OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 858/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0507.14A858.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 46.153,54 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 46.153,54 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte von seinem entsprechend § 94 VwGO eröffneten Aussetzungsermessen dahingehend Gebrauch machen müssen, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 ‑ 3 K 104/11 ‑ auszusetzen. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Aussetzung abgelehnt, wie es auch der Senat tut. Es besteht wegen der genannten Vorlage des Finanzgerichts Hamburg an den Gerichtshof der Europäischen Union keine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zum Ergehen der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 ‑ 14 A 2916/12 ‑, NRWE Rn. 10 ff. Insbesondere trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, dass die durch § 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sichergestellte Letztentscheidungsbefugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union "ausgehebelt" würde, wenn die nationalen Gerichte ihre Auffassung von der Auslegung des europäischen Rechts an die Stelle des Gerichtshofs setzten. Zur eigenständigen Auslegung und Anwendung des europäischen Rechts besteht sehr wohl unter bestimmten, hier vorliegenden Bedingungen eine Befugnis der nationalen Gerichte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 ‑ 14 A 2351/12 , NRWE Rn. 10 ff. Dass andere Gerichte von ihrem Aussetzungsermessen einen anderen Gebrauch machen, ist unerheblich. Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des übergeordneten Gerichts abgewichen sein soll. Die angebliche Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, es müssten die Gegebenheiten im Satzungsgebiet umfassend berücksichtigt werden, ergibt sich nicht aus der zitierten Fundstelle. Dort führt das Gericht allein aus, dass dann, wenn man durchschnittliche Umsätze und durchschnittliche Kosten ermitteln wolle, die Frage, wie breit die Datenbasis sein müsse, von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet abhänge. Aber selbst einem derartigen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht keinen abweichenden Rechtssatz entgegengestellt, da es durchschnittliche Umsätze und durchschnittliche Kosten nicht ermittelt hat. Soweit die Klägerin sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Gerätebestandsentwicklung in Siegen eine indizielle Bedeutung für das Fehlen einer Erdrosselungswirkung der Steuer habe, ist eine Divergenz zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargelegt, weil dieses Gericht nichts zur Gerätebestandsentwicklung in Siegen entschieden hat. Der nicht, auch nicht zu diesem Punkt geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) läge auch nicht vor. Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten in Spielhallen. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte, die sich auf einem Allzeithoch befinden, ist das Gegenteil der Fall. Die Entwicklung stützt vielmehr die Annahme, dass noch nicht einmal eine ‑ legitime ‑ Lenkungswirkung zur erwünschten Verminderung des Bestands eingetreten ist. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff. Die Spekulationen der Klägerin über andere Gründe für die Bestandsentwicklung erschüttert nicht die Tatsache, dass nach wie vor in Geldspielgeräte investiert wird, mit denen somit offensichtlich Geld verdient werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.