Beschluss
6 A 2163/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0213.6A2163.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminaloberkommissars, der sich gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminaloberkommissars, der sich gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht hervortreten, dass die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 24. Januar 2011 zum Stichtag 1. August 2008 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. Vergeblich macht der Kläger geltend, der weitere Vorgesetzte KR V. habe keine Grundlage für eine von dem Erstbeurteilervorschlag abweichende Stellungnahme gehabt, bzw., insoweit habe das beklagte Land widersprüchlich vorgetragen. Es habe zunächst behauptet, die Stellungnahme des weiteren Vorgesetzen habe auf dessen eigener Wahrnehmung von den Leistungen des Klägers beruht, dann, dieser habe sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschafft, und schließlich - verfehlt -, die Stellungnahme beziehe sich auf den Erstbeurteilervorschlag und nicht - wie es tatsächlich der Fall sei - auf den Beurteilungsbeitrag "des Erstbeurteilers". Die erstgenannten Erläuterungen des beklagten Landes erscheinen indessen nicht widersprüchlich, sondern können als einander ergänzend angesehen werden. Der weitere Vorgesetzte KR V. konnte, wie der Kläger selbst vorträgt (Seite 5 der Antragsbegründungsschrift) jedenfalls ab Februar 2008, das heißt noch innerhalb des sich bis zum 1. August 2008 erstreckenden Beurteilungszeitraums, eigene unmittelbare Eindrücke von dessen Leistungen gewinnen. Insofern sind die vom Zulassungsantrag zitierten Angaben des KR V. in seiner abweichenden Stellungnahme und die des beklagten Landes im Schriftsatz vom 24. Mai 2011 nicht unrichtig. Auch im Schriftsatz vom 15. Juli 2011 hat das beklagte Land zunächst auf von KR V. im Beurteilungszeitraum unmittelbar gewonnene Erkenntnisse verwiesen. Vor diesem Hintergrund ersichtlich zusätzlich - nämlich "soweit ihm eigene unmittelbare Erkenntnisse vom Leistungsbild des Beamten fehlen" - soll sich KR V. anderweitig kundig gemacht haben. Das ist bedenkenfrei. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass ein weiterer Vorgesetzter eine Stellungnahme zu einem Beurteilungsbeitrag im Wesentlichen aufgrund von Erkenntnissen abgibt, die er in einem Zeitraum erlangt hat, der nach dem von dem Beitrag abgedeckten Zeitraum liegt. Die abweichende Stellungnahme soll eine Hilfe geben für die Beurteilung des Beurteilungszeitraums insgesamt. Dabei kann ein Vorgesetzter aufgrund von Erkenntnissen, die er in einem Zeitraum erlangt hat, der innerhalb des Beurteilungszeitraums, aber nach dem vom Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum liegt, in ähnlicher Weise wie der Erstbeurteiler seine Auffassung einbringen, dass er - bezogen auf den Beurteilungszeitraum insgesamt - die mit dem Beitrag vorgeschlagene Beurteilung für unangemessen (hoch) hält. Auch der Erstbeurteiler ist an den Beurteilungsbeitrag nicht gebunden, sondern hat diesen lediglich zu berücksichtigen, wenngleich der Beitrag gerade gefertigt wird, um ihm Erkenntnisse über einen Zeitraum zu verschaffen, den er selbst nicht aus eigener Anschauung kennt. Die Bewertung bleibt ungeachtet dessen letztlich dem Erstbeurteiler überlassen. Ohne Entscheidungsrelevanz ist das Zulassungsvorbringen, die abweichende Stellungnahme des KR V. beziehe sich auf den Beurteilungsbeitrag "des Erstbeurteilers" (tatsächlich ist wohl der Beurteilungsbeitrag des EKHK G. gemeint), nicht auf den Erstbeurteilervorschlag; damit gebe das beklagte Land "nunmehr die dritte verschiedene Sachverhaltsdarstellung ab", die den vorstehend genannten Versionen völlig widerspreche. In jenem Vorbringen liegt zunächst kein Widerspruch zu den vorerörterten Angaben des beklagten Landes. Denn die Darstellung bezieht sich nicht darauf, auf welcher Grundlage KR V. seine Auffassung gewonnen hat, sondern darauf, auf welche Bewertung er dabei Bezug nimmt, also einen ganz anderen Aspekt. Abgesehen davon ist entscheidend, welche Auffassung KR V. von den Leistungen des Klägers gewonnen hatte - was er mit seiner knappen Stellungnahme darlegt -, nicht, von welcher zweier in Betracht kommender, nach seiner Ansicht aber jedenfalls zu wohlwollender Beurteilungen er sich damit absetzt. Soweit mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ferner geltend gemacht werden soll, KR V. habe eigene Erkenntnisse überhaupt erst ab August 2008 erlangt (S. 7 der Antragsbegründungsschrift), wäre das schon deshalb unzureichend dargelegt, weil es nicht mit den oben referierten Angaben des Klägers übereinstimmt, wonach ab Mitte Februar 2008 Arbeitskontakte zwischen ihm und KR V. bestanden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Zulassungsantrag macht auch nicht erkennbar, dass die abweichende Stellungnahme des KR V. unplausibel wäre. Dazu wird vorgetragen, KR V. habe für eine Absenkung des Merkmals "Leistungsergebnis" auf 3 Punkte votiert, obwohl er am 9. Juni 2009 den Kläger in diesem Bereich bei 4 Punkten