Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines in der Krankenversorgung tätigen Hochschulprofessors, der sich gegen die Höhe des für seine ärztliche Nebentätigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) NRW 1994 festgesetzten Nutzungsentgelts wendet. Zur Frage, ob die Pflicht des leitenden Abteilungsarztes, den Vertreter gemäß § 8 Abs. 2 HNtV NRW 1994 am Honorar bzw. die Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben entsprechend § 14 Abs. 6 Satz 1 HNtV NRW 1994 an den Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu beteiligen, Einfluss auf die Angemessenheit des Nutzungsent-gelts hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 200.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Bescheide des beklagten Universitätsklinikums vom 1. Februar 2002 - Gutachten -, vom 11. Februar 2004, vom 1. Februar 2002 - Nutzungsentgelt -, vom 29. Juli 2002, vom 31. Januar 2003 und vom 31. Juli 2003 zur Festsetzung von Nutzungsentgelten nach § 17 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) seien - soweit der Höhe nach noch angefochten - rechtmäßig. Die Bescheide seien hinreichend bestimmt und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 17 Abs. 1 und 2 HNtV getroffenen Regelungen wahrten das Prinzip der Angemessenheit des Nutzungsentgelts (Äquivalenzprinzip); insoweit werde zur Begründung auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98 - Bezug genommen. Daran ändere der Umstand nichts, dass dem Kläger wegen seiner standesrechtlichen Verpflichtung, die herangezogenen ärztlichen Mitarbeiter an den Einkünften aus der Nebentätigkeit zu beteiligen, im Ergebnis weniger als die Hälfte der erzielten Bruttoeinkünfte verbleibe. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, den Chefärzten den überwiegenden Teil ihrer Nebentätigkeitsvergütung zu belassen. Die Pflicht zur Honorarbeteiligung der Mitarbeiter führe auch nicht dazu, dass das festgesetzte Nutzungsentgelt nicht angemessen im Sinne von § 72 Abs. 1 LBG a.F. sei. Diese lasse vielmehr den durch die Erhebung des Nutzungsentgelts auszugleichenden Vorteil unberührt. Durch die Beteiligung der im Rahmen der Nebentätigkeit herangezogenen Ärzte am Honorar sei der Dienstherr auch nicht "bereichert"; begünstigt seien allein die beteiligten Ärzte. Die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Restforderung nicht bestehe, gehe damit ins Leere. Soweit sich das Feststellungsbegehren auch auf die Bezifferung der noch ausstehenden Beträge durch die beklagte Universität beziehe, seien Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung unter Ansetzung von Zinszuschlägen nicht ersichtlich. Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die diese Annahmen ernstlich in Frage stellen könnten. Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die berufsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers zur Beteiligung der herangezogenen ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter an den Erlösen aus der Nebentätigkeit ließen den durch die Erhebung des Nutzungsentgelts auszugleichenden Vorteil unberührt, greifen nicht durch. Die Höhe des vom Kläger zu entrichtenden Nutzungsentgelts bestimmt sich für die hier streitigen Abrechnungszeiträume vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 im Einzelnen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW vom 11. Dezember 1981, GV. NRW. 1981 S. 726, in der Fassung der Verordnung vom 19. November 1993, GV. NRW. S. 964, (HNtV NRW 1994), da dem Kläger die Nebentätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1993 genehmigt war (sog. Altvertragler). Es beträgt für die ärztliche Nebentätigkeit im stationären Bereich gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV NRW 1994 35 vom Hundert der bezogenen Vergütung, nachdem die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) mit Wirkung zum 1. Januar 1996 außer Kraft getreten ist (§ 28 der BPflV in der Fassung der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994, BGBl. I, S. 2750, 2761 – BPflV 1994 -). Für die sonstige ärztliche Nebentätigkeit beträgt es 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 HNtV NRW 1994). Gemäß § 72 Abs. 1 LBG NRW a.F. hat der Beamte aufgrund der Ausübung der Nebentätigkeit für die - genehmigte - Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht (§ 75 Satz 2 Nr. 6 2. Halbsatz LBG NRW a.F., vgl. auch § 15 Abs. 1 HNtV NRW 1994). Das Nutzungsentgelt nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HNtV NRW 1994 dient sowohl dem Ausgleich der durch die Nebentätigkeit dem Dienstherrn entstehenden Kosten - einschließlich der nach der Bundespflegesatzverordnung 1994 nicht pflegesatzfähigen Kosten - als auch zur Abschöpfung der durch die Ausübung der Nebentätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Vorteile. Anders als im Falle des Nutzungsentgelts nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV NRW 1994 für Nebentätigkeiten im stationären Bereich ("Neuvertragler") - , Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 2 C 27.06 -, BVerwGE 130, 252 ff. = juris Rdnr. 13 ff., werden die landesrechtlichen Vorschriften über das von einem "Altvertragler" zu entrichtende Nutzungsentgelt bezogen auf den Ausgleich der dem Dienstherrn durch die Ausübung der Nebentätigkeit entstehenden Kosten in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2003 nicht durch das Pflegesatzrecht des Bundes verdrängt. Zwar haben gemäß § 24 Abs. 3 BPflV 1994 (fortgeltend bis zum 31. Dezember 2004 gemäß § 16 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23. Februar 2002, BGBl. I S. 1412, 1429) auch "Altvertragler" dem Krankenhaus die auf von ihnen erbrachte Wahlleistungen entfallenden nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Die Höhe der nicht pflegesatzfähigen und nach § 24 Abs. 3 BPflV 1994 vom "Altvertragler" zu erstattenden Kosten bemessen sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV 1994 aber in Abhängigkeit von dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelt (85 vom Hundert). Ausweislich des erläuternden Zusatzes zum Begriff des Nutzungsentgelts "(Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben)" geht die Bundespflegesatzverordnung 1994 davon aus, dass von dem landesrechtlich zu fordernden Nutzungsentgelt sowohl Leistungen zur Kostenerstattung als auch zum Vorteilsausgleich umfasst werden. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BPflV 1994 setzt damit ausdrücklich einen Anspruch des Krankenhausträgers gegen den liquidationsberechtigten Krankenhausarzt auf beamtenrechtlicher Grundlage voraus und beschränkt diesen Anspruch nicht. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 , BVerwGE 112, 170 ff. = juris Rdnr. 18 ff., zur Vorgängerregelung in § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. a BPflV 1993. Dem entsprechend ist in dem landesrechtlich nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 HNtV NRW 1994 zu zahlenden Nutzungsentgelt die nach § 24 Abs. 3 BPflV 1994 von dem Wahlleistungen erbringenden Arzt geschuldete Kostenerstattung bereits enthalten. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A 3320/98 , juris Rdnr. 16, ebenfalls zur Vorgängerregelung. Ausgehend hiervon führt das Vorbringen des Klägers, das Nutzungsentgelt werde u.a. für die Inanspruchnahme von Personal erhoben, während er zugleich sowohl nach § 29 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte als auch nach § 8 Abs. 2 HNtV NRW 1994 das Personal zu vergüten habe, nicht zu der Annahme, er müsse - mit der Folge, dass die Angemessenheit des Nutzungsentgelts in Frage stünde - für denselben Sachverhalt mehrfach zahlen. Die Pflicht, Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 HNtV NRW 1994 am Honorar bzw. entsprechend § 14 Abs. 6 Satz 1 HNtV NRW 1994 an den Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu beteiligen, lässt den Vorteil unberührt, der dem Beamten aus der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn erwächst und der mit dem Nutzungsentgelt abgegolten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 35.99 -, BVerwGE 112, 170 ff. = juris Rdnr. 35, und Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 22.98 -, BVerwGE 109, 283 ff. = juris Rdnr. 32. Diese Beteiligungspflichten entstehen aufgrund von Sachverhalten, die vom Nutzungsentgelt nicht abgedeckt werden und für dessen Bemessung daher keine Rolle spielen. Die vom Kläger behauptete "doppelte Vergütung" des Personals findet nicht statt. Gemäß § 14 Abs. 4 HNtV NRW 1994 darf zur Ausübung der Nebentätigkeit ärztliches und nicht-ärztliches Personal nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben herangezogen werden (vgl. auch § 14 Abs. 6 Satz 1 HNtV NRW 1994). Während der Heranziehung steht das Personal dem Dienstherrn nicht zur Verfügung, erhält aber dennoch die von diesem geschuldete reguläre Vergütung. Gleichzeitig kann der leitende Abteilungsarzt durch die Nebentätigkeit zusätzliche Einnahmen gewinnen, ohne eigenes Personal - mit den damit einhergehenden Kosten - beschäftigen und ohne das damit einhergehende betriebliche Risiko tragen zu müssen. Hierfür schafft das Nutzungsentgelt einen Ausgleich. Demgegenüber regelt § 8 Abs. 2 HNtV NRW 1994 die Vertretung des liquidationsberechtigten leitenden Abteilungsarztes bei der Erbringung der persönlichen ärztlichen Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HNtV NRW 1994 und damit bei Ausübung der Nebentätigkeit. Auch im Vertretungsfall ist der leitende Abteilungsarzt verpflichtet, das Honorar selbst einzufordern und anzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 HNtV NRW 1994). Hat nicht der leitende Abteilungsarzt, sondern sein Vertreter das Honorar insoweit "erarbeitet", ist der Vertreter zum Ausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HNtV NRW 1994 seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen. Die Ansprüche des Vertreters, daneben - bei einer Ausübung der Vertretung während seiner Arbeitszeit - seinem Dienstverhältnis entsprechend vom Dienstherrn alimentiert zu werden, bleiben hiervon unberührt. Seine Nebentätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HNtV NRW 1994 allgemein genehmigt. Der Einwand des Klägers, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HNtV NRW 1994 müsse er im Falle einer nicht nur partiellen, sondern vollständigen Vertretung an den Vertreter das gesamte Honorar auskehren, bleibe aber gleichzeitig der Verpflichtete nach § 15 Abs. 1 HNtV NRW 1994, greift nicht durch. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HNtV NRW 1994 ist der Vertreter "seiner Leistung entsprechend" am Honorar zu beteiligen. Diese Formulierung ist angesichts des Sachzusammenhangs dahin auszulegen, dass eine Beteiligung des Vertreters nur an dem nach Abzug des Nutzungsentgelts verbleibenden Honorar gefordert ist. Hätte der liquidationsberechtigte Arzt die ärztliche Leistung selbst erbracht, würde seine persönliche Leistung mit demjenigen Betrag vergütet, der von dem von dem Patienten zu zahlenden Honorar nach Abzug der Nebentätigkeitsvergütung sowie etwaiger sonstiger Kosten verbliebe. Dass der Leistung des Vertreters auch nur dieser verminderte Anteil entspricht, liegt ebenso auf der Hand wie die weitere Folge, dass die dem leitenden Abteilungsarzt verbleibenden Erlöse aus der Nebentätigkeit - wie der Kläger formuliert - "gleich Null" sind, soweit er sich hat vertreten lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen standesrechtlichen Vorschriften. Diese sehen ausdrücklich vor, dass das zu zahlende Nutzungsentgelt bei der Bemessung der dem Mitarbeiter zu zahlenden Vergütung zu berücksichtigen ist. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (BO), MBl. NRW. 1999, 349 ff., sind Ärztinnen und Ärzte, die Kolleginnen und Kollegen zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Angemessen ist die Beteiligung für den nachgeordneten ärztlichen Dienst, die nach Art und Umfang ein Äquivalent zur erbrachten Leistung unter Berücksichtigung zu leistender Kostenerstattung bzw. Nutzungsentgelte oder Kosten aufgrund der ärztlichen Tätigkeit durch die oder den Liquidationsberechtigten darstellt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 BO). Auch die aus § 14 Abs. 6 HNtV NRW 1994 folgende Pflicht, Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben in angemessener Höhe an den Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu beteiligen, erfasst einen anderen Sachverhalt als den, für den das Nutzungsentgelt einen Ausgleich schaffen soll. Denn sie bezieht sich auf die Mitwirkung außerhalb der Arbeitszeit. Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung, soweit es sich gegen das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. März 2003 - 4 K 3413/98 richtet. Gegen die unter Bezugnahme auf das genannte Urteil begründete Annahme, das nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 HNtV NRW 1994 bemessene Nutzungsentgelt wahre das in § 72 Abs. 1 LBG a.F. verankerte Äquivalenzprinzip, erhebt der Kläger keine über die bereits verworfenen Argumente hinausgehenden substantiierten Einwendungen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Höhe der von ihm jährlich für die Mitarbeiterbeteiligung aufgewendeten Beträge dennoch Zweifel an der Angemessenheit des Nutzungsentgelts begründen könnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, dem Beamten auch nach Abzug der Kosten der Nebentätigkeit und nach Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile den überwiegenden Teil der in privater Nebentätigkeit erzielten Einkünfte zu belassen, nicht besteht. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 385/05 -, BayVBl. 2007, 210 ff. = juris Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 2 C 27.06 -, BVerwGE 130, 252 ff. = juris Rdnr. 11. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).