Beschluss
18 E 251/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0410.18E251.13.00
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Leitsätze
Ein Herstellungsanspruch entsprechend der Figur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht bislang nicht anerkannt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Herstellungsanspruch entsprechend der Figur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht bislang nicht anerkannt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auf seinen mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 gestellten Antrag eine Niederlassungserlaubnis rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 erteilt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung nicht in Betracht kommt. Dies gilt ungeachtet der Folgen einer dementsprechenden Erteilung für die Staatsangehörigkeit des am 28. Januar 2011 geborenen Sohnes des Klägers. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers, der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht verletzt, ihn – den Kläger – über die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 73 Abs. 2a Sätze 1 und 2 AsylVfG vom 16. April 2008 rechtzeitig zu informieren. Der Kläger macht damit der Sache nach geltend, er müsse wegen des angeblichen Fehlverhaltens des Beklagten so gestellt werden, als sei die Information rechtzeitig erfolgt und er habe darauf aufbauend bereits am 1. Januar 2009 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG gestellt. Ein derartiger Herstellungsanspruch entsprechend der Figur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jenseits besonderer Sozialleistungsansprüche und damit auch im Ausländerrecht jedoch bislang nicht anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2012 – 17 B 591/12 -, juris Rn. 8 f. und vom 31. Juli 2009 – 18 B 1100/09 – m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.