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Beschluss

19 E 835/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0510.19E835.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Gründe: Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist eine Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO, für welche die Beschwerde weder nach § 146 Abs. 2 VwGO noch durch eine andere Bestimmung der VwGO ausgeschlossen ist. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2011 ‑ 6 E 121/11 ‑, juris, Rdn. 1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren zu Recht entsprechend der 1. Alternative des § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens C-291/12 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. § 94 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn der andere Rechtsstreit beim EuGH anhängig und die dortige Beantwortung einer Rechtsfrage vorgreiflich ist, ohne direkt die Rechte des Klägers zu betreffen. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2007 ‑ 6 C 20.06 ‑, juris, Rdn. 1, 4, und vom 4. Mai 2005 ‑ 4 C 6.04 ‑, BVerwGE 123, 322, juris, Rdn. 56; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Oktober 2009 ‑ 6 S 166/09 ‑, VBlBW 2010, 124, juris, Rdn. 3 m. w. N. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das genannte Vorabentscheidungsverfahren ist vorgreiflich für das vorliegende Klageverfahren, weil auch dieses die Vorlagefrage nach der Gültigkeit der europarechtlichen Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten betrifft. Gegen die entsprechende Anwendung des § 94 VwGO auf parallel liegende Verfahren anderer Betroffener wendet der Kläger zu Unrecht ein, die Entscheidung des EuGH im genannten Vorabentscheidungsverfahren sei für das vorliegende Klageverfahren nicht verbindlich. Auf eine Bindung nach § 121 VwGO kommt es für § 94 VwGO nicht an. Die Vorgreiflichkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die hier entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen Gegenstand des beim EuGH anhängigen Verfahrens sind. Die hiervon grundsätzlich abweichende Auffassung des Klägers, der Gedanke der Prozessökonomie sei „falsch“, findet in der gegenwärtig geltenden Fassung des AEUV und der VwGO keine Grundlage. Die erneute Anrufung des EuGH würde den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass davon neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, sein Verfahren betreffe auch die Zulässigkeit biometrischer Gesichtsbilder, während es im vorgelegten Verfahren nur um die Abgabe von Fingerabdrücken gehe. Tatsächlich betrifft die dem EuGH zur Entscheidung vorgelegte Frage umfassend die Gültigkeit des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004, ohne zwischen der Zulässigkeit von Fingerabdrücken einerseits und biometrischen Gesichtsbildern andererseits zu differenzieren. VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 15. Mai 2012 ‑ 17 K 3382/07 ‑, NVwZ 2012, 982, juris, Nr. II des Tenors sowie Rdn. 38. Der Senat kann die Ermessensausübung des Verwaltungsgerichts nach § 94 VwGO nur auf Ermessensfehler überprüfen, nicht aber sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verwaltungsgerichts setzen. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2013 ‑ 5 E 2244/12 ‑, juris, Rdn. 5. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Auch die Einwände des Klägers gegen die Ermessensausübung des Verwaltungsgerichts nach § 94 VwGO greifen nicht durch. Mit seiner Bezugnahme auf Rdn. 63 des zitierten Beschlusses des BVerwG vom 4. Mai 2005 hat es sich dessen Erwägungen zu Eigen gemacht, mit der Aussetzung die Gefahr inhaltlich miteinander in Widerspruch stehender Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und seiner Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit dem EuGH nachzukommen. Diese Erwägungen haben Vorrang vor den Einwendungen, die der Kläger hiergegen erhebt. Insbesondere steht sein erklärtes Ziel, Einsicht auch in die Akten des dem EuGH vorgelegten Verfahrens des dortigen Klägers zu bekommen, weder mit der Aussetzung im Zusammenhang noch bietet § 100 VwGO hierfür eine Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.