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Beschluss

12 A 1973/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.12A1973.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen er-gibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Sohnes des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 3. Dezember 2011 zu Recht abgelehnt. Die Rügen des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es spreche schon Einiges dafür, dass der geltend gemachte Anspruch ausscheide, weil der Kläger die Kindsmutter von der Unterhaltspflicht freigestellt habe, gehen von vorneherein ins Leere. Der Kläger hat nämlich mit seinem Zulassungsvorbringen jedenfalls die weitere, selbständig entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle im streitgegenständlichen Zeitraum an einem Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG, nicht in Frage gestellt. Unterhaltsleistungen bleiben dann nicht aus, wenn Eltern zwei Kinder dergestalt unter sich „aufgeteilt“ haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und tatsächlich dieses Kind vollständig unterhält und jeder Elternteil dem jeweils anderen Kind keinen Unterhalt leistet. Etwas anderes gilt nur, wenn der eine Elternteil leistungsunfähig wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95-, FamRZ 1996, 901, juris. Das Verwaltungsgericht ist beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe nicht darzulegen vermocht, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsunfähig war. Die insoweit maßgebliche Würdigung des Sachverhalts durch die Einzelrichterin weist weder gedankliche Brüche noch Widersprüche auf, noch erfolgte sie unter Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9. Dass der Kläger der richterlichen Würdigung seine eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenhält, reicht im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus. Der zumindest implizit gezogene Schluss des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch ab Juni 2011 noch über ausreichende Mittel verfügt und sei daher nicht leistungsunfähig gewesen, ist nachvollziehbar. Dieser Schluss erfolgte zunächst zu Recht auf der Grundlage der klägerischen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bis einschließlich Mai 2011. Eine Beurteilung der Einkommensverhältnisse im gesamten Anspruchszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Einkommensnachweise war nicht möglich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ab Juni 2011 waren und sind auch weiter völlig unbekannt. Er hat der Überprüfung zugängliche Nachweise dafür, dass er und sein Sohn vollständig und ohne Gegenleistung von seiner Familie unterstützt worden sind, bislang nicht vorlegt, sondern lediglich pauschal darauf hingewiesen, eine derartig weitgehende Unterstützung sei in italienischen Familien üblich. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts steht auch nicht deshalb in Frage, weil der Kläger seinen Betrieb nach Mai 2011 auf seinen Bruder übertragen hatte und die Einnahmen hieraus weggefallen sein sollen. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe neben den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit über weitere, bisher nicht offen gelegte Einnahmen verfügt, die nicht entfallen sind, drängt sich nämlich auch im Zulassungsverfahren noch als naheliegend auf. Der Kläger hat auch mit seinem Zulassungsvortrag nicht dargelegt oder auch nur annähernd glaubhaft gemacht, dass die Bareinzahlungen auf das Konto bei der W. P. mit der Kontonummer schon in der Erfolgsrechnung für März 2011 und den entsprechenden Gewinnermittlungen erfasst waren. Das bloße Angebot, hierzu seine Steuerberaterin als Zeugin zu vernehmen, reicht ohne weitere Angaben dazu, wie sich die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Beträge im einzelnen zusammensetzen, nicht aus, um den notwendigen Zusammenhang zwischen den Einzahlungen und den Bilanzen herzustellen. Das Verwaltungsgericht durfte schließlich zur Bestätigung und Untermauerung seiner Einschätzung, der Kläger habe unvollständige und unzutreffende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, die in die gleiche Richtung gehende Einschätzung des Familiengerichts zu eigen machen, es bestehe die Möglichkeit, der Kläger verschleiere Einkünfte. Darauf, ob der Kläger im familiengerichtlichen Verfahren mit der Abgabe der von ihm geforderten eidesstattlichen Versicherung möglicherweise noch zuwarten durfte, kommt es hier nicht an. Maßgeblich gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht nämlich, dass er es - wie im vorliegenden Verfahren - auch im familiengerichtlichen Verfahren unterlassen hat, von sich aus aktiv an einer zügigen und vollständigen Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken. Taktiert der Kläger auf diese Weise, kann er sich nicht im Sinne einer "Rosinentheorie" zu seinen Gunsten auf in anderen Verfahren vorteilhafte Verfahrenspositionen berufen. Da diese vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Vordergrund seiner Argumentation gerückten Umstände schon für sich gesehen ausreichen, ohne weiteres die gerichtliche Überzeugung, der Kläger habe seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht offen gelegt, zu tragen, kommt es nicht mehr darauf, ob die weiteren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden Gründe zutreffend erfasst wurden. Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich nur ergänzend gemachten Ausführungen zu möglichen Einsparungen im Bereich der Personalkosten und zu den Gründen für den Verkauf des Bistros. Zu Letzterem hat das Verwaltungsgericht dem Kläger - anders als er meint - im Übrigen auch nicht vorgeworfen, dass er den Betrieb nicht selbst weitergeführt hat, sondern es hat dessen Aussageverhalten im Rahmen der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit als widersprüchlich und wechselnd bewertet. Gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse bei den Darlehensverhandlungen im Zusammenhang mit dem „Austausch“ der betrieblich genutzten Fahrzeuge im März 2011 andere Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht haben als im gerichtlichen Verfahren, ist auch im Lichte des Zulassungsverfahrens nichts einzuwenden. Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nämlich jedenfalls nicht, dass der Kläger dem Geldinstitut gegenüber offen gelegt hätte, dass er - wie dies seit Anfang März 2001 angesichts der Rückbuchungen der Lastschriften von seinem Konto mangels Deckung der Fall war - seine Verbindlichkeiten ungeachtet der Zahlen in der Gewinnermittlung für das Jahr 2009 und der problemlosen Abwicklung des vorhergehenden Darlehens aktuell nicht mehr erfüllt hat. Hätte er dies nämlich getan, hätte man ihm angesichts der sich dann auch realisierten Gefahr, dass schon die erste Darlehensrate nicht gezahlt werden würde, erfahrungsgemäß - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - ein Darlehen nicht gewährt. Dass schließlich die klägerische Entscheidung für den Kauf des Pkw im März 2011 von dem Bemühen getragen war, die Bilanz des Betriebs negativ zu beeinflussen, trifft zu. Der Kläger hatte unter dem 5. Oktober 2011 selbst vortragen lassen, der Austausch der Fahrzeuge sei aus rein steuerlichen Gründen vorgenommen worden. Auf diese Weise habe er die Möglichkeit gehabt, beim Finanzamt Vorsteuerabzugsvorauszahlungen geltend zu machen. Die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Selbständigen im Unterhaltsrecht auf der Grundlage der Verhältnisse aus einem längeren Zeitraum zu erfolgen habe, liegt neben der Sache. Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gehabt hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen wäre, weil es ihm Schwarzarbeit unterstellt habe. Dies ist nämlich nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger lediglich zur Klarstellung die Gründe benannt, die aus seiner Sicht Anlass dafür geboten haben, dass die Frage im Raum stehe, der Kläger arbeite „schwarz“. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).