Urteil
7 D 24/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0424.7D24.12NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 3311 - M. - der Stadt C. H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3311 - M. - der Stadt C. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3311- M. - der Antragsgegnerin, der den Bereich des Gewerbestandorts M. überplant. Die Bodengesellschaft B. Straße mbH (Bodengesellschaft) ist Eigentümerin des im Geltungsbereich des am 19. Februar 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 3311 - M. - liegenden und mit einer Halle bebauten Grundstückes L. Straße 13 in C. H. (Gemarkung H. , Flur 16, Flurstücke 17 - 38 u. a.). Das Grundstück liegt in der M. im Tal des T. Baches, einem Gewerbestandort am Ostrand von C. -H. . Das Gebiet ist etwa einen Kilometer vom Hauptgeschäftszentrum in C. -H. entfernt und liegt südlich einer bewaldeten Hangkante an der L (L. Straße), zwischen Wohngebieten im Südwesten und Nordosten und Grünflächen im Norden und Osten. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 3311 - M. - umfasst gewerblich genutzte Grundstücke sowie in Teilbereichen die Bachaue der T1. . Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Grundstückes I.----straße 393, die I.----straße und die L. Straße (L ) im Süden, die Auenbereiche der T1. („J. “/“In der M1. “) im Osten und den an der Grenze zum Naturschutzgebiet „T2. “ verlaufenden Wanderweg im Norden. Im westlich gelegenen Teil des Plangebietes haben sich Einzelhandelsbetriebe konzentriert. Hier befinden sich zwei Lebensmittelmärkte (Aldi und Lidl) sowie in einem größeren Gebäudekomplex vier weitere Fachmärkte. Im zentralen Bereich des Plangebietes befinden sich Betriebe der öffentlichen und privaten Verwaltung, des Kfz-Handwerkes sowie mehrere Dienstleistungsbetriebe. Im östlichen stadtauswärts gelegenen Teil des Plangebietes haben sich Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, des Kfz-Handwerks sowie ein Dienstleistungsbetrieb angesiedelt. Der Bebauungsplan weist im westlichen Bereich des Plangebietes das Gewerbegebiet GE 1 und im östlichen Bereich des Plangebietes das Gewerbegebiet GE 2 aus. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan vereinzelte Grünflächen fest. Hinsichtlich des Gewerbegebietes GE 1 regelt Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen: „Die Zulässigkeit der mit GE 1 gekennzeichneten Flächen richtet sich nach § 8 BauNVO.“ Bezüglich des Gewerbegebietes GE 2 heißt es in der Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen: „Innerhalb der mit GE 2 gekennzeichneten Fläche sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.“ In der Nr. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen wird zum Gewerbegebiet GE 2 weiter bestimmt: „Ausnahmsweise zulässig sind: -Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf (WZB 47.52) auf einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von maximal 250 m² pro Betrieb, -Handel mit Kraftwagen, Kraftwagenteilen und Kraftwagenzubehör (WZB 45.1 und 45.3), -Verkaufsstellen, die in unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und produzierenden oder verarbeitenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche deutlich unter der Größe der Geschossfläche der genannten Betriebe liegt sowie eine Fläche von 800 m² pro Betrieb nicht überschreiten, -Verkaufsstellen in Kiosken mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 30 m² (§ 1 Abs. 5 i. V. m. 9 BauNVO).“ Im ersten Absatz der Nr. 2. der textlichen Festsetzungen heißt es zu den Lärmpegelbereichen: „Zum Schutz vor Außenlärm sind für Außenbauteile von Gebäuden innerhalb der dargestellten Lärmpegelbereiche III und IV entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten.“ In einer auf der Planurkunde abgedruckten Übersichtskarte sind die Lärmpegelbereiche III und IV unterschiedlich farblich markiert dargestellt, wobei die Grundflächen der Bestandsgebäude ausgenommen werden. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss erstmalig am 28. Mai 1998 und unter Aufhebung dieses Beschlusses nochmals am 7. Februar 2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3311 - M. -. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Februar 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit ist im Juni/Juli 2010 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung über die allgemeinen Ziele und Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung durch Aushang des Vorentwurfes unterrichtet worden. Nach der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Juni 2010 lagen die Planungsunterlagen in der Zeit vom 21. September 2010 bis einschließlich 21. Oktober 2010 beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin aus. Die Bodengesellschaft wandte mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 im Wesentlichen ein, dem Entwurf liege eine fehlerhafte Abwägung ihrer privaten und der öffentlichen Belange zugrunde. Der Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin habe weder den Gewerbeflächenbestand ermittelt noch ein Gewerbeflächenkonzept erstellt. Aktuell stünden ca. 70.000 m² Gewerbefläche leer. Zudem sei das Gebiet der M. für die Festsetzung als Gewerbegebiet ungeeignet. Das bislang nicht erlassene Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2009 sei fehlerhaft und stelle keine Grundlage für eine sachgerechte Abwägung dar. Die von ihr geplante Nutzungsänderung der Lagerhalle VI in einen Frische- und Getränkemarkt sei derzeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässig. Der beabsichtigte Bebauungsplanerlass führe zur Unzulässigkeit dieses Vorhabens und greife deshalb in ihr Eigentumsrecht ein. Es bleibe der Eindruck, dass die Planung primär der Verhinderung ihres Vorhabens diene. Der Rat beschloss am 14. Dezember 2010 den Bebauungsplan Nr. 3311 ‑ M. - mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte unter Hinweis auf die Auslegung der in Bezug genommenen DIN-Normen am 19./20. Februar 2011. Nachdem über das Vermögen der Bodengesellschaft am 17. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat das Amtsgericht den Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Der Antragsteller hat am 14. Februar 2012 den Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er, der Antragsteller, gemäß § 80 InsO als Partei kraft Amtes zur Prozessführung im eigenen Namen befugt. Der Antrag sei auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stelle eine reine Verhinderungsplanung dar und verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planungsgeschichte, insbesondere die langjährige fehlende Umsetzung des ersten Aufstellungsbeschlusses, zeige, dass die Planung nicht erforderlich sei. Die in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet GE 2 und seine Ausnahmen seien unwirksam, da die angewandte Regelungstechnik die gewollte Planungskonzeption nicht umsetze. Die ersten beiden der in Nr. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassenen Ausnahmen dienten nicht nur dem Bestandsschutz, sondern ermöglichten auch die Neuansiedlung der entsprechenden Nutzungen im gesamten Baugebiet. Dies habe der Plangeber aber mit dieser Festsetzung nicht bezweckt. Vielmehr hätte eine bestandssichernde Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen werden müssen. Die mangels Zweckerreichung nicht erforderliche und deshalb unwirksame Festsetzung führe zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes. Die Planung verstoße zudem gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Diese gelte für die Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange hinsichtlich der verfolgten Ziele der Sicherung von Flächen für das produzierende Gewerbe und die Verhinderung bestimmter Einzelhandelsnutzungen. Das in der Begründung des Bebauungsplanes in Bezug genommene Gewerbeflächenkonzept sei bei der Beschlussfassung im Dezember 2010 noch nicht erarbeitet gewesen. Auch das Einzelhandelskonzept sei in der Begründung herangezogen worden, ohne darauf hinzuweisen, dass es (bis heute) nicht beschlossen worden sei. Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der Planung eines Gewerbegebietes ohne Nachweis der Gewerbeeignung des Plangebietes. Es fehle die verkehrliche Erreichbarkeit. Die Antragsgegnerin habe weder im Aufstellungsverfahren noch in der Begründung die Eignung des Plangebietes für eine gewerbliche Nutzung dargelegt. Scheinbar habe sie auch gar nicht die Erforderlichkeit einer solchen Darlegung erkannt, so dass neben einem Ermittlungsdefizit auch ein Abwägungsausfall vorliege, was sich eindeutig auf das Abwägungsergebnis niedergeschlagen habe. Außerdem sei der die Standortgegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigende Einzelhandelsausschluss im Gewerbegebiet GE 2 zur Erreichung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche zu undifferenziert, um abwägungsgerecht zu sein. Der T3. stelle selbst einen zentralen Versorgungsbereich dar. Selbst wenn dies nicht so wäre, hätte der Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche