Beschluss
13a F 7/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0307.13A.F7.13.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig abgelehnt. Gründe: : Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, im Verfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzustellen, dass die Weigerung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist, den Antragsgegner aufzufordern, die sog. Prüfervermerke zu den von dem Antragsteller angefertigten Aufsichtsarbeiten vorzulegen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Es fehlt bereits am ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Entscheidungserheblichkeit der nicht angeforderten Akten. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht. Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes in der Regel einer förmlichen Verlautbarung des Hauptsachegerichts, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Eine Anforderung mit einem Verfügungsschreiben genügt dafür ebenso wenig wie ein formelhafter Beschluss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495, und vom 6. April 2011 ‑ 20 F 20/10 -, NVwZ 2011, 880; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 ‑ 13a F 17/11 -, juris; Schemmer, DVBl. 2011, 323 (325). Eine entsprechende Verlautbarung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht vom Antragsgegner nicht die Vorlage der Prüfervermerke verlangt, weil die Prüfervermerke nicht Bestandteile der Prüfungsakten seien. Die Richtigkeit dieser Auffassung muss ggf. im weiteren Hauptsacheverfahren überprüft werden, kann hingegen nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sein. Denn das Gericht macht von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch, im Rahmen der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Sachaufklärungspflicht darüber zu entscheiden, welche Beweismittel es zur Erforschung des Sachverhaltes anwendet. Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 10. Januar 2012 ‑ 1 O 2/12 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom 21. Juni 2002 ‑ 8 N 1/02 -, NVwZ 2003, 367. Darüber hinaus liegt auch keine Sperrerklärung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, die Vorlage der Unterlagen verweigern. Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5112, § 35 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ 20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 ‑ 13a F 3/11 -, NVwZ‑RR 2011, 965.