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Beschluss

12 B 400/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0513.12B400.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht mangels Weiterleitung des unter dem 18. November 2012 von der Betreuerin der Antragstellerin gestellten Antrags eine vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 14 SGB IX angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist § 14 SGB IX nicht etwa deshalb von vornherein nicht anwendbar, weil kein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i. S. v. § 5 Nr. 4 SGB IX gestellt worden wäre, für die die Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX allein als Rehabilitationsträger in Betracht kommt, sondern lediglich ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Wenn die Betreuerin in dem unter dem 18. November 2012 gestellten Antrag unter Hinweis auf Umfang und Form der bisher in der Einrichtung B. der Antragstellerin zuteil gewordenen Hilfe von einer "Weitergewährung" spricht, kann das nämlich schon nicht im Sinne einer verbindlichen rechtlichen Einordnung der begehrten Hilfe als Hilfe zur Erziehung verstanden werden. Auch als Berufsbetreuerin bleibt Frau N. -H. – jugendhilferechtlich gesehen – Laiin, die dementsprechend mit ihrer Bezugnahme lediglich den Hilfebedarf ihres Mündels umschreiben und auf die insoweit zu den früheren Leistungszeiträumen bereits bei der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen verweisen will. Ein die Frist auslösender Antrag muss auch nicht förmlich auf Leistungen zur Teilhabe gerichtet sein, sondern es müssen Unterlagen vorgelegt werden oder – wie hier – teilweise als bereits vorliegend in Bezug genommen werden, die eine Beurteilung der Zuständigkeit gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Eigenschaft der erstangegangenen Behörde als Rehabilitationsträger ermöglichen, namentlich die Identität und das konkrete Leistungsbegehren erkennbar machen. Vgl. Götz, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, § 14 Rn. 7. Eine bestimmte Leistungsart muss nicht genannt werden. Die nähere Konkretisie-rung des Leistungsbedarfs ist Aufgabe des Rehabilitationsträgers nach § 10 SGB IX. Bei Hilfeersuchen mit nur allgemeiner Problembeschreibung hat der Rehabilitations-träger ggfs. auch nach § 16 Abs. 3 SGB I auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Vgl. Fuchs, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 14 Rn. 8. Vorliegend drängte sich nach den Umständen des Einzelfalls aber gerade auch § 41 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII als in Frage kommende Rechtsgrundlage für eine Hilfeleistung der Antragsgegnerin als Rehabilitationsträgerin auf. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber nämlich von der Annahme aus, dass im Regelfall die Entwicklung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII) mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Wesentlichen abgeschlossen ist, der volljährig gewordene junge Mensch – wie die Antragstellerin – also keiner weiteren pädagogischen Einwirkung seitens seiner Eltern bzw. seitens sonstiger Personensorgeberechtigter bzw. sonst erziehungsberechtigter Personen oder Institutionen mehr bedarf. Konsequenterweise endet der Anwendungsbereich der §§ 27 – 35 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) – also auch des § 30 SGB VIII zum Erziehungsbeistand – grundsätzlich mit Erreichen des Volljährigkeitsalters. So auch: VG Würzburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 – W 3 K 10.1077, W 3 K 08.2019 –, juris. Dementsprechend war hier ausweislich der Fortschreibung des Hilfeplans vom 15. Januar 2010 für die Zeit ab dem 27. April 2010, zu dem die Antragstellerin laut amtsgerichtlicher Festlegung nach dem für sie maßgeblichen kamerunischen Recht die Volljährigkeit erreichen sollte, ein Wechsel in eine andere Hilfeart im Gespräch und kam insoweit – nach Maßgabe der Einlassung der Jugendamtsmitarbeiterin der Antragsgegnerin im Hilfeplangespräch vom 4. März 2010 bzw. mit Blick auf einen Vermerk in den Förderungsakten der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 – eine Hilfe nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII in Betracht. Die Hilfe in ihrer alten Form sollte in Zusammenhang mit der Vollendung des 21. Lebensjahres am 27. April 2010 zum 26. April 2010 eingestellt werden. Wenn die Antragsgegnerin dennoch in der Zeit vom 27. April 2010 bis zum 30. November 2012 die vereinbarten Tagessätze an die B. für die Unterbringung der Antragstellerin sowie die Beiträge zur Krankenkasse der Antragstellerin weiter gezahlt hat, trug diese Hilfe deshalb – auch wenn die Antragsgegnerin das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat – innerlich bereits den Charakter nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII und lässt sich nicht als Fortführung der Hilfe zur Erziehung einordnen. War der unter dem 18. November 2012 gestellte Antrag nach alledem als solcher zumindest auch auf die Gewährung von Teilhabeleistungen zu verstehen, griff die Kompetenz, Befugnis und Pflicht der Antragsgegnerin als erstangegangener Rehabilitationsträgerin auch dann, wenn sie nach dem für sie maßgeblichen Rehabilitationsrecht "eigentlich" (objektiv betrachtet) nicht verpflichtet gewesen sein sollte. Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann Rehabilitationsleistungen nur noch ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 – 3 SGB IX nicht zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (s. § 7 Abs. 2 SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des Rehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu erbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung des § 14 Abs. 2 SGB IX nur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit eine am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht entspricht. Vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 2 L 299/09 – mit Hinweis auf: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R –, FEVS 56, 385; Bay.VGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 12 CE 05.1287 –, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. Dezember 2006 – 12 CE 06.2732 –, NDV-RD 2007, 110, m.w.N. Die in § 14 SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Hilfesuchenden daher auf alle Rechtsgrundlagen, die in der jeweiligen Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Vgl. zum zweitangegangenen Rehabilitationsträger auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 12 A 2170/10 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 1 A 804/11 –, juris. Danach spielt es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keine entscheidende Rolle, inwieweit die Antragsgegnerin die Eingliederungshilfeleistungen tatsächlich auch aus eigenem Recht nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 35a SGB VIII hätte erbringen müssen. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin vorliegend nicht damit gehört werden, es habe sich bei der von der Antragstellerin erstrebten Hilfe deshalb, weil prognostisch mit einer Laufzeit deutlich über das 21. Lebensjahr hinaus zu rechnen gewesen sei, mangels eines "begrenzten Zeitraums" i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht um eine jugendhilferechtliche Maßnahme gehandelt, sondern vielmehr sei der Sozialhilfeträger zuständig gewesen. Dass die Antragsgegnerin entsprechende Überlegungen zu dem früheren Antrag auf Fortführung der Hilfe vom 29. März 2010 angestellt hat, entband sie auch nicht von der Pflicht zur Überprüfung ihrer Zuständigkeit und ggfs. fristgerechten Weiterleitung des hier streitbefangenen Antrags. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin vorliegend ebenso mit ihren Einwendungen gegen die Eignung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII ausgeschlossen. Dieses Ergebnis ist – wohl entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – keineswegs unbillig. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung soll § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegen zu wirken. Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der Maßnahmen sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen; durch eine rasche Klärung der Zuständigkeit soll das Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Dies liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Die Vorschrift nimmt es insoweit auch in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. Juli 2009, a.a.O., mit Hinweis auf: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 – L 13 SO 5/07 ER –, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss vom 27. September 2006 – L 11 B 342/06 SO ER –, FEVS 58, 379; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 – L 9 B 268/05 SO ER –, FEVS 57, 237. Die Antragsgegnerin vermag gleichfalls nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, der neuerlich bei ihr unter dem 18. November 2012 gestellte Antrag sei mit Blick auf das am 11. September 2012 eingestellte Klageverfahren 19 K 7091/11 rechtsmiss-bräuchlich und deshalb für eine Anwendung des § 14 SGB IX unbeachtlich. Vor dem Hintergrund, dass das Klageverfahren 19 K 7091/11 nicht als Ergebnis einer streitigen Auseinandersetzung, im Verlauf derer sich die Zweifelhaftigkeit der Position der Klägerin herausgestellt hätte, sondern mangels Betreibens, dessen Ursachen unbekannt sind, eingestellt worden ist, kann es der Antragstellerin nicht als treuwidrig vorgeworfen werden, wenn sie sich für einen neuen, anderen Zeitraum erneut an den nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger wendet. Dafür, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin bewusst in die "Falle" des § 14 SGB IX laufen lassen wollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Darauf deutet insbesondere auch nicht der Umstand hin, dass die Antragstellerin Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst ca. 2 Monate nach der endgültigen Leistungseinstellung angebracht hat. Es ist durchaus nachvollziehbar und liegt geradezu nahe, dass dies erst auf den Druck der Einrichtung des freien