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Beschluss

12 A 39/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0214.12A39.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Mit Blick auf die den Rechtsmittelführer treffende Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und die vom Gericht zu wahrende Neutralität ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, ein im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenes Vorbringen im Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers dahingehend zu untersuchen, ob und ggfs. inwieweit das einzelne Vorbringen einem oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet und damit die Darlegungsobliegenheit erfüllt werden kann. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht komme zu einer fehlerhaften Aus-legung des streitentscheidenden Begriffs des „Mittelpunkts der Lebensbeziehungen“, lässt sich eine solche Zuordnung auch nicht ohne Weiteres vornehmen. Will man unter Zurückstellung aller Bedenken annehmen, der Kläger hätte mit noch ausreichender Klarheit zumindest den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, ist der Berufungszulassungsantrag jedenfalls unbegründet. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die streitgegenständliche Wohnung des Klägers in Bonn sei nicht Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nämlich nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sach-verhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 –; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9, eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen. Auf nichts anderes laufen die von Klägerseite erhobenen Einwendungen aber hinaus. Dass das Verwaltungsgericht gegen die Grundregeln der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstoßen hat, kann ihnen nicht entnommen werden. Der Beklagte misst lediglich Umständen, die dem Verwaltungsgericht durchaus bekannt waren und die schlichtweg ignoriert zu haben hinreichende Anzeichen weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind, eine Bedeutung zu, die ihnen das Verwaltungsgericht – wie sich zumindest aus dem Kontext ergibt – so nicht beigegeben hat. Schon wegen innerer Widersprüchlichkeit von vornherein nicht berücksichtigt werden kann bei alledem die Behauptung des Klägers, zu keiner anderen Stadt in Deutsch-land als C. eine heimatliche Beziehung und in T. überhaupt keinen sozialen Anschluss zu haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2011 angegeben, zunächst in T. gelebt und seine bereits dort ansässige Ehefrau kennengelernt zu haben sowie noch einen – allerdings verkleinerten – Freundeskreis zu besitzen. Unerheblich – weil bisher nicht tatsächlich umgesetzt – ist ferner, ob seine Ehefrau bei sich bietender Gelegenheit nach C. verziehen würde. Gegenwärtig lebt und arbeitet sie jedenfalls noch in T. . Die freie Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wie sie durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geschützt wird, ist außerhalb eines Verstoßes gegen ihre Grundregeln einer Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat den Überlegungen des Verwaltungsgerichts folgt. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.