ausgereicht. Der Ausschluss jedweden Einzelhandels erschließe sich nicht und sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 3311 - M. - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere liege keine unzulässige Verhinderungsplanung oder Negativplanung vor. Ausweislich der Planbegründung sollten mit dem Ausschluss des Einzelhandels Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe, Dienstleistungen und Verwaltung gesichert und die Entwicklung und die Erhaltung des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt und der Nahversorgungszentren gefördert werden. Auch könne keine Rede von einer Negativplanung sein, wenn wie hier nach dem Ausschluss eine breite Palette zulässiger Nutzungen verbleibe. Das Ziel, Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe, Dienstleistungen und Verwaltung zu sichern, sei ein die Planung selbständig tragender und rechtfertigender Grund. Hinsichtlich dieses im Vordergrund stehenden Zieles erfordere § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, dass ausgeschlossene Nutzungsarten, hier der Einzelhandel, an anderen Standorten gefährdet seien. Es fehle im Stadtgebiet auch an Gewerbeflächen. Die Sicherung vorhandener, im Umstrukturierungsprozess befindlicher Gewerbegebiete sei Teil ihrer Gewerbeflächenpolitik. Mithin sei der Ausschluss von Einzelhandel in diesen Gebieten erforderlich. Das Plangebiet sei auch als Gewerbegebiet geeignet. Die dort existierenden Einzelhandelsbetriebe lägen unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit. Zum Bestandsschutz sei eine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO nicht erforderlich gewesen. Der Standort M. sei nach dem Einzelhandelskonzept mangels städtebaulicher Integration für keine Art von Einzelhandel geeignet. Er stelle weder einen zentralen Versorgungsbereich noch ein schützenswertes Grund- oder Nahversorgungszentrum dar. Auch das Fehlen eines förmlichen Einzelhandelskonzeptes stehe dem Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet GE 2 nicht entgegen. Die städtebauliche Rechtfertigung ergebe sich daraus, dass die Massierung von Einzelhandel im Bereich M. den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie verschiedene Nahversorgungsgebiete gefährde. Die mit dem Erlass des Bebauungsplanes angestrebten Ziele hätten sich auch nicht im Laufe des Verfahrens geändert. Es liege kein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und die Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist als Partei kraft Amtes gemäß § 47 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO zur Verfügung über das Vermögen der Bodengesellschaft und somit auch zur Antragserhebung im eigenen Namen befugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Bodengesellschaftliegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen unmittelbar ihr Eigentum an diesem Grundstück betreffen. Darauf kann sich der Antragsteller kraft seines Amtes berufen. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der am 19./20. Februar 2011 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 ( BGBl I S. 3316) ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller kann sich auf die Einwendungen der Bodengesellschaft berufen. Die Bodengesellschaft hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäߧ 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 19. Oktober 2010, Einwendungen - u. a. wegen eines Eingriffs in ihr Eigentumsrecht - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat der Antragsteller erneut einen unzulässigen Eingriff in den Grundbesitz der Bodengesellschaft geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist materiell rechtswidrig und damit unwirksam. Die in den textlichen Festsetzungen unter der Nr. 2. zum passiven Lärmschutz getroffene Festsetzung ist unwirksam. Diese auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung ist schon nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen im Unklaren, in welchem Bereich der Grundfläche des jeweiligen Bestandsgebäudes welcher Lärmpegel zu beachten ist. