Beschluss
12 A 1605/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0305.12A1605.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch hat, dass das Ende der Förderungshöchstdauer für das von ihr ab dem Wintersemester 2005/2004 an der Universität G. betriebene Studium in dem Studiengang International Management auf Ende April 2008 festgesetzt wird. Die Beklagte hat das Ende der Förderungshöchstdauer mit Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts zutreffend auf Ende September 2006 festgesetzt. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht (allein) auf die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides des Studentenwerks T. -I. vom 30. Oktober 2006 abstellen dürfen, greift nicht durch. Das Amt für Ausbildungsförderung hat der Klägerin hier für den Monat Oktober 2006 Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt. Damit hat es eine auch für das Bundesverwaltungsamt bindende und für die Rückzahlungsphase des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens maßgebliche Entscheidung über die Förderungshöchstdauer getroffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 -, FamRZ 1996, 768, juris. Der Senat hat keinen Anlass, diese Rechtsprechung im vorliegenden Einzelfall zu modifizieren. Es spricht nämlich Nichts dafür, dass die Annahme der Klägerin, es sei dem Amt für Ausbildungsförderung nicht bewusst gewesen, mit der Bewilligung auch eine verbindliche Entscheidung über die Förderungshöchstdauer zu treffen, zutrifft. Die ausnahmsweise Bewilligung von Ausbildungsförderung im Einzelfall über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG setzt nämlich schon tatbestandsmäßig zwingend die logisch vorrangige Prüfung und abschließende Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung voraus, ob und dass die Förderungshöchstdauer tatsächlich abgelaufen ist. Die von der Klägerin wohl angedachte Verlängerung (nur) des Bewilligungszeitraums nach Ablauf der Förderungshöchstdauer sieht das Gesetz nicht vor. Dass das Amt für Ausbildungsförderung auch über die Förderungshöchstdauer und deren Ablauf entschieden hat, war für die Klägerin aus dem Inhalt der Anlage zu dem Bescheid vom 30. Oktober 2006, in der die Art der Förderung ausdrücklich benannt wurde, auch ohne weiteres ersichtlich. Anders als die Klägerin meint, unterschied dieser Bescheid sich gerade wegen der ausdrücklichen, ergänzenden Hinweise zu der besonderen - vom Ablauf der Förderungshöchstdauer abhängigen - Förderungsart von allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden. Das Verwaltungsgericht war auch nicht deshalb gehindert, auf die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2006 abzustellen, weil in dem Widerspruch der Klägerin vom 22. Juni 2011 gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Juni 2011 ein (konkludenter) Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides enthalten gewesen wäre. Das Widerspruchschreiben ist einer derart weiten Auslegung nicht zugänglich. Dieses anwaltlich verfasste Schreiben enthält nämlich schon seinem eindeutigen Wortlaut nach ausschließlich einen Widerspruch. Aus diesem Grunde hatte auch das Bundesverwaltungsamt weder Anlass selbst über einen solchen Überprüfungsantrag zu entscheiden, noch hatte es Anlass, das Widerspruchschreiben an das Amt für Ausbildungsförderung weiter zu leiten. Ungeachtet der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2006 ist die Festsetzung der Förderungshöchstdauer dort und in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Juni 2011 auf Ende September 2006 auch in der Sache zutreffend. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG bestimmt, dass in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die maßgebliche Prüfungsordnung der Universität G. für den Bachelor- und Masterstudiengang „International Management“ vom 23. April 2001 sieht in § 2 Abs. 2 für den Masterstudiengang eine Regelstudienzeit von anderthalb Studienjahren vor, was drei Semestern entspricht. Bei einem Beginn des Masterstudiums im Wintersemester 2005/2006 hätte die Förderungshöchstdauer daher regulär mit dem Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 Ende März 2007 geendet. Da die Klägerin jedoch im Wintersemester 2005/2006 nicht in das erste, sondern in das zweite Fachsemester eingestuft wurde, endete die Förderungshöchstdauer wegen der in § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG angeordneten Anrechnung schon mit Ablauf des Sommersemesters 2006 Ende September 2006. Eine Berücksichtigung der Auslands- und Urlaubsemester im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004 /2005, wie sie die Klägerin wünscht, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Zeiten vor der Aufnahme des hier maßgeblichen Studiengangs lagen. Nach alledem weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, wann überhaupt eine Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über eine Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zugleich auch eine verbindliche Regelung über die Förderungshöchstdauer enthält bzw. ob eine Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über eine Weiterförderung auch die Frage der Feststellung der Förderungshöchstdauer offen lassen kann, weil dem Adressaten jedenfalls ein Anspruch auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums zusteht, lassen sich - wie oben dargelegt - ohne weiteres mit Hilfe der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung und des Gesetzes beantworten. Im Übrigen stellen sie sich vorliegend auch nicht entscheidungserheblich, weil die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer ungeachtet der Verbindlichkeit des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2006 materiell-rechtlich zutreffend ist. Schließlich stellt sich auch die ferner noch aufgeworfene Frage, ob der Leitsatz des Urteils vom 29. November 1995 bezüglich der Bindungswirkung der Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung für das Bundesverwaltungsamt so zu verstehen ist, dass Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sowohl gegenüber dem Bundesverwaltungsamt als auch gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung ausgeschlossen sind, nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat einen Antrag nach § 44 SGB X nicht gestellt und könnte ihn auch nicht mit Erfolg stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).