einzelne Festsetzung - verstößt lediglich dann gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10 Dies kann auch etwa dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die durch die Baunutzungsverordnung für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann (sog. anfängliche Funktionslosigkeit). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, juris Rn. 35, und vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40 = juris Rn. 40. Die Kerngebiete MK1 bis MK3 sind indessen so ausgestaltet, dass sich eine kerngebietstypische Nutzungsdurchmischung, wie § 7 BauNVO sie vorsieht, einstellen kann. Die textliche Festsetzung A.1.1 gestattet in den Kerngebieten MK1 bis MK3 - sieht man von Vergnügungsstätten und "sonstigen Wohnungen" ab, die aber nicht das Wesen eines Kerngebiets ausmachen -, vgl. insofern BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = BRS 47 Nr. 54 = juris Rn. 10 (zum Ausschluss von Vergnügungsstätten aus einem Kerngebiet); OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 18 des amtlichen Umdrucks (zu einer intensiven Wohnnutzung im Kerngebiet), m. w. N., weitgehend die Nutzungen, die gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig sind. Dies gilt auch für die Einzelhandelsbetriebe, die der Bebauungsplan in den Kerngebieten lediglich einem partiellen, sortimentsbezogenen Nutzungsausschluss unterwirft. Die Kerngebiete MK1 bis MK3 sind auch nicht derart kleinflächig, dass sich in ihnen die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets, das nach § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient, absehbar nicht umsetzen lässt. Vgl. zum Aspekt der Entwicklungsfähigkeit in Richtung eines Kerngebiets: OVG NRW, Urteile vom 17. November 2011 - 2 D 18/10.NE -, S. 21 des amtlichen Umdrucks, und vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 19 des amtlichen Umdrucks. Kerngebiete erfüllen zentrale Funktionen innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges, indem sie vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs bieten. Welche Anforderungen an die Zentralität zu stellen sind, hängt von der Struktur und der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. Insofern ist der Begriff der zentralen Einrichtung nach § 7 Abs. 1 BauNVO relativ. Für kleinere Gemeinden ist in der Regel kennzeichnend, dass sich die kerngebietstypischen Nutzungen zumindest aus Einrichtungen der Gemeindeverwaltung (Rathaus) und Vorhaben für die Nahversorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs zusammensetzen und sich diese auf einen einzigen Bereich, meist im Ortskern, konzentrieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 = BRS 74 Nr. 75 = juris Rn. 13, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris Rn. 51. Im Hinblick auf ihre Kerngebietsfähigkeit sind als Kerngebiete festgesetzte Baugebiete nicht isoliert zu betrachten. Zu berücksichtigen ist vielmehr der planerische und städtebauliche Zusammenhang, in dem die streitige Planung steht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 19 des amtlichen Umdrucks, und vom 18. März 2005 - 7 D 168/04.NE -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Legt man diese Maßstäbe an, kann den Kerngebieten MK1 bis MK3 nicht von vornherein abgesprochen werden, dass sich in ihnen eine - für die Verhältnisse der Antragsgegnerin, einer Stadt mit ca. 55.000 Einwohnern - kerngebietstypische Nutzungsdurchmischung entwickeln kann. Die Kerngebiete sind in Verbindung mit dem in unmittelbarer Nähe liegenden Stadtkern von N. zu sehen, wo sich etwa auch das Rathaus und der N2.----platz befinden. Jedenfalls mit diesem Stadtkern zusammen, an den die Kerngebiete des Bebauungsplans über die C2.------straße verkehrlich direkt angebunden sind, haben sie ohne Weiteres das Potential, eine kerngebietstypische Nutzungsmischung herzustellen. Die Zentrumszugehörigkeit der Kerngebiete MK1 bis MK3 belegt auch der Umstand, dass das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 sie dem zentralen Versorgungsbereich "Innenstadtzentrum" zuordnet. Die Kerngebiete MK1 bis MK3 gliedern sich dem bestehenden urbanen Zentrum der Antragsgegnerin unmittelbar an, um dieses in Zukunft zu ergänzen. 2. Die Geschossflächenfestsetzungen in den Sonder- und Kerngebieten sind hingegen rechtswidrig (dazu a). Dasselbe gilt für die Flächenbegrenzung für "weitere Shops" in den Sondergebieten (dazu b). Beides führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (dazu c). a) Auch wenn man die Geschossflächenfestsetzungen mit der Planbegründung als reine Maßfestsetzungen für die Sonder- und Kerngebiete begreift, über die die in dem jeweiligen Baugebiet maximal zulässige Verkaufsfläche nur indirekt gesteuert werden soll, sind sie nicht von §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 20 BauNVO gedeckt. Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO u. a. durch die Festsetzung der Geschossfläche bestimmt werden. Mit der Regelung des Nutzungsmaßes wird durch absolute Höchstmaße ohne räumlichen Bezug (also etwa GF-Festsetzungen) oder durch auf die Fläche des Baugrundstücks bezogene Verhältniszahlen (wie z. B. GFZ-Festsetzungen) bestimmt, wie intensiv dieses bebaut werden darf. Die absolute Größe der Geschossfläche ist dabei die in Quadratmetern bemessene Geschossfläche, die (grundsätzlich in Vollgeschossen, § 20 Abs. 3 BauNVO) auf dem Baugrundstück zulässig ist (vgl. dazu auch § 20 Abs. 2 BauNVO hinsichtlich der Geschossflächenzahl). Mit Hilfe der in § 16 BauNVO angegebenen Maßbestimmungsfaktoren kann der Plangeber das Maß der baulichen Nutzung und damit die gewünschte städtebauliche Verdichtung regeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1991 - 4 NB 22.91 -, juris Rn. 7; König, in: König/Roeser/ Stock, 2. Auflage 2003, § 16 Rn. 2; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band VI, Loseblatt, Stand September 2012, § 16 Rn. 25; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 Rn. 26 f. Verkaufsflächenbegrenzungen für den Einzelhandel sind grundsätzlich keine Maßfestsetzungen, sondern betreffen die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet. Sie schließen die (weitere) Festsetzung des Nutzungsmaßes mit Hilfe der hierfür in § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter nicht aus. Umgekehrt gilt dasselbe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 14, Beschluss vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 8, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29. Das bedeutet zugleich, dass eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung - mittelbar - nach § 16 Abs. 2 BauNVO beispielsweise über eine Geschossflächenregelung erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 14. Wählt eine Gemeinde den Weg, die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben in einem Baugebiet mittels der Geschossfläche - mittelbar - zu begrenzen, darf der Gebrauch der Maßfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allerdings nicht nur äußerlich-formal - sozusagen nach der Binnenlogik der Maßfestsetzung - korrekt sein, sondern er muss gleichzeitig in dem gegebenen materiellen Planungszusammenhang die Grenzen zum Regelungsregime der Art der baulichen Nutzung beachten. Vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 S 1432/07 -, BRS 74 Nr. 78 = juris Rn. 26, Die baugebietsbezogene Festsetzung einer Geschossfläche, verstanden als das Summenmaß der in einem Baugebiet maximal zulässigen Geschossfläche, unterliegt denselben Bedenken wie eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung. Eine solche stellt ohne weitergehende Sicherung ihres Objekt- und/ oder Raumbezugs etwa dahin, dass sich in dem betreffenden Baugebiet nur ein einziger Handelsbetrieb ansiedeln kann, keine zulässige Maßfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Denn auch bei einer mittelbaren Steuerung von Verkaufsflächen durch Geschossflächenregelungen muss die Gemeinde plankonzeptionelle Vorkehrungen dafür treffen, dass es im Bau- und Plangebiet nicht zu jenem "Windhundrennen” potentieller Investoren und Bauantragsteller kommen kann, das durch das prinzipielle Verbot gebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenbeschränkungen als Bestimmung der Art der baulichen Nutzung verhindert werden soll. Auch durch das Maßfestsetzungsinstrument der Geschossflächenregelung zur indirekten Verkaufsflächenbegrenzung darf nicht die Möglichkeit eröffnet werden, dass Grundstückseigentümer entgegen der angebotshaften Baugebietstypologie der §§ 2 bis 9 BauNVO im Falle der Erschöpfung des Kontingents - hier des Geschossflächenkontingents - von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Diese Folge kann die Gemeinde vermeiden, indem sie einen hinreichenden Objekt- oder Raumbezug der Geschossflächenregelung herstellt, wie er der Geschossflächenregelung übrigens ohnehin als "Maß der baulichen Nutzung" begriffsimmanent ist (vgl. nochmals § 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Der Objekt- oder Raumbezug ist der Bezug der Geschossflächenregelung auf ein Gebäude, auf ein Grundstück oder ggf. auch auf ein Baugebiet. Dadurch wird klar, in welchem "Maß" ein Gebäude, ein Grundstück oder ein Baugebiet geschossflächenmäßig genutzt werden darf. Ein "Windhundrennen" kann also etwa dann nicht zustande kommen, wenn die Geschossflächenfestsetzung pro Baugebiet einen hinreichenden Grundstücks- und/oder Vorhabenbezug her- und solchermaßen sicherstellt, dass sich in dem betreffenden Baugebiet oder wenigstens pro Baugrundstück nur ein einziger Handelsbetrieb ansiedeln kann. Vgl. zum Problemkreis der baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbeschränkung und anderweitigen