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwandten verschieden farbig dargestellten Bereiche (rot = Lärmpegelbereich IV; orange = Lärmpegelbereich III) erfassen nicht die grau dargestellten Grundflächen der in dem Plangebiet vorhandenen Gebäude. Der Lärmpegelbereich IV reicht bei fast allen dargestellten Gebäuden bis zur jeweiligen Südfassade, derweil sich bei den meisten Gebäuden an die Nordfassade jeweils der Lärmpegelbereich III anschließt. Eine zeichnerische oder textliche Aussage zu den die Gebäudegrundflächen betreffenden Bereichen trifft der Bebauungsplan nicht. Die unmittelbar vor den Gebäudefassaden endenden Darstellungen sind jedoch nicht geeignet, einen Lärmpegel bereich darzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 ‑ 10 D 31/09.NE -, vom 24. Oktober 2012 - 7 D 89/10.NE -, juris und vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, juris. So bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe Gebäude im Falle eines Neubaus den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche kann nicht dahingehend verstanden werden, dass sie jeweils den hinter der Markierung liegenden Bereich des Baufensters in seiner gesamten Tiefe erfassen soll. Dieser Annahme steht entgegen, dass hinsichtlich nahezu sämtlicher Gebäude zum Teil unterschiedliche Lärmpegelbereiche festgesetzt worden sind. So wird z. B. vor der südlichen Fassade der in dem Gewerbegebiet GE 2 liegenden Halle VI (L. Straße 13) der Lärmpegelbereich IV, vor der nördlichen Fassade aber der Lärmpegelbereich III festgesetzt, ohne dass dem Plan oder der Begründung entnommen werden könnte, bis zu welcher Bautiefe diese Festsetzung Geltung beanspruchen soll und wo der jeweilige Lärmpegelbereich beginnt bzw. endet. Selbiges gilt für die Festsetzungen hinsichtlich der übrigen Gebäude mit Ausnahme des Gebäudes L. Straße 9 - 9 f, welches von allen Seiten vom Lärmpegelbereich III umschlossen ist. Zudem ist die in der Nr. 2. der textlichen Festsetzungen und der zeichnerischen Darstellung getroffene Festsetzung zu den Lärmpegelbereichen auch nicht zur Gewährleistung des nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin beabsichtigten passiven Lärmschutzes geeignet und somit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bebauungsplan städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. § 1 Abs. 3 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und das "Wann" planerischer Gestaltung; es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Die Gemeinde darf auch planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung üben. § 1 Abs. 3 BauGB stellt die Planungsbefugnis der Gemeinden allerdings unter den Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit und wirkt damit in zweierlei Weise auf das gemeindliche Planungsermessen ein. Nach seinem eindeutigen Wortlaut verpflichtet § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans, sobald und soweit dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass sich das planerische Ermessen der Gemeinde aus städtebaulichen Gründen objektivrechtlich zu einer strikten Planungspflicht verdichten kann; das gilt grundsätzlich für die erstmalige Planung im Innen- oder Außenbereich ebenso wie für die inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Bauleitplans. Zugleich setzt der Maßstab der städtebaulichen Erforderlichkeit der Ausübung der Planungsbefugnis inhaltliche Schranken. § 1 Abs. 3 BauGB verbindet somit das Gebot erforderlicher Planungen mit dem Verbot nicht erforderlicher Planungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 ‑ 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 7 D 108/10.NE -. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 ‑ 4 C 21.07 - BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -. Die getroffene Festsetzung zu den Lärmpegelbereichen wird nicht von der dieser Festsetzung zugrundeliegenden planerischen Konzeption getragen. Sie berücksichtigt nicht die Ausgestaltung des Bebauungsplanes als Angebotsplanung. Anders als im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes darf der Plangeber im Falle einer Angebotsplanung die Bestimmung der Lärmpegelbereiche nicht vom ‑ zum Zeitpunkt der Planung existierenden - Gebäudebestand abhängig machen. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. So beruhen etwa die in der zeichnerischen Darstellung vor der nördlichen Außenwand des Gebäudes L. Straße 17 und der westlichen Wand des Gebäudes I.----straße 393 festgesetzten Lärmpegelbereiche III ersichtlich auf der Berücksichtigung des von dem jeweiligen Gebäude geworfenen Lärmschattens. Ebenso ist die nördlich der Gebäude L. Straße 1, 3-3c, 5-5c, 7-7a sowie westlich der Gebäude L. Straße 27, 29 erfolgte Festsetzung des Lärmpegelbereichs III Folge der Schallschutzwirkung der bestehenden Gebäude. Die so festgesetzten Lärmpegelbereiche sind aber nicht geeignet, im Falle des - möglichen - Abrisses der Bestandsgebäude und einer neuen baulichen Nutzung in anderer Gestalt den vom Plangeber nach der Planbegründung gewollten passiven Lärmschutz sicherzustellen. Eine besondere Regelung für derartige Fälle enthält der Plan nicht. Die zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung führenden Gründe erfassen den angefochtenen Bebauungsplan jeweils insgesamt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 28. März 2012 - 7 A 40/10 -, und vom 24. Oktober 2012 - 7 D 89/10.NE -. Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm betroffenen Plangebiet ist ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 10) ein bedeutsames Element der Planungskonzeption. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. Weiterhin ist der für das Gewerbegebiet GE 2 gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzte Einzelhandelsausschluss in der Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen unwirksam. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ein solcher Ausschluss bestimmter Nutzungsarten ist nur wirksam, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2012 ‑ 7 A 40/10 -. Daran fehlt es hier. Der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Gewerbegebiet GE 2 liegt kein schlüssiges städtebauliches Konzept zugrunde. Der Plangeber verfolgt mit dieser Festsetzung ausweislich der Planbegründung ein doppeltes Ziel: Sie dient zum einen der Begrenzung des Einzelhandels gemäß dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts, in dem der Standort M. als überwiegend städtebaulich nicht integrierte Standortagglomeration beurteilt wird, die weder ausgebaut noch in ihrer Attraktivität verstärkt werden sollte (S. 168). Der Konzeptentwurf enthält darüber hinaus den u.a. den Bereich M. erfassenden Hinweis, dass jegliche Erweiterung des Einzelhandels geeignet ist, die Entwicklungschancen benachbarter zentraler Versorgungsbereiche zu beeinträchtigen (Seite 168 Fußnote 82). Zum anderen verfolgt die in Rede stehende Festsetzung den Zweck, Flächen für produzierendes und verwaltendes Gewerbe zu sichern. Diese Zielsetzungen setzt der Bebauungsplan indes nicht konsistent um. Der Einzelhandelsausschluss im Gebiet GE 2 steht zunächst im Widerspruch zur Festsetzung des Gewerbegebiets GE 1 als unbeschränktes Gewerbegebiet i. S. v. § 8 BauNVO. Nach dieser Festsetzung ist im Gebiet GE 1 Einzelhandel generell bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig. Sie ermöglicht nicht nur den Ausbau bereits bestehender Einzelhandelsbetriebe in dem durch § 8 i. V. m § 11 Abs. 3 BauNVO normierten Rahmen, sondern auch die Neuansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe durch die Aufstockung bestehender Gebäude oder die Errichtung neuer Gebäude im Bereich bisheriger Frei- bzw. Stellplatzflächen. Besondere Gründe, die diesen über den Bestandsschutz weit hinaus reichenden Entwicklungsspielraum für den Einzelhandel im Gebiet GE 1 im Verhältnis zu dem Einzelhandelsausschluss im Gebiet GE 2 und den dort verfolgten städtebaulichen Vorstellungen hinreichend erklären könnten, vermag der Senat auch vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Auch die in der Nr. 1.2.2 erster und zweiter Spiegelstrich gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO festgesetzten Ausnahmen vom Einzelhandelsausschluss im Gebiet GE 2 widersprechen den mit der Ausschlussregelung verfolgten planerischen Zielen in nicht auflösbarer Weise, da sie die Ausdehnung bestimmter Arten des Einzelhandels im Gewerbegebiet GE 2 zulassen, ohne dass dafür ein hinreichend plausibler Grund ersichtlich wäre. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan in Anwendung der Absätze 5 bis 8 des § 1 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Anders als bei einer den Bestand sichernden Fremdkörperfestsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglichen die hier festgesetzten Rückausnahmen nicht nur die nach der Planbegründung (Seite 8) allein beabsichtigte planungsrechtliche Bestandssicherung für vorhandene bzw. genehmigte Betriebe (L. Straße 7b, 29 und 27), sondern darüber hinaus auch die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe einer der dort genannten Sparten im Gewerbegebiet GE 2. Die Unwirksamkeit des Nr. 1.2.1 normierten Einzelhandelsausschlusses erfasst den gesamten Bebauungsplan. Diese Festsetzung dient den oben aufgezeigten zentralen Planungszielen. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne einen Einzelhandelsausschluss für das Gewerbegebiet GE 2 erlassen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.