Beschluss
13 A 1411/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0221.13A1411.12A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Abweichung (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen. 1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den vom Kläger genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 bzw. vom 29. Mai 2008 ab. Denn es ist in dem Urteil kein tragender Rechtssatz aufgestellt, der von diesen höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht. Dies gilt auch für die Ausführungen zu Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, die Gewährung von Abschiebungsschutz hänge davon ab, „ob der Kläger in anderen Teilen seines Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann. Diese Richtlinienbestimmung ist in § 60 Abs. 11 AufenthG ausdrücklich aufgenommen worden.“ Zudem sind in dem angefochtenen Urteil die Zumutbarkeitsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie und die dabei nach Art. 8 Abs. 2 zu berücksichtigenden Umstände genannt. Der Kläger benennt auch keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz, sondern wendet sich gegen die Einzelfallanwendung der Vorgaben des in § 60 Abs. 11 AufenthG in Bezug genommenen Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG. 2. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. Diese Anforderungen erfüllt nicht die Frage des Klägers, „ob einem 19-jährigen Rückkehrer nach Afghanistan ohne familiäre Anbindung in der Provinz Helmand wie auch in Kabul eine im Rahmen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 AufenthG beachtliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung droht“. Diese Frage ist nämlich insoweit nicht entscheidungserheblich, als sie sich auf die Provinz Helmand bezieht. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger internen Schutz in Kabul finden könne. Soweit die Frage sich auf eine beachtliche Gefahr der Zwangsrekrutierung in Kabul bezieht, ist sie nicht klärungsbedürftig. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr kann ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen werden. Entsprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. Zwar gibt es Hinweise, dass Aufstän-dische in anderen Teilen Afghanistans junge Erwachsene und Jugendliche anwerben bzw. zwangsrekrutieren, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 20. Hinweise auf Zwangsrekrutierungen junger Erwachsener in Kabul sind dem Senat aber nicht bekannt geworden. Der beschließende Senat hat im Januar 2013 mehrfach entschieden, dass vieles dafür spricht, dass im Raum Kabul gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A –; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27, und dass bezüglich Kabul ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 1057/12.A –; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52; Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – 8 A 2011/ 10.A –, juris, UA S. 9 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, juris, Rn. 22. Dass am 16. Januar diesen Jahres bei einem Selbstmordanschlag auf den afghanischen Geheimdienst NDS in Kabul die sechs Attentäter getötet und 30 Menschen verletzt worden sind, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 21. Januar 2013; Spiegel Online Politik: Afghanistan: Mehrere Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul (aufgerufen am 21. Januar 2013), und dass am 21. Januar 2013 bei einem Angriff auf ein Polizeihauptquartier nicht nur fünf Attentäter, sondern auch zwei Polizisten starben und elf Menschen Verletzungen erlitten, darunter sieben Zivilisten, vgl. Tagesschau.de: Afghanische Polizisten bei Anschlag getötet; Spiegel Online Politik: Attentat in Kabul: Taliban verschanzen sich in Polizeizentrale (jeweils aufgerufen am 21. Januar 2013), führt für Angehörige der Zivilbevölkerung zu keinem anderen Ergebnis und begründet insbesondere keine Vermutung für Zwangsrekrutierungen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass der Kläger zur Volksgruppe der Hazara gehört, einer „traditionell diskriminierten“ Volksgruppe, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 16. Eine beachtliche Gefahr der Verfolgung, Zwangsrekrutierung oder fehlenden Möglichkeit der Existenzsicherung ist daraus nämlich nicht abzuleiten, vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 13a ZB 12.30153 –, juris, Rn. 7 f. Zudem beträgt der Bevölkerungsanteil der Hazara in Kabul etwa 25% (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kabul). Auch hat der Kläger eine beachtliche Gefahr der Zwangsrekrutierung in Kabul mit seinen auf die Provinz Paktia bezogenen Ausführungen nicht ansatzweise dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Soweit er auf Vorkommnisse im Süden bzw. Norden Afghanistans abhebt, betrifft dies ebenso wenig Kabul und gibt darüber hinaus nur die mittlerweile überholte Lage von vor mehr als zehn Jahren wieder. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.