Nutzungskontingentierung: BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = juris Rn. 23 f., Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, BRS 74 Nr. 77 = juris Rn. 2, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16 ff. (jeweils zu § 11 BauNVO), sowie (im Hinblick auf die übrigen Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO) BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 BN 1.06 -, juris Rn. 4, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = BRS 47 Nr. 58 = juris Rn. 20; zur Unzulässigkeit von Summenpegeln siehe etwa BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 = BRS 62 Nr. 44 = juris Rn. 23, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 15. Solche plankonzeptionellen Vorkehrungen zur Vermeidung eines "Windhund-rennens" bei der Ausschöpfung der Geschossflächenkontingente in den Sondergebieten SO1 bis SO3 und in den Kerngebieten MK1 bis MK3 trifft der Bebauungsplan nicht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Festsetzungen zur Geschossfläche knüpften ihrem objektiven Regelungsgehalt nach - wie die festgesetzte Grundflächenzahl - naturgemäß an das Grundverständnis des § 16 BauNVO an und seien damit aus sich heraus nicht baugebiets-, sondern baugrundstücksbezogen zu verstehen. Wäre dies so, wäre ein "Windhund-rennen" in der Tat ausgeschlossen, weil jeder Ansiedlungswillige, soweit die übrigen planungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die festgesetzte Geschossfläche auf seinem Baugrundstück ausnutzen dürfte. Allerdings wären in diesem Fall erst recht weitergehende plankonzeptionelle Vorkehrungen notwendig, um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Abwägung in der konkreten Planungssituation als städtebaulich erforderlich angesehene Verkaufsflächenbegrenzung im Ergebnis auch tatsächlich absehbar eingehalten wird. An beidem fehlt es hier indes gleichermaßen. Der Bebauungsplan stellt weder sicher, dass sich jeweils nur ein einheitliches Vorhaben ansiedeln kann und - ausgehend von dem Summenverständnis der Geschossflächenregelungen - ein "Windhundrennen" zwischen verschiedenen Bauantragstellern ausscheidet noch - ausgehend von einem äußerlich-formalen Regelungsverständnis im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO -, dass sich keine konzeptwidrige Überschreitung der planerisch vorgestellten (Gesamt-)Verkaufsfläche durch die Ansiedlung mehrerer Vorhaben ergeben kann. In den Sonder- und Kerngebieten ist schon nach dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen nicht jeweils nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb zulässig. Vgl. zur Unzulässigkeit einer bloß textlich festgesetzten Kontingentierung der Anzahl bestimmter in einem Baugebiet zulässiger Betriebe: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 47 ff. Die textliche Festsetzung A.1.1 spricht von "Einzelhandelsbetriebe(n)", die in den Kerngebieten MK1 bis MK3 zulässig sind. Sie grenzt die Anzahl der pro Kerngebiet - oder pro Baugrundstück oder pro Baulichkeit - zulässigen Einzelhandelsbetriebe nicht ein. Dasselbe ist von den Sondergebieten SO1 bis SO3 zu sagen. Die textliche Festsetzung A.1.2 lässt im SO1 in einem "Nahversorgungszentrum" "Lebensmittelvollsortimenter/Lebensmittelmärkte" zu. Mit Blick auf diese Formulierungen verschließt sich auch ein Verständnis der Gebietsfestsetzung dahin, dass das Sondergebiet als zulässige Art der baulichen Nutzung allein ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zulässt oder eines (großflächigen) Einzelhandelsbetriebs inklusive zu einem Vorhaben räumlich-funktional verbundener Betriebseinheiten. Vgl. zum Vorhabenbegriff bei räumlich-funktional aufeinander bezogenen Einzelhandelsbetrieben: BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 = BRS 69 Nr. 72 = juris Rn. 19 f., und vom 24. November 2005 - 4 C 8.05 -, BRS 69 Nr. 73 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 95 ff. Entsprechendes gilt für die textlichen Festsetzungen A.1.3 im SO2 - "Fachmarktzentrum" - und A.1.4 im SO3 - ein weiteres "Nahversorgungszentrum. Im SO2 sind "Drogeriemärkte" und "Einzelhandelsbetriebe" zulässig, im SO3 "Lebensmitteldiscounter/Lebensmittelmärkte". Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan in den Sondergebieten Raum für "weitere Shops" lässt, ohne dass deren Bezug zu der jeweiligen zugelassenen Hauptbetriebsform (Drogeriemarkt/Lebensmittel-vollsortimenter/Lebensmitteldiscounter) näher erläutert wird und diese selbst oder im Verbund nicht zwingend ein einheitliches Vorhaben/einen einheitlichen Handelsbetrieb bilden müssen. Der klare Wortlaut der besagten textlichen Festsetzungen lässt sich nicht - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend machte - als bloßes redaktionelles Versehen verstehen, das bei der Auslegung des Bebauungsplans unbeachtlich wäre. Der Inhalt des Bebauungsplans bestimmt sich im Ausgangspunkt allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteile vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 81 und 85, vom 14. August 2008 - 7 D 68/07.NE -, juris Rn. 67 ff., und vom 11. November 2005 - 7 D 132/04.NE -, juris Rn. 55, weshalb das Festhalten am Wortlaut des Plans für dessen Verständnis von ausschlaggebender Bedeutung ist. Im Übrigen gibt auch die ergänzende Heranziehung der Planbegründung, vgl. zu den Erkenntnismitteln bei der Bebauungsplanexegese: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 83 ff., für eine gewissermaßen teleologische Reduktion des Plurals der textlichen Festsetzungen A.1.1, A.1.2, A.1.3 und A.1.4 auf nur jeweils ein Vorhaben/einen Einzelhandelsbetrieb nichts her. Der Planbegründung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der angestrebten Begrenzung der Verkaufsfläche des anzusiedelnden Einzelhandels weder baugebiets-, noch vorhaben- noch grundstücks- noch sonst objektbezogen gedacht hat, sondern das gesamte Plangebiet baugebietsübergreifend im Blick hatte. Nach der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan ein Sortiments- und Verkaufsflächenkonzept für das gesamte Plangebiet, also für alle ausgewiesenen Sonder- und Kerngebiete zusammen. Dem Sortiment "Nahrungs- und Genussmittel" solle - auf die Anregung der Auswirkungsanalyse von Juni 2011 (siehe dort S. 54) im gesamten Plangebiet - eine Verkaufsfläche von 3.350 m² zugestanden werden, dem Sortiment "Drogeriewaren" von 700 m², dem Sortiment "Bücher, Schreib-/Spielwaren" von 300 m² sowie dem Sortiment "Bekleidung/ Schuhe" von 2.000 m² Verkaufsfläche, in der Summe mithin 6.350 m². Diese Summe entspricht ziemlich genau den 6.353 m² Verkaufsfläche, die sich ergeben, wenn man die Verkaufsflächen addiert, welche die Antragsgegnerin in ihrer Aufstellung auf S. 14 der Planbegründung für die Kerngebiete MK1 und M3 sowie die Sondergebiete SO1 bis SO3 aufschlüsselt und deren Verteilung mit dem Instrument der Geschossflächenregelung mittelbar gesteuert werden soll. Die Antragsgegnerin stellt in der Planbegründung zusammenfassend fest (siehe dort S. 14), dass sich durch die Festsetzung der Geschossfläche unter Abzug der bei Einzelhandelsbetrieben erforderlichen Neben-, Lager- und Sozialräume eine zukünftige Verkaufsflächengröße ergebe, für die im Verträglichkeitsgutachten nachgewiesen worden sei, dass keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Versorgungsstrukturen entstünden. Dass sich in den Sonder- und Kerngebieten nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb ansiedeln soll bzw. kann und es deswegen absehbar nicht zu einem "Windhund-rennen" bei der Ausnutzung der Geschossflächenkontingente kommen wird, liegt bei realistischer Betrachtungsweise, vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 111, m. w. N., auch nicht anderweitig auf der Hand. Die Geschossflächen von 1.480 m² im MK1, von 340 m² im MK2 und von 1.100 m² im MK3, die sich herauskristallisieren, wenn man berücksichtigt, dass in diesen Baugebieten Einzelhandel nur im Erdgeschoss zulässig ist (vgl. dazu die textliche Festsetzung A.1.1.1 und wiederum S. 14 der Planbegründung) ermöglichen faktisch die Einrichtung mehrerer Einzelhandelsbetriebe. Davon geht im Übrigen die textliche Festsetzung A.1.1.1 offenkundig aus. Trotz der sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlüsse in den Kerngebieten MK1 bis MK3 bleiben dort nicht zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe zulässig sowie daneben im MK1 bis MK3 Einzelhandelsbetriebe mit dem zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortiment der Warengruppe "Bekleidung, Schuhe, Sport" ausgenommen "Sportartikel" und im MK2 Einzelhandelsbetriebe mit dem zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment der Warengruppe "Bücher, PBS, Spielwaren" (siehe dazu S. 11 der Planbegründung). Dergestalt ist auch in der Ausnahmeregelung am Ende der textlichen Festsetzung A.1.1.1 von der Zulässigkeit von "Einzelhandelsbetriebe(n)" im MK3 die Rede. Die in den Sondergebieten SO1 bis SO3 statthaften Geschossflächen von 3.350 m², 600 m² und 1.600 m² sind gleichfalls so bemessen, dass sich dort jeweils mehrere Einzelhandelsbetriebe faktisch ansiedeln könnten. Der Befund der fehlenden plankonzeptionellen Vorkehrungen zur Vermeidung eines "Windhundrennens" bzw. im Falle einer äußerlich-formal an § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgerichteten Lesart der Geschossflächenregelungen des konzeptionellen Widerspruchs des Planung fällt nicht anders - sondern im Gegenteil verstärkt - aus, wenn man die in den Baugebieten jeweils vorgesehene Geschossfläche mit den nach der der Planbegründung beigefügten "Flächenbilanz" verfügbaren überbaubaren Grundstücksflächen abgleicht. Dort, wo die überbaubare Grundstücksfläche größer ist als die