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Beschluss

12 E 226/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.12E226.13.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2013 in der Sache 12 E 875/12 ist unbegründet. Die Kläger haben keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der angegriffene Beschluss des Senats ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten, soweit sie entscheidungserheblich sind, bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Für eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG reicht ein objektiver Verstoß aus, ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ist nicht erforderlich. Ein solcher Verstoß liegt z.B. vor, wenn das erkennende Gericht auf einen wesentlichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten nicht eingeht, wenn das Gericht zur Sache entscheidet, obwohl eine Äußerungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht einen Schriftsatz übersieht oder eine Überraschungsentscheidung ergeht. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Gerichtsentscheidung ohne einen vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Eine umfassende gerichtliche Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG allerdings nicht. Die Beteiligten müssen jedoch erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 152a, Rn. 18, m.w.N. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist gemessen hieran nicht deshalb verletzt, weil es sich bei der anhand der voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage getroffenen Entscheidung des Senats um eine Überraschungsentscheidung gehandelt hätte. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten bei Anlegung der Sorgfalt eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nach dem Prozessverlauf damit rechnen müssen, dass der Senat auch die Erfolgsaussichten der Klage in den Blick nehmen würde, nachdem im Beschwerdeverfahren unter dem 3. September 2012 das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 31. August 2012 vorgelegt worden war. Dies folgt schon aus den Vorschriften der § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt danach nicht nur voraus, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. § 114 Satz 1 ZPO verlangt zusätzlich noch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfolgt dabei auch im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn. 77ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 166, Rn. 14a und 20; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 166, Rn. 33; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, jeweils m.w.N.; OVG NRW Beschlüsse vom 3. August 2011 - 12 E 278/11 -, und vom 8. August 2011 - 12 E 225/11 -. Entscheidungsreife in diesem Sinne liegt regelmäßig nach Vorlage der ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39/07 u.a. -; AuAS 2008, 11, juris. Auf dieser Grundlage hat der Senat vorliegend entschieden. Eines besonderen Hinweises des Senats auf diese offenkundige Gesetzes- und Rechtslage bedurfte es ebenso wenig wie einer ausdrücklichen gerichtlichen Nachfrage, ob sich die Sach- oder Rechtslage möglicherweise nach der Bewilligungsreife zugunsten der Kläger geändert hat. Es hätte sich vielmehr den Klägern aufdrängen müssen, dass es neben der Vorlage des Schreibens der Rechtsschutzversicherung auch der unverzüglichen Vorlage der bei den Prozessbevollmächtigten schon am 27. August 2012 eingegangenen Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom 21. August 2012 bedurft hätte. Ob bei Kenntnis des erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Vortrags schon im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten geboten gewesen wäre, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nicht zu untersuchen. Der Senat hat diesen Vortrag nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs außer Acht gelassen, da er im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorlag. Es ist den Klägern allerdings unbenommen, diesen neuen Vortrag bei einem erneuten Prozesskostenhilfegesuch geltend zu machen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.