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Beschluss

15 A 3527/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0325.15A3527.07.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Auf die Berufung der Klägerin wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als die Klägerin ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 60.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt hatte.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Auf die Berufung der Klägerin wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als die Klägerin ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 60.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt hatte. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrte von der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht nach vorheriger Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf die Zahlung von 60.000,- Euro nebst Zinsen wegen Nichterfüllung bzw. fehlerhafter Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Erschließungsvertrag vom 27. April 2001. In dem Erschließungsvertrag hatte die Beklagte sich u.a. zur Herstellung eine Kanals in der Von-C. -Straße in S. mit einem bestimmten Gefälle verpflichtet. Der Kanal weist aber nicht dieses, sondern ein geringeres Gefälle auf. Die Beklagte machte widerklagend die Herausgabe der Bankbürgschaft geltend, welche sie gemäß § 7 des Erschließungsvertrags zur Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten für die Erschließungsmaßnahme beigebracht hatte. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage der Klägerin in eine Feststellungsklage umgedeutet und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten für die Neuverlegung des Kanals in der Von-C. -Straße in S. zu tragen; im Übrigen hat es die Klage der Klägerin und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht umgedeuteten Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt und ihren auf Zahlung gerichteten Antrag aufrechterhalten. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 17. Dezember 2012 erörtert. Hinsichtlich des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Nachdem die Beklagte im Handelsregister gelöscht worden ist, hat der Bürge (Sparkasse E. ) die Bürgschaftssumme in Höhe von 61.774,41 Euro an die Klägerin gezahlt. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass sich das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt hat, als sie ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 60.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt hatte. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage der Klägerin abzuweisen sowie widerklagend die Klägerin zu verpflichten, die ihr – der Klägerin – anstelle der Sparguthaben ausgestellte Bürgschaft herauszugeben. Die Klägerin beantragt ferner schriftsätzlich, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er einstimmig die Berufung der Klägerin für begründet, die der Beklagten für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 1. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Löschung der beklagten Kommanditgesellschaft im Handelsregister führt nicht zum Wegfall ihrer Fähigkeit, weiterhin Beteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO zu sein. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass erst mit rechtskräftigem Sachurteil über das Schicksal ihres Kostenerstattungsanspruchs entschieden wird und daher noch ein vermögenswerter Abwicklungsbedarf entstehen kann. Dazu ausführlich Bork, JZ 1991, 841 (849 f.). Siehe auch BFH, Urteil vom 6. Mai 1977 - III R 19/75 -, BFHE 122, 389, und Beschluss vom 23. Januar 1985 - I B 36/83 -, NJW 1986, 2594; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 -, NJW-RR 1986, 394; Bokelmann, NJW 1977, 1130 ff. Der – sinngemäß gestellte – Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Denn nachdem die Klägerin das Verfahren – bezogen auf den von ihr ursprünglich zur Entscheidung des Gerichts gestellten Streitgegenstand – in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, sich die Beklagte der Erledigungserklärung aber ausdrücklich nicht angeschlossen hat, ist die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin als Antrag dahin auszulegen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin braucht einen solchen Antrag mit Blick auf den Widerspruch der Beklagten zur Erledigungserklärung nicht eigens zu formulieren. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl.2010, § 161 Rn. 117 m. w. N. Dabei bewirkt die einseitige Erledigungserklärung den angestrebten prozessualen Erfolg, nämlich die Beendigung des Verfahrens, nicht unmittelbar selbst. Beendet wird das Verfahren vielmehr durch die beantragte Entscheidung des Gerichts, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Das ist hier der Fall. Nachdem der Bürge anstelle der Beklagten (vgl. § 765 Abs. 1 BGB) dem Zahlungsbegehren der Klägerin vollständig nachgekommen ist, ist das mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgte Begehren der Klägerin gegenstandslos geworden. 2. Die Berufung der Beklagten hat hingegen keinen Erfolg. Zwar ist die Beklagte auch im Aktivprozess nach erfolgter Löschung im Handelsregister noch beteiligtenfähig, vgl. dazu im Einzelnen Bork, JZ 1991, 841 (845 ff.), ihr kommt aber kein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die geltend gemachte Herausgabe der Bürgschaft mehr zu, nachdem der Bürge die Gläubigerin vollständig befriedigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Die Widerklage ist nicht streitwerterhöhend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Dr. Kallerhoff Dr. Gatawis Dr. Wittkopp