Geschossfläche - im MK3 (überbaubare Grundstücksfläche: 1.232 m², Geschossfläche: 1.100 m²), im SO1 (überbaubare Grundstücksfläche: 4.260 m², Geschossfläche: 3.350 m²), im SO2 (überbaubare Grundstücksfläche: 811 m², Geschossfläche: 600 m²) und im SO3 (überbaubare Grundstücksfläche: 2.786 m², Geschossfläche: 1.600 m²), ist es nach dem Bebauungsplan möglich, dass in einem der Baugebiete mehrere Einzelhandelsvorhaben in mehreren Gebäuden entstehen, die in der Addition die Geschossfläche übersteigen (vgl. zur Bestimmung der Geschossfläche nochmals § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), im Falle ihrer Zulassung also mehr Verkaufsfläche generieren, als der Bebauungsplan nach der Planbegründung als strukturverträglich erachtet. b) Die Flächenbegrenzung für die "weiteren Shops" in den Sondergebieten in den textlichen Festsetzungen A.1.2, A.1.3 und A.1.4 ist ihrerseits weder von § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO noch - verstanden als Maßfestsetzung - von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gedeckt. Sie läuft genauso wie die Geschossflächenbegrenzungen konzeptionell auf eine unzulässige gebietsbezogene, vorhaben-, grundstücks- und gebäudeunabhängige Verkaufsflächenkontingentierung hinaus. "Weitere Shopflächen" sind nach dem Bebauungsplan zulässig mit einer maximalen Grundfläche von 20 % der Grundfläche aller Einzelhandelsbetriebe. Ihre Zulässigkeit ist nicht an einen bestimmten Betrieb, einen bestimmten Anlagentyp oder an ein bestimmtes Grundstück, auf dem ein bestimmter Betrieb stattfinden soll, geknüpft. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit "weiterer Shops" nach der Grundfläche aller Einzelhandelsbetriebe in dem jeweiligen Sondergebiet und zusätzlich danach, wie viel von dem nicht zu überschreitenden Grundflächenanteil von 20 % schon von anderen "weiteren Shops" in Anspruch genommen worden ist. Abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen des §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 19 BauNVO hinsichtlich der (Maß-)Festsetzung der Größe der Grundflächen baulicher Anlagen nicht vor. § 19 Abs. 2 BauNVO definiert die zulässige Grundfläche als den nach § 19 Abs. 1 BauNVO errechneten Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Die durch eine absolute Quadratmeterzahl bestimmte Größe der Grundflächen ist nicht ausschließlich anlagenbezogen zu verstehen. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt auch eine grundstücksbezogene Festsetzung, die je Baugrundstück eine bestimmte Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen zulässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, BauR 2012, 1620 = juris Rn. 10. Diese Vorgaben decken die - nicht grundstücksbezogene - Regelung des Bebauungsplans zur Zulässigkeit "weiterer Shops" ersichtlich nicht ab. c) Die vorgenannten Fehler führen - jeder für sich genommen - zur Gesamtunwirksamkeit der Sonder- und Kerngebietsfestsetzungen und damit zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan in Gänze unwirksam. Eine Sonder- und Kerngebietsausweisung und ein Bebauungsplan ohne Geschossflächenregelungen, die die - indirekte - Funktion einer Verkaufsflächenbegrenzung für das gesamte Plangebiet übernehmen, wäre nicht vom mutmaßlichen Willen des Plangebers getragen. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die Geschossflächenbeschränkungen wahrscheinlich nicht erlassen, weil diese für sie konzeptionell und nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalyse von Juni 2011 von zentraler Bedeutung waren. Denn nur mit den Geschossflächengrenzen konnte die Antragsgegnerin sich auf den Standpunkt stellen, die Einzelhandelsstandorte im Plangebiet fügten sich in ihr Einzelhandelskonzept ein. Die Antragsgegnerin wollte - und musste - den streitgegenständlichen Bebauungsplan besonders mit dem Projekt eines Einkaufszentrums nördlich des Bereichs V1. Straße/O.---wall /H1.-----straße mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 9.500 m² abstimmen (siehe dazu S. 11 der Planbegründung). Die Antragsgegnerin hat die städtebaulichen Auswirkungen dieser projektierten Einzelhandelsansiedlung und des hier in Rede stehenden Bebauungsplans summierend betrachtet und den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans Nr. 190 sowie daneben die die städtebauliche Wirkung dieses Bebauungsplans wesentlich eingrenzende Verkaufsfläche aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse konzipiert. Fällt der Baustein "Geschossflächenregelung" weg, gerät dieses planerische (Gesamt-)Gefüge in eine Schieflage, die der Plangeber so nicht gewollt hätte. Der Antragsgegnerin ist daher Gelegenheit zu geben, ggf. eine neue planerische Gesamtentscheidung zu treffen. Dieselbe Rechtsfolge löst aus sich heraus die Unwirksamkeit der Grundflächenregelung zu den "weiteren Shops" in den Sondergebieten aus. Ohne diese Begrenzung kann die Antragsgegnerin das offenbar angestrebte Mischungsverhältnis zwischen vor allem Lebensmittel- und Drogeriemärkten auf der einen und "weiteren Shops" auf der anderen Seite nicht herstellen. Damit kippt das planerische Gesamtkonzept für die Sondergebiete, die als ein Schwerpunkt der Planung den verbleibenden Rest des Bebauungsplans mit sich in die Unwirksamkeit ziehen. 