Beschluss
14 A 273/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0206.14A273.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Die Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, da es fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der unzulässige Widerspruchsbescheid als Zweitbescheid habe verstanden werden müssen, greift nicht durch. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid in einen Zweitbescheid umgedeutet (§ 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen VwVfG NRW ). Eine Umdeutung durch ein Gericht ist grundsätzlich zulässig. BVerwG, Urteile vom 23.11.1999 - 9 C 16/99 -, BVerwGE 110, 111 (114) und vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 (35); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. § 47 Rn. 10. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die im Zulassungsverfahren nicht angegriffen wird - war der Widerspruchsbescheid fehlerhaft (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Umdeutung § 47 Abs. 1 VwVfG NRW). Das Verwaltungsgericht hat diesen Widerspruchsbescheid sodann als Zweitbescheid gewertet. Die Klägerin wendet dagegen ein, dass der ergangene Widerspruchsbescheid kein Zweitbescheid gewesen sei und nach dem Behördenwillen auch nicht habe sein sollen. Nur rein zufällig erfülle der Widerspruchsbescheid nach seinem äußeren Erscheinungsbild die formalen Anforderungen eines Erstbescheides. Damit kann die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden. Es liegt im Wesen einer Umdeutung, dass sie einen fehlerhaften Verwaltungsakt dadurch aufrecht erhält, dass er wie ein anderer, rechtmäßiger Verwaltungsakt gewertet wird, an den die Behörde nicht gedacht hat. Vgl. Windthorst/Lüdemann: Die Umdeutung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozess, NVwZ 1994, 244 f. Der objektiv erklärte Wille wird durch den hypothetischen Willen der Behörde ersetzt, indem danach gefragt wird, welche Regelung die Behörde getroffen hätte, wäre ihr bei Erlass des Verwaltungsakts bekannt gewesen, dass die mit dem Verwaltungsakt tatsächlich getroffene Regelung fehlerhaft ist. Laubinger: Die Umdeutung von Verwaltungsakten, VerwArch 1987, 207 (219 f.). Auch im übrigen legt die Klägerin nichts dar, was der vorgenommenen Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW entgegenstehen könnte. So wendet sie ein, durch diese Vorgehensweise könne jeder Widerspruchsbescheid als Zweitbescheid behandelt werden und damit das vom Gesetzgeber abgeschaffte Widerspruchsverfahren faktisch problemlos fortgeführt werden. Es ist nicht erkennbar, warum die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens die Behörde hindern sollte, auf Einwendungen gegen einen erlassenen Verwaltungsakt hin in dessen Überprüfung einzutreten und einen Zweitbescheid zu erlassen. In der Literatur wird diese Vorgehensweise aus verfahrensökonomischen Gründen nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens geradezu empfohlen. Vgl. Kallerhoff: Strukturelle Konsequenzen der Veränderungen beim Widerspruchsverfahren in NRW, NWVBl. 2008, 334 (340). Dass Widerspruchsbescheide in Ausgangsbescheide umgedeutet werden können, ist nicht beispiellos. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.1990 4 S 287/87 , NVwZ-RR 1991, 493 (495); Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 47 Rn. 19; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 34. Warum dann eine Umdeutung in einen Zweitbescheid, der seiner Funktion nach einem Widerspruchsbescheid noch ähnlicher ist, nicht möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Auch scheitert die Umdeutung nicht daran, dass wie die Klägerin vorträgt Anrechnungsbescheide, also auch ein Zweitbescheid, in den hier umgedeutet wurde, vom dazu vom Prüfungsausschuss beauftragten Prüfungsamtsleiter, einem Herrn C. , erlassen würden, Widerspruchsbescheide aber vom Prüfungsausschuss als solchem. § 47 VwVfG NRW fordert, dass die den umgedeuteten Verwaltungsakt erlassende Behörde auch den Verwaltungsakt hätte erlassen dürfen, in den umgedeutet wird. Diese Identität der Behörde liegt hier tatsächlich und rechtlich vor: Die Ursprungsanrechnungsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind ausweislich der Bescheidköpfe erlassen worden von der Universität zu Köln, Gemeinsamer Prüfungsausschuss der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, und jeweils im Auftrag von Herrn C. unterschrieben worden. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät in den Studienrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaften vom 5. Oktober 2007 i. d. F. der Dritten Änderungsordnung vom 2. August 2010 (PO) ist für die Anrechnung von Prüfungsleistungen der Prüfungsausschuss, nämlich gemäß § 6 Abs. 1 PO der genannte Gemeinsame Prüfungsausschuss, zuständig. Schließlich ist auch nicht erkennbar, wogegen sich der Einwand, der Widerspruchsbescheid sei ein Nullum, richtet. Sollte damit gemeint sein, der Widerspruchsbescheid sei nichtig, fehlt es an der Darlegung zum einen dazu, welcher Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW erfüllt sein soll, und zum anderen, warum nicht auch ein nichtiger Verwaltungsakt umgedeutet werden kann. So die h.M., vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 47 Rn. 12; zur Kritik daran vgl. Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 47 Rn. 8. Im Übrigen kommt es auf die vom Verwaltungsgericht erkannte Umdeutung für die Frage der Verfristung der Klage nicht an, da sie auch dann verfristet wäre, wenn der Bescheid als Widerspruchsbescheid behandelt wird. Wenn ein Widerspruchsbescheid in der Sache ergeht, verschmelzen beide Verwaltungsakte prozessual zu einer Einheit, so dass der Ausgangsbescheid nur zusammen mit dem Widerspruchsbescheid zum Gegenstand der (hier: Versagungsgegen-)Klage gemacht werden kann. Zur Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid auch bei den Ausgangsbescheid nur bestätigenden Widerspruchsbescheiden BVerwG, Beschluss vom 30.4.1996 6 B 77.95 , NVwZ-RR 1997, 132 (133); generell zur Einheit Urteil vom 21.10.1964 - V C 14.63 -, BVerwGE 19, 327 (330); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 79 Rn. 1 und 5; Pietzker, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: August 2012), § 79 Rn. 3 und 17. Es ist nicht erkennbar, warum die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids wegen fehlender Eröffnung des Widerspruchsverfahrens, jedenfalls bei erhobenem Widerspruch und Identität der die Bescheide erlassenden Behörden, an diesem Grundsatz etwas zu ändern vermöchte. Dann richtet sich die Klagefrist gegen diese Einheit aus den beiden Bescheiden nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, so dass entsprechend der ergangenen Rechtsbehelfsbelehrung Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben ist, nicht aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des Ausgangsbescheids. 2. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die aufgeworfene Frage, ob ein Gericht einen formell nicht vorgesehenen Widerspruchsbescheid in einen Zweitbescheid umdeuten kann, ist nicht klärungsbedürftig, da sie, wie oben ausgeführt, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im bejahenden Sinne zu beantworten ist. Ob hier eine solche Umdeutung möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles und damit nicht von allgemeiner Bedeutung. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Möglichkeit einer Umdeutung ggf. davon abhängig ist, wer den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Vgl. dazu z.B. Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/ Schallbruch, VwVfG, § 47 Rn. 19. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, kann ein Berufungsverfahren auch nicht zur Klärung der Frage der Anrechnung von Prüfungsleistungen (mit Note oder nur als "erlassen") beitragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.