Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2008 wird aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 88.335,61 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 88.557,18 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 88.557,18 Euro, den die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2008 für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „U. “ in M. erhoben hatte. Im Kern geht es bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob es sich bei dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden ca. 270 m langen Teil der Straße U. (auch als „Querspange“ bezeichnet) und dem knapp 100 m langen in Ost-West-Richtung verlaufenden Teil dieser Straße, welcher die Verbindung zu dem übrigen Straßennetz der Gemeinde vermittelt, um eine einheitliche Erschließungsanlage handelt. Die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Umstand, dass die früher vorhandenen Anbindungen des alten (Nord-Süd-)Zuges des U1. an die L.----straße im Süden und die C.------straße im Norden beseitigt worden seien und die einzige Anbindung dieses Zuges an die L.----straße als Bestandteil des Straßennetzes der Gemeinde nunmehr allein über das in Ost-West-Richtung verlaufende Verbindungsstück gewährleistet sei, spreche dafür, das gesamte neue Gebilde des U. als einheitliche T-förmige Anlage anzusehen, die an die L.----straße „angedockt“ sei. Diese Sicht werde bestätigt durch einheitliche Ausbaumodalitäten in den Teileinrichtungen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2010 zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Kläger vor, die Aufhebung der Anbindung des früheren in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßenzugs sei lediglich ein Provisorium: Weder die Abtrennung mit Hilfe eines Pflanzbeetes im Norden noch die Aufstellung von Pfosten im Süden stellten bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise eine endgültige Abtrennung des alten Straßenzugs dar. Angesichts der unterschiedlichen Straßenlängen der beiden Züge des U. komme dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Verbindungsstück nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Ausbaumodalitäten von Fahrbahn, Gehweg und Rinnen ergäben keine Anhaltspunkte für eine einheitliche Erschließungsanlage. Stellte man maßgeblich auf die hier vorliegende Ausstattung mit Asphaltfeinbeton, einer ein- bzw. zweizeiligen Rinne und einem Gehweg mit identischer Pflasterung ab, würde eine Erschließungsanlage nahezu das gesamte Stadtgebiet umfassen, da es sich hierbei um den üblichen Ausstattungsstandard der Straßenanlagen dieser Gemeinde handele. Im Übrigen sei der Nord-Süd-Zug des U. – anders als das Ost-West-Stück – nicht durchgehend mit einem beidseitigen Gehweg ausgestattet. Auch die Straßenbreite sei nicht einheitlich, sondern variiere zwischen 4,5 m und 7,5 m. Die Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage sei auch unter folgendem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt: Das Bundesverwaltungsgericht habe – ausgehend vom Sinn und Zweck des Instituts der Erschließungseinheit – der Annahme einer Erschließungseinheit enge Grenze gezogen und damit den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auf wenige Fälle einer so genannten funktionalen Abhängigkeit von Erschließungsanlagen beschränkt. Dahinter stehe im Sinne einer bewussten Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast die Überlegung, dass die Anlieger einer regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und daher kostengünstigeren Anlage („Nebenstraße“) am Aufwand für die regelmäßig aufwändiger hergestellte, deshalb teurere Anlage („Hauptstraße“) beteiligt würden. Das sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen den in Rede stehenden Erschließungsanlagen ein Funktionszusammenhang bestehe, der diese mehr, als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutreffe, zueinander in Beziehung setze und insofern voneinander abhängig mache. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass bislang nahezu alle anliegenden Grundstücke durch den alten Straßenzug des U. ausreichend erschlossen gewesen seien. Die neu geschaffene Ost-West-Verbindung diene hingegen lediglich der Erschließung von zwei Parzellen, auf denen ein „Plus-Markt“ angesiedelt sei; ausschließlich dieser profitiere von der neu geschaffenen Anlage. Insofern sei nicht einzusehen, dass die Kosten für die angerechnete Erschließungsanlage, welche zu weit mehr als 50 % auf die neu geschaffene Verbindung entfielen, auf alle Anlieger der alten Erschließungsanlage abgewälzt würden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage eine Ermessensreduzierung als gerechtfertigt ansehe, um die Anlieger der Hauptstraße zu Gunsten der Anlieger der Nebenstraße nicht übermäßig zu belasten, müsse dies auch für den umgekehrten Fall gelten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil, wonach es sich bei der abgerechneten Erschließungsanlage „U. “ um eine einheitliche Erschließungsanlage handele. Die Anlage entspreche in ihrer heutigen Linienführung den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 155 in der Fassung der 1. Änderung. Selbst wenn man von zwei verschiedenen Anlagen ausgehe, läge hier ein Fall der funktionalen Abhängigkeit vor, der zur Bildung einer Erschließungseinheit zwinge. Entgegen den Ausführungen des Klägers profitiere von der neu geschaffenen Verbindung keineswegs ausschließlich der „Plus-Markt“. Der mit dem Ausbau verbundene Erschließungsvorteil, der gerade auch in der neuen Verbindung bestehe, komme in besonderer Weise auch den Gewebebetrieben an der alten Führung des U. zugute, welche nunmehr über eine verkehrsgerechte Anbindung an die L.----straße verfügten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig überwiegend für unbegründet hält. Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im weit überwiegenden Umfang hat sie hingegen keinen Erfolg. Der Erschließungsbeitrag ist bis zur Höhe von 88.335,61 Euro zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt M. vom 22. Dezember 1995 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28. Februar 1997 und der 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2001 erhoben worden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Erschließungsaufwand für den Nord-Süd-Zug und den Ost-Weg-Zug des U. insgesamt ermittelt und auf alle Anlieger der beiden Züge verteilt worden ist. Der Senat weist zunächst darauf hin, dass es sich bei den beiden Teilstücken des U. um zwei selbständige Erschließungsanlagen handelt. Das Erschließungsbeitragsrecht hebt in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ab auf eine selbständige Verkehrsanlage als einzelne Erschließungsanlage. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - IV C 55.76 -, BRS 37 Nr. 94; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 11. so dass der für beide Züge geltenden Straßenbezeichnung „U. “ hier insoweit keine Bedeutung zukommt. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen, so dass Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage kennzeichnen. Vgl. BVerwG, Urteile 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, BVerwGE 101, 225, und vom 21. September 1979 - IV C 55.76 -, BRS 37 Nr. 94, sowie Beschluss vom 9. Juli 2008 - 9 B 74.07 -, BRS 75 Nr. 155. Die Gestaltung der Einrichtungsmodalitäten der beiden Züge des U. führt nicht zur Annahme einer einzigen Erschließungsanlage. Insbesondere hinsichtlich der Straßenausstattung und der Straßenbreite weisen die beiden Züge teilweise erhebliche Unterschiede auf. Nicht zuletzt aus dem vorliegenden Fotomaterial geht hervor, dass das in Ost-West-Richtung verlaufende Verbindungsstück mit einem (sogar unterschiedlich gepflasterten) beidseitigen Gehweg ausgestattet ist, während dies auf den Nord-Süd-Teil der Straße nicht durchgehend zutrifft. Zudem variiert die Straßenbreite in nicht unerheblicher Weise. Der Umstand, dass der gesamte Bereich des U. mit einer einheitlichen Asphaltdecke versehen worden ist, reicht für die Annahme einer einzelnen Erschließungsanlage nicht aus, da gerade der hier gewählte Asphalt bei einer Vielzahl von Straßen Verwendung findet. Stellte man maßgebend hierauf ab, wäre eine sachgerechte Abgrenzung von erstmals hergestellten Verkehrsanlagen untereinander unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten innerhalb eines Stadtgebiets kaum noch praktikabel durchführbar. Das äußere Erscheinungsbild, d. h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln, ist grundsätzlich auch maßgebend für die Beantwortung der insbesondere bei der Abrechnung einer öffentlichen Sackgasse bedeutsamen Frage, ob es sich insoweit