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Beschluss

6 E 56/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0311.6E56.13.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2012 mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen. Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 - 6 E 1104/12 - mit weiteren Nachweisen. Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat, wie bereits das Verwaltungsgericht dargetan hat, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Vergleichsverhandlungen angeboten. Das beklagte Land hat dieses Angebot jedoch mit E-Mail vom 28. Februar 2013 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass eine analoge Anwendung der Nr. 3202 Abs. 2 VV-RVG ausscheidet. (Auch) Das Beschwerdevorbringen macht schon nicht erkennbar, dass für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzulässig gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO, wie er hier in Rede steht, die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke vorläge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.