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Beschluss

10 B 32/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0226.10B32.13NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Realisierung der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. „Westliche Innenstadt – F. -Galerie“ vorläufig zu unterlassen, ist gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass begehrt wird, den Bebauungsplan vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 2/13.NE außer Vollzug zu setzen. Der so zu verstehende Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr aus dem Grundeigentum abgeleitetes Antragsrecht nicht verwirkt. Die Beigeladene meint, das Antragsrecht der Antragstellerin sei verwirkt, weil diese ihr Grundstück zu einem deutlich überhöhten Preis zum Kauf angeboten beziehungsweise sich bereiterklärt habe, auf einen Normenkontrollantrag zu verzichten, falls das Obergeschosses des dort aufstehenden Gebäudes in die F. -Galerie einbezogen werde. Auch wenn diese Darstellung der Beigeladenen zutreffen sollte, zeigt sie damit keine Gesichtspunkte auf, die es als treuwidrig erscheinen lassen könnten, dass die Antragstellerin ihre Rechte im Normenkontrollverfahren geltend macht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen "schweren Nachteil" im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein“ kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009– 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 29. August 2008 – 7 B 915/08.NE –, BRS 73 Nr. 56, vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Schwerwiegende Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Positionen ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Die Antragsbegründung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans und insbesondere auf die Geltendmachung von Abwägungsmängeln, ohne eine daraus folgende Betroffenheit der Antragstellerin deutlich zu machen. Auch von einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist nicht auszugehen, sodass der Frage, ob im Falle seiner Umsetzung konkrete Beeinträchtigungen der Antragstellerin unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils eintretenden würden, nicht nachgegangen zu werden braucht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Bebauungsplan an der Straße „ D. “ die Bebauung mit einer Dachkonstruktion für den Eingangsbereich der F. -Galerie und mit einem Arkadengang ermögliche, die in unzumutbarer Weise an ihr Grundstück heranrückten, hat sich der Rat in der Planbegründung und in der Abwägungsentscheidung eingehend mit den Auswirkungen der durch den Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück der Antragstellerin auseinandergesetzt. Seine Annahme, dass angesichts des verbleibenden Abstandes von 3,00 m zur Grundstücksgrenze eine ausreichende Belichtung und Belüftung des dort aufstehenden Gebäudes gewährleistet sei, lässt jedenfalls keinen offensichtlichen Mangel erkennen. Für den hinteren Bereich des Grundstücks der Antragstellerin ändert sich die planungsrechtliche Situation der angrenzenden Flächen hinsichtlich der dort zulässigen Zahl der Vollgeschosse und der Zulässigkeit einer Grenzbebauung durch den Bebauungsplan nicht. Abgesehen davon ist – ungeachtet der regelmäßig zu verneinenden Abwägungsbeachtlichkeit eines ungestörten Ausblicks – nach den überzeugenden Darlegungen in der Antragserwiderung keinesfalls sicher davon auszugehen, dass bisher die Möglichkeit eines Ausblicks auf die F. aus den Fenstern der Obergeschosse des Gebäudes der Antragstellerin beziehungsweise von einer Dachterrasse aus in nennenswertem Umfang bestanden hat. Auf die Forderung der Antragstellerin nach einer erneuten schalltechnischen Begutachtung hat der Rat darauf hingewiesen, dass die Umgebungsverträglichkeit der F. -Galerie im Aufstellungsverfahren nachgewiesen worden sei, und im Übrigen auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Weshalb diese grundsätzlich zulässige Konfliktverlagerung hier offensichtlich unzulässig sein soll, ist nicht erkennbar. Das von der Antragstellerin hervorgehobene Interesse an einer weiterhin nachhaltigen und hochwertigen Vermietung beziehungsweise Nutzung ihres Gebäudes, in dem sich ein „H. X. “-Ladengeschäft befindet, ist – soweit es schutzwürdig ist – durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar betroffen. Die Vermutung der Antragsgegnerin, das Ladengeschäft könne sogar wegen seiner Lage in der unmittelbaren Nähe des geplanten Eingangsbereichs des Einkaufszentrums von dessen Anziehungskraft profitieren, erscheint plausibel. Weshalb der Rat eine weitere Entwicklung des Ladengeschäftes „nach außen“ hätte in Erwägung ziehen sollen, ist – was immer die Antragstellerin damit meint – nicht nachvollziehbar. Auch die Auswirkungen der Planung auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin, für das keine Stellplätze genehmigt sind, hat der Rat eingehend abgewogen und dabei berücksichtigt, dass die Haupterschließung des Grundstücks über die F1.--straße nicht betroffen ist und die Breite der Straße „D. “ zwar auf 3,00 m verringert wird, die Zugänglichkeit mit Kraftfahrzeugen aber gewahrt bleibt. Hinsichtlich des von der Antragstellerin angesprochenen Hochwasserschutzes trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen, sondern stellt lediglich die Hochwasserschutzgrenze entlang der F. nachrichtlich dar. Soweit nach der Planbegründung die bestehende Hochwasserschutzmauer in Teilen zurückgebaut und durch mobile Hochwasserschutzelemente ersetzt werden soll, trifft der Bebauungsplan selbst keine Regelung. Für eine Verschlechterung des Schutzniveaus durch die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichte Bebauung bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung des weiten Planungsermessens des Rates ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück der Antragstellerin und andere in der Nähe gelegene Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans hätten einbezogen werden müssen. Es ist dem Rat grundsätzlich nicht verwehrt, den Geltungsbereich eines Bebauungsplans den konkreten Bauwünschen eines bestimmten Grundstückseigentümers anzupassen, solange – was hier nicht in Frage steht – die Planung städtebaulich gerechtfertigt ist. Schließlich bleibt die Kritik der Antragstellerin, die 20. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 g und die 13. Änderung des Bebauungsplans hätten im Interesse einer „ganzheitlichen Lösung“ zusammengeführt werden müssen, ebenso substanzlos wie die weiteren Einwände gegen die Planung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).