3. Da der Bebauungsplan aus den aufgeführten Gründen unwirksam ist, kommt es auf seine Rechtmäßigkeit im Übrigen nicht mehr an. Das Vorbringen der Antragsteller zur Abwägung ihrer Lärmschutzbelange veranlasst aber - auch im Hinblick auf eine etwaige Neuplanung durch die Antragsgegnerin und die offenbar bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Nachbarklagen - folgende Bemerkungen. a) Die Antragsgegnerin hat für die Grundstücke An der H. 18 und An der H. 30 zutreffend das Schutzniveau eines Mischgebiets zugrunde gelegt. Der Bebauungsplan Nr. 154/I der Antragsgegnerin weist diese Grundstücke als Mischgebiet aus. Diese sie grundsätzlich bindende Einstufung durfte die Antragsgegnerin in die Abwägung der Lärmschutzbelange einstellen, weil es sich ihr nicht aufdrängen musste, dass der Bebauungsplan Nr. 154/I wegen Etikettenschwindels oder wegen nachträglich eingetretenen Funktionslosigkeit unwirksam wäre. Beides ist nicht der Fall. aa) Anknüpfend an den schon weiter oben angerissenen Begriff des Etikettenschwindels ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. 154/I tatsächlich kein Mischgebiet gewollt und dass sie diese Baugebietsausweisung nur vorgeschoben hätte, um ein eigentliches, unzulässiges Planungsziel - etwa die Herabstufung des Lärmschutzniveaus einer in Wahrheit allein geplanten allgemeinen oder reinen Wohnbebauung - zu verdecken. Ein Etikettenschwindel ist gegeben, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die durch die Baunutzungsverordnung vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann und auch nicht gewollt ist. Anhaltspunkte für einen Etikettenschwindel bei einer Mischgebietsausweisung liegen vor, wenn bei der Einwohnerbilanz in den Mischgebieten von derselben Wohnnutzungsdichte pro Bauplatz ausgegangen wird wie in den Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, wenn das gesamte Plangebiet von schmalen verkehrsberuhigten Straßen erschlossen wird, wie sie für ein Mischgebiet untypisch sind und wenn in den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Beschränkung der Größe der Baugrundstücke die vorgeschriebene Größe einem Mischgebiet nicht gerecht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, juris Rn. 37 (zu einem Dorfgebiet); OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10 -, juris Rn. 29, und vom 21. Oktober 2009 - 1 C 10150/09 -, juris Rn. 26. Ausgehend davon lässt sich ein Etikettenschwindel mit Blick auf die Mischgebiete des Bebauungsplans Nr. 154/I nicht feststellen. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind dort die in § 6 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungsarten. Es ist nicht erkennbar, dass schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 154/I am 9. Dezember 2003 für die Antragsgegnerin festgestanden hätte, dass der von § 6 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO festgelegte Nutzungsmix in dessen - in seiner Gesamtheit zu betrachtenden - Geltungsbereich faktisch nicht erreicht werden konnte. Der Bebauungsplan Nr. 154/I setzt - im Wesentlichen zwischen der C3. -straße und der I. - die gegliederten Mischgebiete MI1 bis MI5 fest. Richtig ist zwar, dass die Grundstücke im MI5 insbesondere nahe der I. von ihrer Größe und der überbaubaren Grundstücksfläche her wohl nur oder ganz überwiegend Reihen- und Doppelhäuser als Wohnbebauung zulassen. Richtig ist weiterhin, dass die innere Erschließung des Plangebiets abzweigend von der Erschließungsstraße in das Plangebiet im Weiteren über verkehrsberuhigte Mischverkehrsflächen erfolgt. Damit ist der Charakter des Bebauungsplans Nr. 154/I aber nicht abschließend als eigentliches allgemeines oder reines Wohngebiet beschrieben. So sind die Grundstücke in den übrigen Mischgebieten MI1 und M4 und die dortigen überbaubaren Grundstücksflächen deutlich größer als im MI5. Diese Flächen liegen auch gewissermaßen außen im Plangebiet an der C5.------------straße bzw. im Bereich des Kreisverkehrs C4. -straße/Q1.