Beschluss
13 B 1421/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.13B1421.12.00
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Leitsätze
Sieht die Tarifordnung für Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung) keinen Zuschlag für die Zahlung mit Kreditkarte vor, darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag von seinem Fahrgast nicht verlangen.
Der Kreditkartenzuschlag ist ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht die Tarifordnung für Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxentarifordnung) keinen Zuschlag für die Zahlung mit Kreditkarte vor, darf der Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag von seinem Fahrgast nicht verlangen. Der Kreditkartenzuschlag ist ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 7679/12) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2012 wiederherzustellen, soweit ihm aufgegeben wird, das Verlangen eines Kreditkartenzuschlags in Höhe von 2,- Euro zu unterlassen und entsprechende Aufkleber zu entfernen, sowie die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit Zwangsgelder angedroht sind. zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 14 OBG gestützte Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der Antragsteller verstoße gegen die objektive Rechtsordnung, soweit er von seinen Fahrgästen einen Zuschlag von 2,- Euro auf jede Kreditkartenzahlung verlange, weil die für das Pflichtfahrgebiet von Düsseldorf geltende Taxentarifordnung keinen Kreditkartenzuschlag erlaube ( §§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) PBefG). Erfolglos macht der Antragsteller geltend, der Kreditkartenzuschlag sei kein Zuschlag i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG. Ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG ist ein Beförderungsentgelt (vgl. Satz 1), welches für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen erhoben werden kann. Wie sich aus §§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 PBefG ergibt, ist nicht erforderlich, dass es sich um ein Beförderungsentgelt handelt, welches der Abdeckung unmittelbar durch die Beförderung von Personen oder Sachen verursachter Kosten dient (z.B. Gepäckzuschlag, Zuschlag für die Beförderung von Tieren). Der Zuschlag kann auch erhoben werden für Kosten, welche mit der eigentlichen Beförderungsleistung nur mittelbar im Zusammenhang stehen (z.B. Vorhaltekosten für die telefonische Bestellung eines Taxis). Vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Januar 1997 - 11 N 96.894 -, NJW 1997, 1999; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand Dezember 2012, § 51 Rn. 3; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2012, § 51 Anm. 15. Ausgehend hiervon ist der Kreditkartenzuschlag ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG. Die Zahlung des Fahrpreises mittels Kreditkarte anstelle der als Regelfall vorgesehenen Barzahlung, vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 51 Rn. 3, stellt eine dem Kunden angebotene Sonderleistung hinsichtlich des Bezahlvorgangs dar, die für den Taxiunternehmer mit zusätzlichen Kosten (z.B. Bearbeitungs- und Transaktionskosten, Kosten für ein Kreditkartenlesegerät) verbunden ist. Der Abdeckung dieser zusätzlichen Kosten dient der Kreditkartenzuschlag. Ist der Kreditkartenzuschlag ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBefG, darf er nur erhoben werden, wenn die Taxentarifordnung eine Erhebung vorsieht. Nur dann gilt der Zuschlag als Beförderungsentgelt nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG als festgesetzt und darf gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 1 PBefG weder über- noch unterschritten werden. Den in der Taxentarifordnung festgesetzten Beförderungsentgelten kommt insoweit ein Festpreischarakter zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Festsetzung eines Kreditkartenzuschlags zwar grundsätzlich zulässig ist, vgl. insoweit auch das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2010 an den Taxiverband Deutschland e.V., ein solcher aber in der Taxentarifordnung für die Stadt A. nicht festgesetzt wurde und der Antragsteller diesen deshalb auch nicht erheben darf. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller meint, die Taxentarifordnung verhalte sich nicht ausdrücklich zum Kreditkartenzuschlag, berechtigt dies nicht zur Erhebung eines solchen. Hierfür bedarf es –wie ausgeführt – einer Festsetzung in der Taxentarifordnung. Die Erhebung eines Kreditkartenzuschlags kann - anders als mit der Beschwerde geltend gemacht wird - auch nicht (hilfsweise) auf § 4 der Taxentarifordnung gestützt werden. Nach § 4 Taxentarifordnung sind zwar während der Inanspruchnahme einer Taxe zusätzlich entstehende Kosten, insbesondere für gebührenpflichtiges Parken oder die Nutzung der Rheinfähren vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen. Wie die in der Regelung benannten Beispiele zeigen, handelt es sich aber insoweit um Kosten, die darauf beruhen, dass auf Wunsch des Fahrgastes im Einzelfall kostenpflichtige Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden. Die hierfür entstehenden Kosten sollen vom Fahrgast getragen werden. Die Abgeltung solcher Kosten bezweckt der Kreditkartenzuschlag aber nicht. Mit ihm werden vielmehr Kosten abgedeckt, die dem Taxiunternehmer entstehen, weil er seinem Fahrgast als Nebenleistung zur eigentlichen Beförderung eine bargeldlose Zahlung anbietet. Auf die Frage, ob der Antragsteller die Aufnahme eines Kreditkartenzuschlags in die Taxentarifordnung nach § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 PBefG im Klageweg beanspruchen könnte, vgl. zum fehlenden Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Beförderungsentgelts Fielitz/Grätz, a.a.O., § 51 Rn. 16, Bidinger, a.a.O., § 51 Anm. 9, kommt es für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 