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Beschluss

14 B 1289/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0221.14B1289.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.923,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.923,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat es zutreffend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Geldleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. August 2012 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einer Geldleistung § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ WFNG NRW - ist. Das Gericht hat weiter angegeben, dass der Geldleistungsbescheid ergehen konnte, weil die Antragstellerin mit dem Abschluss von Mietverträgen und der Überlassung der Wohnungen an gewerbliche Zwischenvermieter gegen § 21 Abs. 3 WFNG NRW verstoßen hat. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der Kooperationsvereinbarung vom 16. Februar 2005 verkannt, an deren Abschluss auch die Antragsgegnerin beteiligt gewesen sei, wonach ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen ausscheide, kann dem nicht gefolgt werden. In § 1 des Kooperationsvereinbarung sind in Abs. 1 die Ziele der Vereinbarung genannt. Erstens soll eine langfristige Zusammenarbeit der Beteiligten gesichert werden. In § 1 Abs. 2 der Vereinbarung ist als Ziel genannt, die Wohnverhältnisse in der Nordwestschleife des Stadtteils L. in N. zu verbessern und sozial stabile Bewohnerstrukturen in den einzelnen Wohnhäusern zu schaffen bzw. langfristig zu erhalten. Nach § 2 unter der Überschrift "Aufgaben der Kooperationspartner zur Ausgestaltung des Belegungskonzepts" stellt die Antragsgegnerin den Wohnungsunternehmen weiterhin das formale Recht auf eigenständige Belegung der Wohnungen in der Nordwestschleife zur Verfügung. Dieser zuletzt genannten Regelung kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Anhalt dafür entnommen werden, dass sie von den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen freigestellt werden sollte. Daraus, dass die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung kein Besetzungs- oder Benennungsrecht (zur Definition vgl. § 28 Abs.6 WFNG NRW) für sich in Anspruch nimmt, kann nicht gefolgert werden, dass Wohnraum durch Vermietung an gewerbliche Zwischenvermieter, die dort vorübergehend auch in Wohngemeinschaft Arbeitnehmer unterbringen, zweckentfremdet werden darf. In der Kooperationsvereinbarung findet sich auch kein Hinweis darauf, dass die Antragstellerin Wohnungen Personen überlassen durfte, die keinen Wohnberechtigungsschein vorlegen konnten. In § 2 der Kooperationsvereinbarung wird eine achtsame Belegung der öffentlich geförderten Wohnungen erwähnt. Damit ist in der Kooperationsvereinbarung selbst angesprochen, dass es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt, die Antragstellerin zwar eigenständig vermieten durfte, wobei sie aber von der Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW nicht befreit war. Die Wohnungen durften nur Personen überlassen werden, die einen Wohnberechtigungsschein übergeben konnten. Durch die Überlassung der Wohnungen an gewerbliche Zwischenvermieter hat die Antragstellerin auch gegen diese Vorschrift verstoßen, so dass Geldleistungen nach § 26 Abs. 1 WFNG NRW erhoben werden durften. Die Antragstellerin handelte bei der Vermietung der Wohnungen an gewerbliche Zwischenvermieter auch fahrlässig. Entgegen ihrer Auffassung findet sich in der Kooperationsvereinbarung nämlich keine Aussage oder Hinweis dazu, dass sie zu diesem Verhalten berechtigt gewesen sein könnte. Soweit die Antragstellerin auf eine jahrelange Praxis hinweist, kann diesem pauschalen Vorbringen nicht entnommen werden, dass sie damit geltend machen will, die Antragsgegnerin habe eine Vermietung an gewerbliche Zwischenvermieter geduldet und deshalb sei die Festsetzung von Geldleistungen treuwidrig. Der Hinweis der Antragstellerin auf das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1987 - 8 C 6.85 -, BVerwGE 77, 352, und ihr Vortrag dazu, ein Schaden sei nicht feststellbar, da auch die Antragsgegnerin die Wohnungen nicht habe belegen können, lässt nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Geldleistungsbescheides schließen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW sind für die Bemessung der Geldleistungen ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend. Auf einen Schaden im Sinne einer Fehlsubventionierung etwa unter Berücksichtigung der Marktsituation kommt es nicht an. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging zu einer älteren Fassung des § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965, geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 (BGBl. I 1973, 1970, 1974). Der damalige § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 enthielt nur die Regelung, dass für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften ... verstößt, die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 6 DM je m² Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben kann. In dieser Regelung sah das Bundesverwaltungsgericht einen Schadensausgleich. Darauf kommt es heute nicht mehr an. Vgl. Bellinger, in Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Loseblattkommentar, Stand: Dezember 2012, § 25 WoBindG, S. 48; Otte, a. a. O., § 33 WoFG, S. 15 (insoweit wortgleich mit § 26 Abs. 1 Satz 2 WFNG NRW). Der Festsetzung einer Geldleistung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin als Hausverwalterin keine Vorteile aus der Vermietung erlangt haben will und nach Bekanntwerden der Verstöße Wohnungsmietverhältnisse gekündigt hat. Dies schließt nämlich nicht aus, dass die Vermietung der Wohnungen an gewerbliche Zwischenvermieter zur vorübergehenden Unterbringung von Arbeitern als schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum im Land Nordrhein-Westfalen zu bewerten ist. Bei der im Rahmen dieses summarischen Verfahrens nur möglichen überschlägigen Überprüfung ist auch das weitere Vorbringen der Klägerin, etwa zur Verhältnismäßigkeit und zum Ermessengebrauch, nicht geeignet, ihrem Begehren zu entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Höhe der festgesetzten Geldleistung von 3,00 Euro monatlich je m² Wohnfläche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.