---straße , sind also in erhöhtem Maß Verkehrslärm ausgesetzt. Sie ermöglichen und eignen sich auch für mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen, die der Bebauungsplan Nr. 154/I in den textlichen Festsetzungen durch den Ausschluss von Gartenbaubetrieben, von Tankstellen und von Vergnügungsstätten in den MI1 bis MI4 besonders steuert. Angesichts dessen konnte sich im - gesamten - Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154/I eine Nutzungsstruktur, wie § 6 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO sie beschreibt, aus der Sicht des Satzungsbeschlusses objektiv nachvollziehbar sehr wohl ergeben. Dass die Antragsgegnerin nichtsdestotrotz in Wahrheit kein Mischgebiet gewollt hat, lässt sich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 154/I nicht entnehmen. In dieser spiegelt sich vielmehr die - wie dargelegt - objektiv anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 154/I ablesbare Differenzierung hinsichtlich des Nutzungsschwerpunkts zwischen den Mischgebieten MI1 bis MI4 einerseits und dem MI5 mit seiner ersichtlich beabsichtigten vorwiegenden Wohnnutzung andererseits wider. Die Antragsgegnerin begründet die aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 13. Änderung entwickelten Mischgebietsausweisungen damit (siehe S. 12 der Planbegründung), dass diese den typischen Mischgebietsnutzungen des näheren Umfelds entsprächen, die durch den Bebauungsplan Nr. 154/I fortgeführt würden. Die Mischgebietsflächen würden in fünf Mischgebietsteilflächen untergliedert, die den vorhandenen bzw. geplanten unterschiedlichen baulichen Charakteristiken Rechnung trügen. Hierbei solle sich das MI5 (innerer Bebauungsbereich) stärker in Richtung Wohnnutzung und wohnverträglicher Nutzungen entwickeln als die übrigen Mischgebiete überwiegend in der Straßenrandbebauung C5.------------straße /L1.-----straße /Q1.---straße . Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs entspreche dann dem überwiegenden Wohncharakter der westlich geplanten Bebauung im Mischgebiet MI5 (siehe S. 19 der Planbegründung). Daraus geht hervor, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154/I eine Mischgebietstypik erreichen wollte. Die Bebauungsplanbezeichnung "M. an der I. " als solche spricht nicht für einen Etikettenschwindel. Auch in einem Mischgebiet kann gewohnt werden. Dass das von der Antragsgegnerin mit der Planung beauftragte Planungsbüro auf seiner Internetseite angebe - wie die Antragsteller vortragen -, es habe im Plangebiet die Chance bestanden, ein neues Wohnquartier an der I. zu verwirklichen, widerspricht weder dem Bebauungsplan, der längs der I. vornehmlich Wohnen ermöglichen will, und ist auch im Übrigen (planungs-)rechtlich nicht aussagekräftig. Aus demselben Grund kommt es auf den Inhalt des von den Antragstellern angesprochenen notariellen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und einer Projektgesellschaft vom 19. Februar 2004 nicht an, der die Maßgabe enthalte, ein Wohngebiet zu entwickeln. Maßgeblich für die Prüfung eines Etikettenschwindels ist nicht dieser - zumal nach Satzungsbeschluss - zustande gekommene Vertrag, sondern die verbindliche planungsrechtliche Willensäußerung der Antragsgegnerin in den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 154/I und in der zu deren Auslegung ergänzend heranzuziehenden Planbegründung. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2013 unwidersprochen dargelegt, dass in der Präambel des notariellen Vertrags hervorgehoben worden sei, dass die Käuferin - die Projektgesellschaft - beabsichtige, die Flächen "entsprechend den Festsetzungen" des Bebauungsplans zu entwickeln. § 2 des notariellen Vertrags habe den Bebauungsplan Nr. 154/I ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht. bb) Der Bebauungsplan Nr. 154/I ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Die Planungskonzeption, die einer bauplanerischen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, muss sie bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, DVBl. 2010, 1168 = juris Rn. 10 f., und vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, juris Rn. 8. Gemessen an diesem Maßstab kann vorliegend nicht von einer nachträglichen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 154/I ausgegangen werden. In Anbetracht der tatsächlichen baulichen Entwicklung im Plangebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht offensichtlich, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 154/I ihre Steuerungsfunktion eingebüßt haben. Auch wenn nach dem Vorbringen der Antragsteller gerade das nördliche Plangebiet von Wohnnutzung dominiert wird, kann sich bezogen auf das gesamte Plangebiet nach wie vor noch eine Mischgebietstypik einstellen. Dafür spricht, dass die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragsteller einen Bauantrag für eine weitere, Wohnzwecken dienende bauliche Anlage größeren Ausmaßes abgelehnt habe, weil diese den Gebietscharakter zum Kippen bringe. Zudem weist die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2013 darauf hin, dass auf dem Grundstück Am I2. 