gesehen und danach keine neuen Erkenntnisse über ihn gewonnen habe. Dabei lässt der Zulassungsantrag unerwähnt, dass in den Beurteilerbesprechungen vom 19. August 2009 sowie vom 9. September 2009 "Einvernehmen" über eine abweichende, dabei von KR V. übernommene und formulierte Einschätzung der Bewertung des Leistungsergebnisses des Klägers erzielt wurde; danach war das Merkmal mit 3 Punkten zu bewerten. Dass diese Beurteilerbesprechungen über ein Jahr nach dem Ende des Beurteilungszeitraums stattfanden, beruht darauf, dass das Beurteilungsverfahren nach Aufhebung der Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008 in ihrer Erstfassung neu durchgeführt werden musste; die Beurteilerbesprechungen bezogen sich (unter anderem) auf die Zweitfassung jener dienstlichen Beurteilung. Das Zulassungsvorbringen, KR V. müsse neue Erkenntnisse über den Kläger erlangt haben, damit er seine Auffassung geändert haben könne, was nicht der Fall sei, ist danach nicht nachvollziehbar. Es ist nicht weiter erläuterungsbedürftig, dass ein weiterer Vorgesetzter seine Auffassung darüber, wie die Leistungen eines Beamten zu bewerten sind, im Lichte der Erörterungen in diesbezüglichen Beurteilerbesprechungen ändern kann. Der Kläger macht ferner erfolglos geltend, der Erstbeurteilervorschlag von KHK Q. zur streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 24. Januar 2011 sei unplausibel. Soweit zur Begründung vorgetragen wird, KHK Q. habe den Kläger bei der ersten Erstellung seines Erstbeurteilervorschlags zu diesem Stichtag in den Hauptmerkmalen mit 5, 4 und 5 Punkten beurteilt, nunmehr aber nur noch mit 3, 4 und 3 Punkten, ist das bereits sachlich unrichtig, jedenfalls aber nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt. Den vorliegenden Unterlagen zufolge hat KHK Q. in seinem Erstbeurteilervorschlag vom 6. November 2008 die Leistungen des Klägers in den Hauptmerkmalen nicht mit 5, 4 und 5 Punkten, sondern mit 3, 4 und 4 Punkten beurteilt. Selbst wenn der sich in den Verwaltungsvorgängen auch noch findende Beurteilungsentwurf zugrunde gelegt würde, wäre das Vorbringen nicht zutreffend; darin ist eine Bewertung mit 4, 4 und 4 Punkten notiert. KHK Q. hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2010 nachvollziehbar erläutert, wie es zu der - im Vergleich zu der Behauptung des Klägers eher geringfügigen - Abweichung der Zweitfassung seiner Erstbeurteilung gegenüber der Erstfassung gekommen ist, bei der er die Vorgaben von EKHK G. übernommen hatte. Der Kläger dringt auch nicht mit der Beanstandung durch , es sei plausibilisierungsbedürftig, wenn der Beurteilervorschlag von KHK Q. gleich geblieben sei, obwohl dieser bei der streitgegenständlichen Beurteilung nunmehr angeblich den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt habe. Dazu, dass der Erstbeurteiler nicht gehalten war, wegen des Beurteilungsbeitrags inhaltlich von seinem Vorschlag abzuweichen, ist oben sowie durch das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt worden. Zudem war die Auffassung von EKHK G. zu den Leistungen des Klägers KHK Q. hinlänglich bekannt; wie sich im Gerichtsverfahren 2 K 7834/09 herausgestellt hat, hatte KHK Q. die Erstfassung seiner Beurteilung nach Vorgaben des EKHK G. verfasst, so dass nicht die Rede davon sein kann, dass er die Auffassung von EKHK G. nunmehr erstmals berücksichtigt hätte. Schließlich macht der Kläger nicht ersichtlich, dass die Bewertung im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" in der streitgegenständlichen Beurteilung unplausibel wäre. Zur Begründung bringt er vor, hierzu habe das beklagte Land ausgeführt, innerhalb dieses Hauptmerkmals sei auf das Submerkmal "Leistungsumfang" besonderes Gewicht gelegt worden. Er, der Kläger, habe das bestritten und darauf hingewiesen, dass es auch Beamte gebe, die im Bereich des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" im Submerkmal "Leistungsgüte" gegenüber dem Submerkmal "Leistungsumfang" die um einen Punkt bessere Bewertung aufwiesen und im Ergebnis des Hauptmerkmals auch mit dieser besseren Note beurteilt worden seien. Die Gewichtung sei in seinem Fall auch nicht von dem übertragenen Aufgabenbereich abhängig gemacht und nicht auf sein statusrechtliches Amt bezogen worden. Das Verwaltungsgericht habe insoweit eine Plausibilisierung vorgenommen, die das beklagte Land selbst nicht behauptet habe. Insoweit ist bereits die Darlegung unzureichend. Der Kläger hat in keiner Weise substantiiert, dass in anderen Fällen seiner Vergleichsgruppe bei der streitgegenständlichen Beurteilung eine bessere Bewertung im Submerkmal "Leistungsgüte" bei der Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" besondere Berücksichtigung gefunden hätte. Das verfehlt die oben genannten Darlegungsanforderungen. Im Übrigen hat das beklagte Land nicht behauptet, innerhalb dieses Hauptmerkmals sei in allen Fällen auf das Submerkmal "Leistungsumfang" besonderes Gewicht gelegt worden. Insofern ist der vorbezeichnete Vortrag auch ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).