Trägers geschehen ist, die nicht bereit war, die Antragstellerin weiter ohne Kostenzusage eines Sozialträgers und gesicherte Krankenversorgung unterzubringen, zu versorgen und zu betreuen. Dass die Antragstellerin gezielt zumindest den Zeitablauf zwischen ihrer Untätigkeit im Klageverfahren 19 K 7091/11 und der Stellung des Eilantrages bzw. der Einreichung der Klage eingesetzt hätte, um sich gegenüber der Antragsgegnerin in eine günstige Ausgangsposition zu stellen, ist reine Spekulation und entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Mit solchen unsubstantiierten Vorhaltungen und der pauschalen, polemisierend auf die Zeitabläufe abstellenden Unterstellung, ein Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin "widerspreche in eklatanter Weise dem Sinn und Zweck des Eilverfahrens", kann sich die Antragsgegnerin ihrer Verantwortung als Rehabilitationsträgerin gegenüber einem Hilfebedürftigen nicht entziehen. Vergeblich versucht die Antragsgegnerin letztendlich auch Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu wecken, weil die Krankenkasse mit Schreiben vom 4. April 2013 erklärt habe, dass ein Ruhen des Leistungsanspruchs der nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter hilfebedürftigen Antragstellerin nicht in Betracht komme. Die Antragsgegnerin lässt unberücksichtigt, dass die Eingliede-rungshilfe nach § 41 SGB XIII i. V. m. §§ 35a Abs. 2 Nr. 4, 40 SGB VIII nach Maßgabe einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen überschlägigen Betrachtung vorliegend auch die Beitragszahlung zur Krankenversicherung umfassen kann, vgl. zur Übernahme der Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (oder wie hier einer Ersatzkasse): Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2011, § 40 Rn. 19, die Krankenkassenbeiträge dann also einen bloßen Annex zu Leistungen der Eingliederungshilfe darstellen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Hinweis auf die Bedürfnisse der Antragstellerin dargelegt hat, dürfte hier ein den Umständen nach geeigneter Fall für ein solches Vorgehen gegeben sein. In diesem Zusammenhang braucht sich die Antragstellerin – vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren unter dem Gesichtspunkt auch des § 264 SGB V – nicht auf den deutlich reduzierten Versorgungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verweisen zu lassen, der ihr als hilfebedürftiger Versicherter im Fall des Beitragsrückstandes verbleibt. Vgl. dazu: Röcher, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, Stand 1. April 2012, § 16, Rnrn. 55 und 56. Wenn die Antragsgegnerin ergänzend mit dem Hinweis auf die letztmalige Entrichtung von Krankenkassenbeiträgen zum 30. November 2012 darlegen will, dass sie den Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin bereits bis zum 31. Dezember 2012 sichergestellt habe, gelingt dies nicht. Dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben der C. vom 4. April 2013 ist zu entnehmen, dass die Zahlung für den Monat Dezember 2012 mit früheren Beitragsforderungen aus dem Jahre 2007/2008 verrechnet, also gerade nicht endgültig dem Beitragsmonat Dezember 2012 gutgeschrieben worden ist. Mit den formalen Rügen unzureichender Sachaufklärung und mangelnder Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Antragsgegnerin letztendlich ebenfalls nicht gehört werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz einerseits vermag die vom Verwaltungsgericht angenommene hinreichende Glaubhaftmachung gerade auch der Notwendigkeit einer weiteren Hilfegewährung hier nicht in Frage zu stellen. Soweit der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt und lediglich dort zurücktritt, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, 1112, juris, hat das nämlich lediglich die Reduzierung der Anforderungen an die dem Antrag-steller obliegende Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und/oder Anordnungs-anspruch zur Folge, verpflichtet das Gericht aber nicht, vom jeweiligen Antragsgegner nur unzureichend vorgetragene anspruchsvernichtenden bzw. –hemmenden Gegentatsachen weiter nachzugehen, also die gegen den geltend gemachten Anspruch gerichteten Einwendungen schlüssig zu machen. So schon OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 12 B 499/12 –. Soweit die Antragsgegnerin andererseits keine Gelegenheit gehabt haben sollte, vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 20. März 2013 und seinen Anlagen Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich geworden, dass sich dies wegen einer anderen Sachverhaltsauffassung der Antragsgegnerin auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgewirkt hätte. Es ist insoweit ausreichend, dass die Antragsgegnerin sich mit der Beschwerde Gehör verschaffen konnte. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Übrigen nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten im Ergebnis nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 – 12 B 22.12 u.a. –, juris, jeweils m.w.N. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.