Beschluss
12 B 423/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0506.12B423.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO verneint. Die Antragsteller haben auch mit dem - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfenden - Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die - im einstweiligen Rechtschutzverfahren ausschließlich allein geltend gemachten - Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 20 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Sie dringen insbesondere mit der Rüge, ein Bedarf nach §§ 27ff. SGB VIII liege nicht vor, nicht durch. Nach § 20 Abs. 1 SGB VIII soll, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des oder der im Haushalt lebenden Kindes bzw. Kinder übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung unterstützt werden, wenn er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, und Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. Die Gewährung solcher Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII kommt vorliegend nicht (mehr) in Betracht. Sie ist nicht mehr die nach den Umständen des konkreten Einzelfalls geeignete Leistung der Jugendhilfe. Dies gilt auch ungeachtet der Frage, ob Leistungen nach § 20 SGB VIII tatbestands-mäßig nur für einen vorübergehenden (Not)Zeitraum bewilligt werden können, vgl. LSG NRW, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 9 SO 26/11 -, juris, unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09 -, EuG 2011, 257, juris; wohl auch: Jutta Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, und Norbert Struck, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 20, Rn. 30, oder ob dieses Leistungsangebot bei einem Ausfall des überwiegend betreuenden Elternteils tatbestandsmäßig keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt. Selbst für den Fall, dass § 20 Abs. 1 SGB VIII tatbestandsmäßig keine zeitliche Beschränkung enthalten sollte, wogegen allerdings bereits die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift der Vorschrift ( „...in Notsituationen“) sprechen könnte, muss die begehrte Aufnahme oder Fortführung einer Hilfe nach § 20 Abs. 1 SGB VIII nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch (weiter) die geeignete Hilfeform sein. Die Eignung dieser Hilfeform fehlt jedoch unter anderem, wenn die Erreichung des Ziels der Vorschrift, dem Kind (oder hier den Kindern) den familiären Lebensraum in einer Notsituation zu erhalten, bis der zurückbleibende Elternteil oder die Elternteile diese Aufgabe wieder selbst übernehmen kann bzw. können, tatsächlich nicht mehr möglich oder aber auf Dauer nicht absehbar ist. Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 20, Rn. 12; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011 § 20, Rn. 16. Dass vorliegend eine solche, ihrer Dauer nach nicht absehbare Mangelsituation bezogen auf beide Antragsteller gegeben ist, ergibt sich zwanglos schon aus ihrem eigenen Vorbringen. Diese haben unter dem 21. März 2013 an Eides Statt versichert, dass sie beide aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenwärtig nur sehr begrenzt in der Lage seien, ihre Drillinge angemessen in Eigenregie zu versorgen. Sie seien auf die Hilfe des Jugendamts angewiesen. Den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Attesten lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich an ihrem schon länger bestehenden gesundheitlichem Zustand in überschaubarer Zukunft etwas ändert. Derart verfestigten Mangelsituationen ist, wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin zutreffend gesehen haben, zwar unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen, aber immer mit dem in der Jugendhilfe im Vordergrund stehenden Ziel der Gewährleistung des Kindeswohls mittels des - gegenüber § 20 Abs.1 SGB VIII flexibleren und umfassenderen - Leistungsspektrums der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII zu begegnen. Der Ausfall des betreuenden Elternteils im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB VIII ist immer - denknotwendig - mit einem Ausfall von Erziehungsleistungen verbunden, der - gerade wenn er von nicht absehbarer Dauer ist - auch ein Erziehungsdefizit im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII begründet. Die am Kindeswohl zu messenden Erziehungsleistungen der Eltern zielen nämlich auf die Befriedigung der leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Grundbedürfnisse eines Kindes, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011 § 27, Rn. 5, wozu selbstverständlich die Betreuung und Versorgung des Kindes gehört. Vor diesem Hintergrund sind, anders als von den Antragstellern wohl angenommen, Unterstützungsleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB VIII wie die Hilfe zur Erziehung Jugendhilfemaßnahmen mit sozialpädagogischen Inhalt. Vgl. Norbert Struck, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 20, Rn. 1. Zur Vermeidung eines Missverständnisses bei den Antragstellern ist ausdrücklich zu betonen, dass die Feststellung eines solchen Erziehungsdefizits nicht mit einem Schuldvorwurf gegenüber den Personensorgeberechtigten verbunden ist. Es handelt sich vielmehr um einen rein normativen Begriff, bei dem es auf das Vorliegen des objektiven Mangels und nicht auf das Vorliegen eines subjektiven Makels des oder der Erziehenden ankommt. Vgl. nur Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 27, Rn. 2. Nach alledem geht das weitere Beschwerdevorbringen ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.