1/3 (sog. "N3. Center") eine gewerbliche Tiefgarage mit einer Nutzfläche einschließlich von Nebenräumen von rund 1.500 m² genehmigt worden sei, die den Gebietsrahmen eines allgemeinen Wohngebiets sprenge. Weitere gewerbliche Nutzungen im Plangebiet sind nach der Darstellung der Antragsgegnerin drei genehmigte Ladenlokale mit einer Gesamtnutzfläche von 870 m² im Erdgeschoss des "N3. Center". In dem Gebäude An der H. 14 sei ein Handel mit Medizintechnik ansässig. Im Plangebiet gebe es noch große Freiflächen in exponierter Lage, die sich für eine gewerbliche Nutzung eigneten. Nimmt man all dies zusammen, besteht das Vertrauen in die städtebauliche Steuerungskraft der Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 154/I fort. Auch die Annahme einer teilweisen nachträglichen Funktionslosigkeit im Bereich nördlich des Kreisverkehrs ist nicht gerechtfertigt. Zum einen müssen die Mischgebiete MI1 bis MI5 des Bebauungsplans Nr. 154/I mit Blick auf die oben auszugsweise wiedergegebene Planbegründung als konzeptionelle Einheit angesehen werden, aus der nicht einzelne Funktionsteile isoliert herausgebrochen werden können. Zum anderen verliert die Mischgebietsausweisung auch nicht dort ohne Weiteres ihre Steuerungsfunktion, wo sich derzeit ein homogen strukturiertes Wohngebiet herausgebildet haben mag. Auch in diesen Plangebietsteilen kann sich noch eine Mischgebietsstruktur herauskristallisieren, wenn die Wohnnutzung punktuell aufgegeben wird und Nutzungsänderungen stattfinden. Da der Bebauungsplan Nr. 154/I erst knapp zehn Jahre alt ist - am 19. November 2008 wurde er rückwirkend zum 4. Mai 2004 öffentlich bekannt gemacht -, ist es noch zu früh, aus der gegenwärtigen tatsächlichen Nutzungsstruktur in seinem Geltungsbereich abzuleiten, dass er - ggf. teilweise - dauerhaft nicht mehr seinen Festsetzungen entsprechend vollzogen werden wird. b) Es folgt kein Abwägungsfehler - weder im Vorgang noch im Ergebnis - daraus, dass in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. Juni 2011 ein Summenpegel aus Verkehrslärmimmissionen und Gewerbelärmimmissionen gebildet worden ist. Dies ist zwar unzulässig, weil die Lärmauswirkungen verschiedener Anlagen hier: Straße/Gewerbebetriebe - auf einen Immissionsort, die nach unterschiedlichen technischen Regelwerken ermittelt und bewertet werden, nicht ohne Weiteres summiert werden können. Vgl. zu diesem Problemkreis: BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12 und 14, und vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = DVBl. 1996, 916 = juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 160, Beschluss vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 12, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 122. Dieser Fehler des Lärmgutachtens ist jedoch nicht in die Abwägungsentscheidung eingegangen. Die Planbegründung (siehe dort S. 16 f.) unterscheidet sachlich richtig zwischen den anlagenbezogenen Geräuschen, die mit der TA Lärm verglichen worden seien, und dem Verkehrslärm, der mit der DIN 18005 und mit der 16. BImSchV abgeglichen worden sei. Die schalltechnische Untersuchung weise nach, dass für die nächstgelegene schützenswerte Wohnbebauung durch die geplanten Einzelhandelsnutzungen im Zusammenhang mit den gewerblichen Nutzungen die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die Richtwerte der TA Lärm eingehalten würden. Gleichfalls würden an den nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauungen durch die Verkehrslärmimmissionen der neuen Straße und eines öffentlichen Parkplatzes die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Dieser Abwägungsansatz ist nicht zu beanstanden und von den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung vom 29. Juni 2011, die im Hinblick auf die Grundstücke An der H. 18 und An der H. 30 in der Antragsbefugnis dargestellt wurden, gedeckt. Vgl. zu den Parametern der Abwägung mit Hilfe der DIN 18005: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N. c) Ob die von den Antragstellern kritisierten Emissionsansätze der schalltechnischen Untersuchung vom 29. Juni 2011 im Einzelnen vertretbar sind, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es aber jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N. An diese Vorgabe hat sich die schalltechnische Untersuchung vom 29. Juni 2011 im Ansatz gehalten (siehe dazu deren Anlage 4), indem sie bezüglich des Gewerbelärms von einer Nutzung des Plangebiets durch bestimmten Einzelhandelsnutzungen mit Stellplätzen ausgegangen ist. Auch die weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin zu den kritisierten gutachterlichen Ausgangsannahmen sind nach erster Einschätzung des Senats plausibel. Im Falle einer etwaigen Neuaufstellung des Bebauungsplans als Angebotsplan wird die Korrektheit der Abwägung der Lärmschutzbelange damit nicht zuletzt davon abhängen, ob die dann zugrunde liegende Geräuschimmissionsprognose die neu geplante Nutzung des Plangebiets realistisch abbildet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.