Beschluss
6 A 479/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0422.6A479.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Studienrats, der die Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzungsverfügung wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Studienrats, der die Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzungsverfügung wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: