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Beschluss

18 A 1478/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.18A1478.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt Gründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs.2 und 3, 125 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs.2 Nr. 3 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2013 – 18 A 476/13 – sowie Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rz.106. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger trägt vor, es sei eine „vollständige Integration des Klägers und seiner Familie vorliegend zu unterstellen“; er lebe bereits seit mehr als 20 Jahren in Deutschland und kenne die Verhältnisse im Kosovo gar nicht Das Verwaltungsgericht habe seine Integration wegen der strafrechtlichen Verurteilung abgelehnt. Er bedauere diese Straftat, bei der es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe, sehr. Seit der Verurteilung hätten sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „vollständig geändert“. Er habe in der Zwischenzeit eine eigene Familie gegründet und sei nun ein fürsorglicher Familienvater; es habe in der Folgezeit auch keine strafrechtlich relevanten Vorkommnisse mehr gegeben. Auch sei ihm die Strafe zwischenzeitlich erlassen worden. Er lebe in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen. Er arbeite nun als Teilzeitkraft und nicht mehr auf 400 Euro Basis. Seine beiden 2002 und 2006 in Deutschland geborenen Kinder Arijan und Aslan seien ebenfalls integriert und besuchten den Kindergarten bzw. die Hauptschule, seine Ehefrau sei im Besitz einer bis 31. Dezember 2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG und stehe ebenfalls in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die familiäre Lebensgemeinschaft werde zerstört, wenn er in den Kosovo zurück müsste. Diese Ausführungen ergeben keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im o. g. Sinne, denen in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger könne aufgrund des Urteils des Amtsgerichts X. vom 20. April 2009, mit dem er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 scheide ebenfalls aus. Die Ausreise des Klägers sei insbesondere nicht mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedürfen keiner Überprüfung oder Klärung in einem Berufungsverfahren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sich jedenfalls seit etwa März 1991 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Denn ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnendes Privatleben kommt grundsätzlich – und so auch hier - nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 -, JURIS sowie Senatsbeschluss vom 10. April 2013 – 18 A 2518/12 – m.w.N. Der Aufenthalt des Klägers war aber von 1993 – nach dem Ende des ersten Asylverfahrens – bis 2007 –, als ihm auf der Grundlage des § 104a AufenthG eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt wurde, nur geduldet, so dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts nicht entwickeln konnte. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, ihm sei eine hinreichende wirtschaftliche Integration gelungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 vorgelegten Arbeitsvertrages des Klägers mit der T. O. GmbH & Co.KG über eine Tätigkeit als Hausmeister. Denn hierbei handelt es gemäß dessen § 1 Nr. 3 (lediglich) um eine bis zum 14. Dezember 2012 befristete Tätigkeit. Der Vortrag des Klägers bietet auch keine Veranlassung, eine Entwurzelung des Klägers hinsichtlich seines Heimatlandes anzunehmen, zumal auch seine Ehefrau aus dem Kosovo stammt und mit den dortigen Lebensverhältnissen schon aufgrund seines sonstigen familiären Umfeldes vertraut sein wird. Dass die Ausreise des Klägers auch mit Blick auf Art. 6 Abs.1 GG nicht rechtlich unmöglich ist, hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt, ohne dass der Kläger dem substantiell entgegengetreten wäre. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2013 – 18 A 2518/12 - sowie Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, §124 Rz. 127 m.w.N. Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer über den Einzelfall hinaus grundsätzlich bedeutsamen Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 18 A 2148/12 -. Eine dementsprechende Frage lässt sich dem Zulassungsvorbringen ausdrücklich nicht entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, das vorliegende Verfahren habe „grundsätzliche Bedeutung auch unter Berücksichtigung des Aspektes der grundrechtlich geschützten Familie“, sind die hier unter dem Aspekt des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK relevanten Fragen aus den oben genannten Gründen durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Soweit der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung ergebe sich „insbesondere auch auf die Zulässigkeit der Nachwirkungen einer strafrechtlichen Verfehlung, die bereits viele Jahre zurückliegt und die gleichwohl heute noch ausländerrechtliche Wirkung entfaltet, obgleich hier ein unmittelbarer und insbesondere zeitlicher Zusammenhang kaum noch besteht“, trifft dies nicht zu. Im Zusammenhang mit Anordnungen der obersten Landesbehörde auf der Grundlage des § 23 AufenthG [bzw. § 32 AuslG a.F.) ist geklärt, dass es zulässig ist, neben Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch Ausschlussgründe festzulegen und dass von diesen Ausschlussgründen auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsaspekten abgesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 -, InfAuslR 2001, S. 70 (71 f.) sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2009 – 18 A 1063/09 – und vom 14. März 2011 – 17 A 55/11 -, beide Juris m.w.N. Ebenfalls geklärt ist, dass strafrechtliche Verurteilungen bei einer Gesamtabwägung im Rahmen der Frage, ob eine Ausreise des Ausländers rechtlich unmöglich i.S.d. des § 25 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 8 EMRK) ist, herangezogen werden können. Welches Gewicht diese im Rahmen der Gesamtabwägung haben, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer verallgemeinernden Beantwortung entzieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 B 30.10 – und Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 -, beide Juris. Sollte das Zulassungsvorbringen auch im Sinne einer Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen sein, so begründeten die Darlegungen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht au §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.