Beschluss
13 B 177/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.13B177.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Psychologie im ersten Fachsemester zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht kein außerkapazitärer Studienplatz wegen Überbuchung zu. Er meint, die Antragsgegnerin habe durch ihr Überbuchungsverhalten zu erkennen gegeben, nicht nur die festgesetzten 28, sondern 44 Studienplätze vergeben zu können; nachdem nur 42 Plätze besetzt seien, bestünden freie Kapazitäten. Dem ist nicht zu folgen. Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Juni 2006 - 1 N 07 -, juris; Rn. 7; vgl. auch Maier, Zur überobligatorischen Vergabe von Studienplätzen durch staatliche Hochschulen, DVBl. 2012, 615 (621). Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 –‑ 13 AB 971/12 -, vom 15. Februar 2012 ‑ 13 C 73/11 ‑, juris, Rn. 7, und vom 15. Juni 2011 - 13 C 55/11 -, juris, Rn. 6 ff., gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 GG den Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet ein Recht auf Teilhabe an und auf Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. insoweit zum Kapazitätserschöpfungsgebot OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N. Ob vom Vorliegen nicht erschöpfter Kapazitäten schon dann auszugehen ist, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtige Überschreitung die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt, vgl. den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, sowie Schemmer, Überbuchung und Schaffung weiterer Studienplatzkapazitäten, DVBl. 2011, S. 1338 (1339f.), kann offen bleiben. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 13 B 971/12 -, juris Für eine solche Annahme bietet die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin aber keinen Anlass. Sie hat schon im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar erklärt, der von ihr gewählte Überbuchungsfaktor von etwas über 6 sei gewählt worden, um voraussichtliche Nichtannahmen von Studienplätzen frühzeitig auszugleichen und die nach der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazitäten auszuschöpfen. Die Erfahrungen aus den Vorjahren, in denen das Annahmeverhalten im Masterstudiengang schlecht gewesen sei und etliche Studienplätze trotz Überbuchungen unbesetzt geblieben seien, hätten sie veranlasst, den Überbuchungsfaktor zu erhöhen. Sie hat hierzu konkretes Zahlenmaterial vorgelegt, wonach etwa die Annahmequote in den Wintersemestern 2010/2011 sowie 2011/2012 bei lediglich 13 % bzw. 16 % lag. Substantiierte Einwände werden hiergegen mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Diente die Überbuchung danach allein dazu, die Vergabe der nach der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze sicherzustellen und beruht die Einschreibung von 42 Studenten bei einer festgesetzten Aufnahmekapazität von 28 allein auf einem nicht vorhersehbaren, deutlich gestiegenen Annahmeverhalten (36 %), ist kein Raum für die Annahme, die vorhandenen Kapazitäten seien nicht ausgeschöpft worden. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität schon deutlich übersteigende kapazitätsdeckende Überlast hinaus weitere außerkapazitäre Studienplätze zur Verfügung stehen. Für eine fehlerhaft erfolgte Kapazitätsberechnung ist auch dem Vorbringen des Antragstellers nichts zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.