um eine aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts selbständige Erschließungsanlage oder lediglich um eine unselbständige, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare Verkehrsanlage und damit um ein „Anhängsel“, also einen Abschnitt der Straße handelt, in die diese Sackgasse einmündet. In diesem Zusammenhang kommt neben der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und ihrer Ausdehnung vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnelt und deshalb den Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erweckt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) einer typischen Zufahrt derart ähnelt, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -, BRS 75 Nr. 50 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1998 - 3 A 1222/92 -, HGZ 1999, 31; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 14 f. Hier erweist sich der Nord-Süd-Zug des U. mitnichten als unselbständiges „Anhängsel“ des Ost-West-Zuges. Zwar besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zur Querverbindung, weil nur über diese das übrige Straßennetz der Gemeinde mit Fahrzeugen erreicht werden kann (etwaige früher, d. h. vor erstmaliger endgültiger Herstellung des U. möglichen faktischen Anbindungen sind insoweit rechtlich irrelevant). Die Abbindung des Nord-Süd-Zugs im Norden und Süden stellt sich auch keineswegs als bloßes Provisorium dar. Vielmehr ist sie im Bebauungsplan Nr. 155 der Stadt M. in der Fassung seiner ersten Änderung ausdrücklich festgesetzt, und zwar im Süden mittels einer Straßenbegrenzungslinie und im Norden durch ein die gesamte Straßenbreite erfassendes Pflanzbeet. In der Bebauungsplanbegründung ist hierzu ausgeführt, dass die früher bestehende Verbindung von der C.------straße im Norden zur L.----straße im Süden über das in Rede stehende Teilstücke zur Vermeidung von Schleichverkehr aufgehoben werde. Zudem ermögliche die neue Trassenführung, welche ausschließlich über das neue in Ost-West-Richtung verlaufende Verbindungsstück führt, eine verkehrstechnisch angemessene Erschließung für den Schwerlastverkehr der an der Straße „U. “ angesiedelten Gewerbebetriebe. Die geschilderte Abhängigkeit des Nord-Süd-Zuges führt für sich genommen aber nicht zur Annahme eines unselbständiges „Anhängsels“ der Querverbindung des U. . Abgesehen davon, dass durch das in Nord-Süd-Richtung verlaufende – deutlich längere – Teilstück mehr Grundstücke erschlossen werden als durch das neue relativ kurze (knapp 100 m lange) Verbindungsstück, ist eine Länge des Nord-Süd-Zuges von immerhin ca. 260 m derjenigen einer typischen Zufahrt nicht mehr vergleichbar. Die oben zitierte Länge, bis zu der im Regelfall noch von einer unselbständigen Zufahrt ausgegangen werden kann (100 m), wird hier deutlich überschritten. Hinzu kommt, dass der Nord-Süd-Zug keineswegs gerade verläuft, sondern abknickt: In seinem südlichen Teil verläuft er bogenförmig Richtung Südosten; im nördlichen Teil verschwenkt er zunächst in einem Winkel von fast 90° nach Westen und sodann nach Norden. Somit lässt er sich nicht in seiner gesamten Ausdehnung von einem Punkt aus einsehen. Trotz der erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit der beiden Teilstücke des U. war der Aufwand für beide Teile gleichwohl gemeinsam zu ermitteln. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Zwar ist vorliegend keine Ermessensentscheidung der Beklagten dokumentiert, wonach sie die beiden Teilstrecken des U. zu einer Erschließungseinheit im Sinne der genannten Vorschrift zusammenfassen wollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist (Ermessensreduzierung auf Null) aber eine solche Erschließungseinheit zu bilden, wenn eine Erschließungsanlage von einer anderen dergestalt funktional abhängig ist, dass die Anlieger der einen Anlage (Nebenstraße: hier Nord-Süd-Zug) auf die Benutzung der anderen Anlage (Hauptstraße: hier Ost-West-Zug) angewiesen sind, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen, und bei getrennter Abrechnung die Grundstücke des Hauptzugs im Vergleich mit den Grundstücken der Nebenstraße mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, BVerwGE 134, 139 (148); siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2011 - 15 A 647/07 -, juris Rn. 36. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Wie bereits ausgeführt, stellt die Ost-West-Verbindung für den Nord-Süd-Zug die einzige befahrbare Anbindung an das öffentliche Straßennetz dar. M. a. W., die Anlieger des Nord-Süd-Zuges sind ausschließlich auf die Benutzung der Hauptanlage, d. h. des Ost-West-Zuges angewiesen, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Die Grundstücke an der Ost-West-Verbindung würden nach der plausiblen und vom Kläger auch nicht in Frage gestellten Berechnung der Beklagten vom 11. Oktober 2012 bei getrennter Abrechnung gegenüber den von der Nord-Süd-Strecke erschlossenen Grundstücken um mehr als ein Drittel höher belastet (22,1589 Euro/m² zu 2,6395 Euro/m²). Auch die vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung als quasi „negatives“ Tatbestandsmerkmal aufgestellte weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Erschließungseinheit, wonach ihre Bildung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen darf, ist vorliegend gegeben. Dagegen dringt der Kläger mit seinem Einwand, soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Ermessensreduzierung zur Annahme einer Erschließungseinheit als gerechtfertigt ansehe, um die Anlieger der Hauptstraße zu Gunsten der Anlieger der Nebenstraße nicht übermäßig zu belasten, müsse dies auch für den umgekehrten Fall gelten, nicht durch. Denn Sinn und Zweck der Bildung einer Erschließungseinheit ist der Ausgleich von Belastungsunterschieden zwischen den Anliegern der betreffenden Erschließungsanlagen, d. h. eine bewusste, dem Vorteilsgedanken und dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit Rechnung tragende Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast, indem die Anlieger der (regelmäßig weniger aufwändigen, deshalb kostengünstigeren) Nebenstraße am Aufwand für die (regelmäßig aufwändiger hergestellte, deshalb teurere) Hauptstraße beteiligt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, BVerwGE 134, 139. Vor diesem Hintergrund verbietet sich geradezu eine vom Kläger erwogene umgekehrte Anwendung. Hinzu kommt Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass die Gemeinde nicht auf jeden noch so geringen Belastungsunterschied reagieren muss. Erforderlich ist vielmehr ein Belastungsunterschied von einigem Gewicht. Je größer dieser ist, desto mehr wird sich ihre Ermessensausübung auf eine Zusammenfassung hin bewegen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 -, BVerwGE 134, 139. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eine Mindest voraussetzung aufgestellt hat, indem es eine Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit ausgesprochen hat, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke des Hauptzugs im Vergleich mit den Grundstücken der Nebenstraße mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden. Hingegen hat es nach oben keine Begrenzungen vorgenommen. Eine derartige Begrenzung würde auch dem dargestellten Sinn und Zweck der Bildung einer Erschließungseinheit widersprechen. Zudem ist die Mehrbelastung für die Anlieger der Nord-Süd-Strecke vorliegend auch nicht unverhältnismäßig höher als bei einer Einzelabrechnung. Die Belastung steigt bei der hier vorgenommenen Gesamtabrechnung lediglich um geringfügig mehr als das Zweifache im Vergleich zur Einzelabrechnung. Da die Beklagte somit verpflichtet war, eine Erschließungseinheit zu bilden, kommt es nicht darauf an, dass sie keine Erschließungseinheit bilden wollte, sondern die beiden selbständigen Erschließungsanlagen in der Annahme gemeinsam abgerechnet hat, es handele sich insgesamt um nur eine einzelne Erschließungsanlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2011 ‑ 15 A 647/07 -, juris Rn. 36. Die Berufung ist jedoch begründet, soweit der Kläger zu einem den Betrag von 88.335,61 Euro übersteigenden Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist. Nur insoweit ist der angefochtene Bescheid vom 25. November 2008 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger im Umfang von 221,57 Euro auch anteilig an den Kosten beteiligt worden ist, die für die Herstellung von Zufahrten auf Privatgrundstücken als Anpassungsstrecken zur öffentlichen Erschließungsanlage aufgewendet worden sind. Hierfür gibt es keine Ermächtigungsgrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, erscheint es sachgerecht, dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.