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Beschluss

15 A 171/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.15A171.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.864,93 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.864,93 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist auslegungsbedürftig, denn die Klägerin nennt mit dem Zulassungsantrag keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe, aus denen eine Berufung zugelassen werden kann. Es ist schon fraglich, ob sich das Zulassungsvorbringen mit hinreichender Deutlichkeit dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lassen kann. Zu Gunsten der Klägerin geht der Senat aber davon aus, sie wollte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts behaupten. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die hier abgerechnete Erschließungsanlage „I.----straße – nach Osten entl. der Grundstücke Haus Nr. 1 – 15 verlaufende Straße“ eine erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Anlage und nicht bloß ein unselbständiger Bestandteil des Hauptzuges I.----straße ist. Dem hat die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen zu setzen. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise eher den Eindruck einer Zufahrt erwecke, erweist sich als bloße Behauptung, die nicht näher begründet wird. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der über 250 m lange, leicht abknickende Straßenzug, der zudem von seiner Einmündung aus nicht komplett einsehbar ist, lediglich einer Zufahrt gleichen soll. Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht zudem im Zusammenhang mit der Frage nach der (Un-)Selbständigkeit der Anlage keineswegs ausschließlich auf die Länge der Straße abgestellt, sondern zusätzlich zu der Länge auch den Gesamteindruck und den Ausbauzustand der Straße gewürdigt. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Darüber hinaus lässt sich der von der Beklagten am 27. Dezember 1988 ausgestellten Bescheinigung über Erschließungs-, Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträge nicht ansatzweise entnehmen, dass sie – die Beklagte – davon ausgegangen sei, dass der Hauptzug und der Nebenzug der I.----straße eine einzige Erschließungsanlage bildeten mit der Folge, dass Erschließungsbeiträge erst dann erhoben werden könnten, wenn Haupt- und Nebenzug fertiggestellt und die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Anlage insgesamt gegeben seien. An keiner Stelle der Bescheinigung findet sich ein Hinweis darauf, dass die Beklagte den Hauptzug der I.----straße und den nach Osten abzweigenden Nebenzug als eine einheitliche Anlage betrachten würde. Die Klägerin will insoweit etwas in die Bescheinigung hineinlesen, was bei zutreffender objektiver Betrachtung darin nicht enthalten ist. Somit ist es für das vorliegende Verfahren auch vollkommen unerheblich, ob der Hauptzug der I.----straße bislang ausgebaut ist oder nicht. Ebenso wenig bedurfte es vorliegend einer Abschnittsbildung. Mit der Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen für die endgültige Herstellung der hier in Rede stehenden Erschließungsanlage hat die Beklagte sich auch nicht in Widerspruch zu der erwähnten, von ihr ausgestellten Bescheinigung gesetzt. Seinerzeit konnte die Anlage mangels Widmung noch nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abgerechnet werden. Nichts anderes kommt in der Bescheinigung hinreichend deutlich zum Ausdruck. Hingegen liegen zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vor. Mit anderen Worten, der in der Bescheinigung für die Zukunft in Aussicht gestellte Fall, wonach der Erschließungsbeitrag erhoben werde, wenn die Anlage fertiggestellt sei und abgerechnet werden könne, ist eingetreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich treuwidrig verhalten haben soll. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Jahr 2010 vorgenommenen Widmung verfangen nicht. Angesichts der Bestandskraft der erfolgten Widmung könnten allenfalls Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 VwVfG NRW zur Unwirksamkeit der Widmung führen (§ 43 Abs. 3 VwVfG NRW). Siehe dazu Stuttmann, Die Herstellung der Öffentlichkeit einer Straße durch Widmung, NWVBl. 2005, 255 (256). Vorliegend lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass die Widmung der Straße an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet. Entgegen dem Zulassungsvorbringen setzt die Widmung nach § 6 StrWG NRW keineswegs voraus, dass eine Aufzählung der Nummern der Flurstücke, die gewidmet werden sollen, zwingend erforderlich ist. Die hier vorgenommene Widmung der I.----straße in ihrem „nach Osten abzweigende(n) entlang der Grundstücke Haus Nr. 1 – 15 verlaufende(n)“ Teil hat den Umfang der Widmung hinlänglich deutlich konkretisiert; zumindest ist der Widmungsumfang hinreichend bestimmbar. Von einer offensichtlichen Unbestimmtheit kann jedenfalls keine Rede sein. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen beanstandet wird, „dass bei der Berechnung der Erschließungskostenhöhe die Flurstücke mit der Nummer 670 und 668 mit in die Berechnung eingeflossen sind“, ist die Berufung schon deshalb nicht zuzulassen, weil die Klägerin insoweit jegliche Begründung vermissen lässt und damit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Es ist nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die genannten Flurstücke zum abgerechneten Aufwand stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.