OBG ebenso wenig an, wie auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin nach Maßgabe der benannten Regelung verpflichtet ist, einen Kreditkartenzuschlag in die Taxentarifordnung aufzunehmen. Der Antragsteller erfüllt schon deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 OBG, weil die Erhebung eines Kreditkartenzuschlags gegen die objektive Rechtsordnung verstößt, solange ein Zuschlag in der Taxentarifordnung nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon lässt sich die vom Antragsteller behauptete fehlende wirtschaftliche Auskömmlichkeit der Taxentarife (§ 39 Abs. 2 PBefG) bei der dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht feststellen. Soweit der Antragsteller hierzu ausführt, die Möglichkeit, dem Fahrgast eine Kreditkartenzahlung anzubieten, setze erhebliche Investitionen in Geräte und Infrastruktur voraus, erfordere zudem einen erheblich höheren buchhalterischen Aufwand und sei, weil die zusätzlichen Kosten mit etwa 8 -10 % des Taxenpreises anzusetzen seien, unwirtschaftlich, lässt dies - für sich gesehen - weder einen Rückschluss auf eine wirtschaftlich angespannte Lage im Taxigewerbe zu, noch rechtfertigt es die Annahme, einer solchen Lage könne wirksam nur durch die Festsetzung eines Kreditkartenzuschlags begegnet werden. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht auf die erst im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der Taxentarife verwiesen und ergänzend ausgeführt hat, die Taxentarife in der Stadt A. gehörten zu den höchsten Tarifen im Bundesgebiet. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2011 erfolgte Anpassung der Taxentarife und das offensichtlich lediglich auf Einführung eines Kreditkartenzuschlags gerichtete Begehren des Antragstellers die Antragsgegnerin nicht von der ihr nach § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 PBefG obliegenden Verpflichtung entbindet, die festzusetzenden Beförderungsentgelte unter Kontrolle zu halten und daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung (weiterhin) angemessen sind. Dieser Verpflichtung kommt mit Blick darauf, dass die Beförderungsentgelte nach § 51 Abs. 1 PBefG hoheitlich durch Rechtsverordnung festzusetzen sind und nicht von den Unternehmen mit behördlicher Zustimmung festgelegt werden, besondere Bedeutung zu. Die Beförderungsentgelte sind so festzusetzten, dass sie kostendeckend sind; die vom Gesetz im öffentlichen Interesse gewünschte Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Taxengewerbes gebietet darüber hinaus zusätzlich die Veranschlagung einer angemessenen Gewinnspanne. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/7 -, juris, Rn. 30. Bei der danach zu treffenden aktuellen und prognostischen Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung sind auch etwaige Einkommenseinbußen infolge vermehrter Kreditkartenzahlungen in den Blick zu nehmen. Zwar folgt aus § 39 Abs. 2 Satz 2 PBefG, den § 51 Abs. 3 PBefG ebenfalls in Bezug nimmt, dass der Festsetzung Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls entgegengehalten werden dürfen. In diesem Zusammenhang dürfte die Antragsgegnerin - anders als mit der Beschwerde geltend gemacht wird – auch grundsätzlich berechtigt sein, die Zahlungsmöglichkeit mit Kreditkarte als Serviceangebot in einer Großstadt wie Düsseldorf, die von einem internationalen Publikum frequentiert wird, als selbstverständlich anzusehen. Welche Folgen sich aus dem Verweis des § 51 Abs. 3 PBefG auch auf § 39 Abs. 2 Satz 2 PBefG ergibt, der für den Fall einer aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls unterbliebenen Anpassung unangemessener Beförderungsentgelte auf § 8 Abs. 4 PBefG verweist, lässt der Senat, da es vorliegend auf diese Frage nicht ankommt, dahinstehen. Vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 51 Rn. 17, mit Hinweis auf eine sich aus dem Unionsrecht möglicherweise ergebende Pflicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen; vgl. auch Bidinger, a.a.O., § 39 Anm. 101ff., 126. Liegen die Voraussetzungen des § 14 OBG aus den obigen Erwägungen schon deshalb vor, weil es an einer Festsetzung des Kreditkartenzuschlags in der Taxentarifordnung fehlt, kann ebenfalls offen bleiben, ob die Erhebung eines Kreditkartenzuschlags, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zugleich gegen §§ 28, 37 BOKraft verstößt. Erfolglos bleibt die Beschwerde weiter, soweit sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Entfernung des Tarifaufklebers wendet. Weshalb – so der Antragsteller – die Entfernung des vorhandenen Tarifaufklebers ins Leere gehen müsste, erschließt sich dem Senat anhand der Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde ist schließlich nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung in Frage zu stellen. Die mit der Befolgung der angefochtenen Ordnungsverfügung vor Rechtskraft des Klageverfahrens verbundenen finanziellen Nachteile für den Antragsteller rechtfertigen ebenso wenig wie der von ihm behauptete Ansehensverlust die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Klage. Die Taxiunternehmer konnten mit Blick auf die bereits im Jahr 2011 erfolgte Diskussion um die Einführung eines Kreditkartenzuschlags nicht davon ausgehen, die Antragsgegnerin werde bereit sein, einen Kreditkartenzuschlag in die Taxentarifordnung aufzunehmen. Zudem hatte sie auf die am 2. April 2012 erfolgte Ankündigung von S. -Taxi bereits mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mitgeteilt, die für den 1. Juli 2012 geplante Einführung des Kreditkartenzuschlags sei rechtswidrig, weshalb Maßnahmen zur Einführung des Zuschlags zu stoppen seien. Soweit der Antragsteller in Kenntnis dessen gleichwohl finanzielle Aufwendungen getätigt hat, geschah dies auf eigenes Risiko. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.