Beschluss
13 A 1144/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0215.13A1144.12A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, 1.) noch wegen eines in § 138 VwGO genannten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 2.) zuzulassen. 1. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/ 12.A – und vom 7. Januar 2013 – 13 A 727/10.A –. Diese Anforderungen erfüllt die aufgeworfene Frage nicht, „wie eine strafgerichtliche Entscheidung bei einem Widerruf der Asylberechtigung zu berücksichtigen ist, bei der der Asylberechtigte die Straftaten in Bezug zu und als Folge seiner Drogenab-hängigkeit, die als Erkrankung zu bewerten ist, begangen hat und damit zum Maß-regelvollzug verurteilt wurde“. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Vielzahl von weiteren Fällen hinrei-chend dargelegt ist. Jedenfalls ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (zuvor § 51 Abs. 3 AuslG) neben der (hier gegebenen) rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens, vgl. zuletzt BVerwG, Pressemitteilung zu dem Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17.12 –, eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, BVerwGE 112, 185 = juris, Rn. 14, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17.09 –, juris, Rn. 4. Nach den letztgenannten Entscheidungen sind dabei die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum Entscheidungszeitpunkt. Zudem ist die gesetzliche Wertung zu beachten, dass Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. In diesem Rahmen ist auch geklärt, dass Entscheidungen der Strafgerichte, die eine Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 57 Abs. 1 StGB), dabei von tatsächlichem Gewicht sind und bei der Prognose ein wesentliches Indiz darstellen, dass sie eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr aber nicht begründen und dass die durch diese Entscheidungen rechtlich nicht gebundenen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eine eigenständige, längerfristige Prognoseentscheidung treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, a.a.O., Rn. 17, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 4. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger aufgeworfene Frage. Dass hinsichtlich des Klägers keine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt ist, sondern dass er seine abgeurteilten Straftaten nach den Feststellungen des Landgerichts E. auch als Folge seiner als schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20 StGB) gewerteten Kokain- und Alkoholabhängigkeit begangen hat, dabei seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB) und dass das Landgericht im Rahmen der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt nach Vollzug von zwei Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet hat (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB), rechtfertigt keine andere Betrachtung. Auch dieses Urteil ist im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG hinsichtlich einer etwaigen Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten von tatsächlichem Gewicht, begründet aber keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr. Vielmehr haben die rechtlich nicht gebundenen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auch hier eine eigenständige, längerfristige Prognoseentscheidung zu treffen. Der Anordnung der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt nach §§ 64, 67 Abs. 2 StGB liegt zwar ausweislich ihrer Begründung der Eindruck der Strafkammer zugrunde, dass der Kläger gewillt ist, an seiner Abhängigkeitserkrankung zu arbeiten. Daraus ergibt sich aber im Vergleich zu einer Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) eine deutlich geringere Indizwirkung dahingehend, dass eine Rückfallgefahr nicht erheblich ist. Dies folgt schon daraus, das bei der Anordnung der Unterbringung noch keine Erfahrungen hinsichtlich der Wirkungen des Vollzugs vorliegen. Auch die weitere in dem Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die Prognose hin-sichtlich der Gefahr für die Allgemeinheit schon vor oder erst nach der Beendigung des Maßregelvollzugs getroffen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist weder dem Gesetz noch höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entnehmen, dass für diese Prognose zunächst die Beendigung des Maßregelvollzugs abzuwarten wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Prognose zu stellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, a.a.O., Rn. 16. Das kann zur Folge haben, dass die gerichtliche Prüfung und Prognose einer Wiederholungsgefahr eines seelisch erkrankten Ausländers im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG mehrere Jahre vor der Wiedererlangung der Freiheit erfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, BVerwGE 142, 179 = juris, Rn. 3 und 13, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 –, NVwZ-RR 2009, 977 = juris, Rn. 3. Zudem hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass die Straftaten des Klägers zwar mit dessen Sucht in Zusammenhang standen, dass sie aber in ihrem Umfang und Ausmaß über die Finanzierung der Sucht weit hinausgingen. Eine etwaige Abstinenz stelle nur einen Baustein eines künftigen straffreien Lebens dar, die Rückfallquote sei bei Suchtgefährdeten erfahrungsgemäß hoch und der Kläger habe seit seinem 16. Lebensjahr Rauschmittel konsumiert. Daher ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die angesichts der Höhe der verhängten Strafe und des Gewichts der zu Grunde liegenden Straftaten geltenden hohen Voraussetzungen für eine Verneinung einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Klägers allein durch ein erfolgreiches Durchlaufen der Maßregel erfüllt sein könnten, vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 3. März 2010 – Au 5 K 08.30063 –, juris, Rn. 31 bis 39. Die weitere Frage, „ob ein Ausländer, der als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, der nachweislich an schweren Betäubungsmitteln erkrankt ist, in einem Land, in dem politische Unruhen weiterhin herrschen – ohne eine berufliche oder schulische Ausbildung absolviert zu haben – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet“, ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger eine schulische Ausbildung absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen er nicht entgegen getreten ist, hat er nicht nur die Schule in Afghanistan bis zur dritten Klasse und in Deutschland von der dritten bis zur neunten Klasse besucht, sondern hat auch den Hauptschul-abschluss nachgeholt und im Jahr 2005 die mittlere Reife erworben. Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht allgemein klärungsfähig. Die Entscheidung über die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hängt u.a. von der jeweiligen Schwere der Erkrankung und den sozialen und gesundheitspolitischen Bedingungen in dem jeweiligen Heimatstaat ab. 2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO vor, insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1863/12.A –. Dies zu Grunde gelegt lässt sich eine Versagung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht feststellen. Soweit dieser rügt, das Verwaltungsgericht habe vor dem Erlass seiner Prognoseent-scheidung zur Wiederholungsgefahr weder ein Sachverständigengutachten noch eine Stellungnahme der den Kläger im Maßregelvollzug behandelnden Ärzte eingeholt, macht er eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) geltend. Eine solche ist im Asylklageverfahren aber kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO. Darüber hinaus verletzt ein Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechts-anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 13 A 1305/10.A –. Einen (entsprechenden) Beweisantrag haben der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, und seine damalige Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestellt. Die mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 geäußerte Bitte, eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, dass bei dem Kläger die Abhängigkeit eine Krankheit darstellt, war ausweislich ihrer Formulierung bereits kein (bedingter) Beweisantrag, sondern nur eine Beweisanregung. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, dass der Kläger drogensüchtig ist, dass also eine Krankheit vorliegt (S. 5 UA), so dass eine über die – vom Verwaltungsgericht beigezogenen – gutachterlichen Äußerungen im Strafverfahren (BA 6 Bl. 975 ff.) hinausgehende Begutachtung dadurch nicht geboten war. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr kann zwar in Ausnahmefällen geboten sein, etwa im Falle einer Schizophrenie, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 B 20.08 –, a.a.O., Rn. 6. Dass eine solche bei dem Kläger vorlag, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.