Beschluss
16 E 193/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.16E193.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2013 geändert.
Dem Kläger wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. T. aus L. für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2013 geändert. Dem Kläger wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. T. aus L. für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.