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Beschluss

14 A 1260/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0214.14A1260.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. a) Die Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht dem Beweisantritt im Schriftsatz vom 9.12.2010, nach dem die Klägerin ordnungsgemäß in G. am N. gemeldet gewesen sei und auch dort gewohnt habe, fehlerhaft nicht nachgegangen sei, hat keinen Erfolg. Dem Beweisantritt zu dieser Frage musste das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht nachgehen, da es nach seiner Rechtsauffassung auf diese Frage nicht ankam. b) Die Rügen der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht die Unterlagen des Regierungspräsidiums E. bezüglich des Anpassungslehrgangs beigezogen habe und dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei bei dem Regierungspräsidium E. nachzufragen, welchen Umfang der Anpassungslehrgang gehabt habe, greifen nicht durch. Die Unterlagen des Regierungspräsidiums E. waren Bestandteil des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Eine Nachfrage beim Regierungspräsidium E. war entbehrlich, da der Beklagten der Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums E. vorlag und die Zuständigkeit auf sie übergegangen war (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrwesen - FahrlG - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer des Landes Nordrhein-Westfalen - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO NRW - i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - OBG NRW). Siehe dazu Dauer, Fahrlehrerrecht, § 32 FahrlG Anm. 5; Bouska/May, Fahrlehrer Recht, 11. Aufl., § 32 FahrlG Anm. 5. Dass der zurückgenommene Verwaltungsakt vom Regierungspräsidium E. erlassen wurde ist unerheblich, da das Rücknahmeverfahren ein eigenständiges Verwaltungsverfahren ist. Vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 162; Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/ Schallenbruch, VwVfG, § 48, Rn. 17. c) Die Rügen der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass die Fahrlehrerlaubnis ordnungsgemäß erworben worden sei, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rücknahme fehle und dass keine Gründe für eine Rücknahme vorlägen, genügen nicht dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Rügen sind unsubstantiiert (Fehlen einer Rechtsgrundlage) bzw. setzen sich nicht mit der angegriffenen Entscheidung auseinander (in der angenommen wurde, dass die Fahrlehrerlaubnis rechtswidrig erworben worden sei und dass Gründe für eine Rücknahme vorlägen). Auch wenn der Vortrag der Klägerin dahin verstanden wird, dass die vom Regierungspräsidium E. erteilte Fahrlehrererlaubnis vom 17. September 2009 rechtmäßig sei, da sie auf einem absolvierten und von dieser Behörde überprüften Anpassungslehrgang beruhe, wird die Rechtmäßigkeit der Fahrlehrererlaubnis nicht dargelegt. Zu Recht hat die Beklagte in der angefochtenen Rücknahme der Fahrlehrererlaubnis auf Seite 7 ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis allein aufgrund eines Anpassungslehrgangs rechtswidrig war. Auf die Begründung des Verwaltungsakts nimmt das Verwaltungsgericht auf S. 9 des angegriffenen Urteils Bezug. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 FahrlG kann dann, wenn sich - wie hier bei der Klägerin - die bisherige durch Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die deutschen Bestimmungen für Fahrlehrer vorgeschriebenen Anforderungen unterscheidet, die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis nach Absatz 1 der Vorschrift von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Ausübung des so eröffneten Ermessens muss sich am Zweck der Ermächtigung orientieren. Bei einem Anpassungslehrgang wird der Beruf gegebenenfalls einhergehend mit einer Zusatzausbildung unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen ausgeübt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 - RL -). Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht (§ 1 Abs. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - FahrlDV -). Es geht also darum, die ausländische Qualifikation als Fahrlehrer den spezifisch deutschen Verhältnissen anzupassen. Demgegenüber geht es bei der Eignungsprüfung darum, die Fähigkeit eines Antragstellers anhand seiner beruflichen Kenntnisse zu prüfen, den Beruf eines Fahrlehrers hier auszuüben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h RL). Hier geht es also nicht darum, fehlende Ausbildungsteile in Bezug auf die deutschen Verhältnisse nachzuholen, sondern darum, den bislang fehlenden Nachweis beruflicher Kenntnisse zu erbringen. Der Fall der Klägerin zeichnet sich ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils dadurch aus, das sie bereits eine fünfmonatige Ausbildung an einer Fahr- lehrerausbildungsstätte (von insgesamt vorgeschriebenen fünfeinhalb Monaten, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FahrlG) als Fahrlehrer in Deutschland durchlaufen hatte, bevor sie sich der Fahrlehrerprüfung für die Klasse BE unterzog, diese aber in der Fachkundeprüfung zweimal nicht bestand (vgl. § 4 Abs. 2FahrlG). Im Gegensatz zu nach österreichischem Recht ausgebildeten Fahrlehrern war die Klägerin, was ihre fachkundliche Ausbildung betraf, so gut wie ein deutscher Fahrlehrerbewerber für die Fahrlehrerprüfung mit Ausnahme der Lehrproben ausgebildet. Hier gab es nichts an deutsche Verhältnisse anzupassen. Es mangelte vielmehr am Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse der Klägerin, wie sich aus dem zweimaligen Nichtbestehen der Fachprüfung ergibt. Darüberhinaus fehlte es am Nachweis der Befähigung zur Erteilung theoretischen Unterrichts, der durch die österreichische Fahrlehrerberechtigung nicht abgedeckt war und in Deutschland durch eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht geführt wird (§ 4 Abs. 2 FahrlG). Maßgebender Ermessensgesichtspunkt für die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hätte daher die durch zweimaliges Scheitern in der Fachprüfung festgestellte fehlende Befähigung der Klägerin sein müssen, was - möglicherweise sogar zwingend - für eine Eignungsprüfung gesprochen hätte, während nichts für eine erforderliche Anpassung der erworbenen österreichischen Befähigung an die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sprach. An der Berücksichtigung dieses Umstandes fast vollständiger Ausbildung in fachpraktischer Hinsicht nach deutschen Anforderungen und festgestellter fehlender Befähigung in dieser Hinsicht bei der Ermessensentscheidung für einen Anpassungslehrgang im Rahmen der Fahrlehrererlaubnis vom 17. September 2009 nach § 2a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FahrlG fehlt es. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums E. hat die Klägerin diesen Umstand nicht von sich aus offenbart, so dass er nicht berücksichtigt werden konnte. Das Regierungspräsidium war sich, wie sich aus dem der Klägerin übersandten Anforderungsbogen vom 25. Juni 2009 ergibt, noch nicht einmal bewusst, dass es eine Entscheidung zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu treffen hatte, sondern glaubte, immer nur einen Anpassungslehrgang fordern zu dürfen, den allein der Bewerber durch eine Eignungsprüfung ersetzen dürfe. Wegen dieses Ermessensausfalls habe die Beklagte und damit auch das Verwaltungsgericht die erteilte Fahrlehrererlaubnis zu Recht als rechtswidrig eingestuft. d) Die Rügen der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass sie auf den Bestand der Fahrlehrerlaubnis habe vertrauen dürfen und dass der Behörde bei der Umschreibung alle Tatsachen bekannt gewesen seien, wegen denen nunmehr - über ein Jahr nach der Umschreibung - zurückgenommen worden sei, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - wie aus der Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid ersichtlich - der Sache nach auf § 8 Abs. 1 Satz 1 FahrlG gestützt. Diese Norm stellt im Verhältnis zu § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW grundsätzlich eine Spezialregelung dar. Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, § 8 FahrlG Anm. 1; Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 1. Nach dieser Norm ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Tatsachen, welche die Rechtswidrigkeit begründen, bereits der die Fahrlehrerlaubnis erteilenden Behörde bekannt waren. Ob im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 FahrlG die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW (entsprechend) heranzuziehen ist, kann dahinstehen. Die Fahrlehrerlaubnis wurde der Klägerin unter dem 17.9.2009 erteilt und am 8.12.2009 bzw. 19.1.2010 auf das neue Beschäftigungsverhältnis bzw. die neue Adresse der Klägerin "umgeschrieben". Zurückgenommen wurde die Fahrlehrerlaubnis am 24.8.2010 (Zustellungsdatum). Damit ist die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW in jedem Fall gewahrt. Zum Gesichtspunkt der Bekanntheit der die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Bouska/May, Fahrlehrer Recht, 11. Aufl., § 8 FahrlG Anm. 3. A.A. Eckhardt, Fahrlerergesetz Rn. 2. Für die Geltung einer Jahresfrist Dauer, Fahrlehrerrecht, § 8 FahrlG Anm. 8; Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 5.Aufl., § 8 Rn. 1. Dass gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 FahrlG wegen einer grundsätzlich fehlenden Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, wird nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). e) Die Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, sie darauf aufmerksam zu machen, dass die vorgelegten Unterlagen zum Anpassungslehrgang nicht hinreichend seien, greift nicht durch. Das Gericht ist gem. § 86 Abs. 3 VwGO nicht verpflichtet, die Beteiligten auf jeden denkbaren Gesichtspunkt hinzuweisen, auf den es für die Entscheidung ankommen kann. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten besteht die Hinweispflicht nur für Gesichtspunkte, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten und mussten. BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.1984 - 3 B 111.81 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 34 und vom 24.1.1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574 (575), sowie Urteil vom 24.5.1984 - 3 C 49/82 -, NVwZ 1984, 645 (646) m.w.N. Hier musste die anwaltlich vertretene Klägerin damit rechnen, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend waren. Das Verwaltungsgericht hatte unter dem 22.2.2012 darum gebeten, die im Schreiben der Fahrlehrerschule DVPi erwähnten schriftlichen Übungsarbeiten vorzulegen. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die Unterlagen bereits entsorgt habe. Daher musste der anwaltlich vertretenen Klägerin klar sein, dass es bezüglich der Unterlagen "ein Problem" gebe. f) Die Rüge der Klägerin, dass mit der Stellungnahme der Fahrlehrerschule DVPi vom 13.2.2012 ein hinreichender Nachweis für die Durchführung des Anpassungslehrgangs vorgelegen habe, greift nicht durch. Maßgebender Gesichtspunkt für den angefochtenen Rücknahmebescheid, auf dessen Begründung das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, war die Entscheidung des Regierungspräsidiums E. , überhaupt einen Anpassungslehrgang für ausreichwend zu erachten statt auf eine Eignungsprüfung zu bestehen. g) Die Rüge der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit erschlichen habe, genügt nicht dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin geht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeitsfrage nicht ein. Im Übrigen folgte die Zuständigkeit der Beklagten aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG i.V.m. § 1 Abs. 1 Zuständigkeits-VO FahrlG/FahrlPrüfO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 OBG NRW (siehe oben). 2. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dass solche Schwierigkeiten hier vorliegen, ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar behauptet die Klägerin solche Schwierigkeiten unter Bezugnahme auf eine Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus der sich ergebe, dass die Anforderungen für österreichische und deutsche Fahrlehrer grundsätzlich vergleichbar seien. Diese Liste befindet sich indes weder bei den Verwaltungsvorgängen noch bei den Gerichtsakten und ist auch dem Zulassungsantrag nicht beigefügt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb die deutsche Fahrlehrerlaubnis und die österreichische Fahrlehrerberechtigung nicht miteinander vergleichbar seien. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Zur Höhe des Streitwertes vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.10.2009 - 16 A 1527/09 - . Dieser Beschluss ist unanfechtbar.