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Beschluss

13 A 446/13.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0304.13A446.13A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31. Diese Anforderungen erfüllt nicht die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Frage, ob Hindus bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihrer Religionszugehörigkeit droht. Soweit diese Frage dahingehend zu verstehen ist, dass geklärt werden soll, ob Hindus in Afghanistan wegen religiöser Betätigung landesweit Verfolgung droht, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009 in zwei mittlerweile unstreitig erledigten, von Hindus aus Afghanistan geführten Verfahren die Revision zugelassen wegen der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Klärung der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 und 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (Beschlüsse vom 24. September 2009 – 10 B 2.09, 10 B 5.09 –). Mittlerweile hat der zur letztverbindlichen Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG berufene Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aber entschieden, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG darstellt und dass bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungshandlung vorliegen kann, eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen ist, um zu prüfen, ob der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zudem sei Art. 2 Buchstabe c) dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetzt, dass im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – Rs. C 71/11 und C-99/11, Y und Z, http://curia.europa.eu /jcms/jcms/j_6/, Rn. 58 f., 67-79. Daher lässt sich eine Gefahr der Verfolgung wegen (potentieller) gewichtiger Eingriffe in das Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit nur individuell unter Prüfung der einzelfallbezogenen Umstände feststellen. Vgl. auch BVerwG, Pressemitteilung vom 20. Februar 2013 zu den Urteilen vom selben Tage in den Verfahren 10 C 20.12 bis 10 C 23.12, http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/ pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=10; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, www.nrwe.de. Soweit die Frage des Klägers dahingehend zu verstehen ist, dass geklärt werden soll, ob Hindus in Afghanistan unabhängig von der Ausübung ihrer Religion allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft landesweit Verfolgung droht, hat der Kläger die Möglichkeit, dass dies der Fall sein könnte, schon nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Dem Darlegungserfordernis ist nicht genügt, indem allein Auszüge aus den Entscheidungsgründen einer obergerichtlichen Entscheidung von April 2009 zitiert werden. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das angefochtene Urteil auf demgegenüber neuere und abweichende Erkenntnisse aus den Jahren 2011 und 2012 verwiesen hat, die sich unter anderem auf eine Auskunft der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission stützen. Danach haben sich im April 2010 in Kabul Hindu- und Sikh-Gemeinden mit einer öffentlichen Feier, die ungehindert und friedlich verlaufen sei, wieder bemerkbar gemacht. Der diesbezügliche Einwand in der Zulassungsschrift, diese Auskünfte entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit, bleibt gänzlich unsubstantiiert. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls selbst erklärt hat, mit seinem hinduistischen Glauben habe er in Afghanistan zu Hause keine Probleme gehabt. Auch religiöse Feste außerhalb des Hauses habe er gefeiert, wenn auch zurückhaltend aus Angst vor Diskriminierungen. In der Regel habe er einmal pro Woche einen Tempel besucht. Bei Berücksichtigung der Sikh-Tempel habe es in Kabul für sie sechs oder sieben Tempel gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.