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Beschluss

3 A 1539/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0516.3A1539.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.093,33 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.093,33 € festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag, über den im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Der am 5. April 19 geborene Kläger wurde mit Ablauf des 30. November 1989 im Rang eines Justizvollzugshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1989 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Im Rahmen sog. Jahreserklärungen über den Bezug von Einkünften neben dem Ruhegehalt gab der Kläger gegenüber dem LBV an, Einkommen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu beziehen, den er etwa im Jahre 1974 von seiner Mutter geerbt habe. Mit Schreiben vom 16. September 1998 wies das LBV den Kläger darauf hin, dass mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 u.a. die Folgen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen neu geregelt würden. Betroffen hiervon seien auch Versorgungsberechtigte, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen am 1. Januar 1999 Versorgungsbezüge erhielten und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. In einem beigefügten Merkblatt wurden die Neuregelungen im Einzelnen erläutert und hierbei u.a. darauf hingewiesen, dass den am 31. Dezember 1998 vorhandenen Versorgungsberechtigten längstens für sieben Jahre Bestandsschutz gewährt werde; in den erfassten Fällen kämen die §§ 53, 53a BeamtVG in der bisherigen Fassung zur Anwendung, wenn dies im Ergebnis günstiger sei. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 wies das LBV den Kläger darauf hin, dass er aufgrund der einschlägigen Übergangsbestimmungen bis zum 1. Januar 2007 Bestandsschutz hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf die Versorgungsbezüge genieße. Auch danach müsse er nicht mit einer Kürzung seiner Bezüge rechnen, wenn sein Einkommen im derzeitigen Rahmen bleibe. Nachdem der Kläger einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, in dem zu versteuerndes Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 18.301,00 € (monatlich im Durchschnitt 1.525,08 €) ausgewiesen war, vorgelegt hatte, kürzte das LBV mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. November 2005 unter Hinweis auf § 53 BeamtVG die Versorgungsbezüge des Klägers, und zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006. Zur Begründung gab das LBV u.a. an, dass die bisher angewandten Übergangsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2005 entfielen. Weiter bat das LBV den Kläger in dem Bescheid vom 8. November 2005, zu Beginn eines jeden Jahres den Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr vorzulegen. Am 25. Mai 2009 legte der Kläger die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vor, in denen für das Jahr 2006 Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von 33.478,00 € (monatlich im Durchschnitt 2.789,83 €) und für das Jahr 2007 entsprechendes Einkommen von 35.092,00 € (monatlich im Durchschnitt 2.924,33 €) ausgewiesen war. Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 führte das LBV unter Berücksichtigung des in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft eine neue Ruhensberechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 durch und forderte vom Kläger Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von insgesamt 33.093,33 € zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 als unbegründet zurück und erklärte zugleich, den Rückforderungsbetrag in 33 Raten von den laufenden Bezügen einzubehalten. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat: Aus der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien, weil der Kläger Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG) bezogen habe, ergebe sich, dass er die zurückgeforderten Bezüge rechtsgrundlos erhalten habe. Der Anwendung des § 53 BeamtVG stehe nicht der Bescheid vom 8. November 2005 entgegen. Durch diesen sei kein Vertrauensschutz begründet worden, da Ruhensberechnungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung stünden. Der Kläger sei in dem Bescheid vom 8. November 2005 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die seinerzeit berechneten Versorgungsbezüge nur unter der Bedingung einer unveränderten Einkommenssituation gewährt würden. Eine Anrechnung von Einkommen auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG sei für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 auch nicht aufgrund des Schreibens des LBV vom 2. Oktober 1998 ausgeschlossen. Dieses enthalte keine Zusicherung, den Kläger bis zum 31. Dezember 2006 von einer solchen Anrechnung freizustellen. Vielmehr handele es sich um ein bloßes Informationsschreiben, dem keinerlei Regelungsgehalt beizumessen sei. Die Rückforderung der danach überzahlten Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 beruhe auf § 52 Abs. 2 BeamtVG. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages lasse keine Rechtsfehler erkennen. Dass – wie vom Kläger geltend gemacht – in der Bezügemitteilung für August 2009 lediglich von einem Rückzahlungsbetrag von 16.002.09 € die Rede sei, stehe dem festgesetzten Rückforderungsbetrag nicht entgegen. Der Bezügemitteilung komme nämlich ebenfalls keine Regelungswirkung zu. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Da Versorgungsbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Anwendung der Ruhensvorschriften stünden, hafte er gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft, und zwar unabhängig davon, ob ihm der Vorbehalt bekannt gewesen sei. Hiervon ausgehend habe der Kläger eine Rückforderung von Versorgungsbezügen als möglich ansehen müssen. Abweichendes ergebe sich weder aus dem Bescheid vom 8. November 2005 noch aus der Mitteilung vom 2. Oktober 1998. Dass in dieser das Ende des Bestandsschutzes fehlerhaft angegeben worden sei, habe er aufgrund des Informationsschreibens vom 16. September 1998 und des Bescheids vom 8. November 2005 erkennen müssen. Ferner sei die durch das LBV getroffene Billigkeitsentscheidung, mit der dem Kläger Ratenzahlung eingeräumt worden sei, nicht zu beanstanden. Der Rückforderung könne schließlich nicht entgegengehalten werden, dass das LBV den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Anrechnung erzielter Einkünfte durch ein frühzeitiges Überschreiben des Betriebs an die Ehefrau habe vermieden werden können. Die Fürsorgepflicht gebiete eine solche Belehrung nicht. Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ferner weise die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Der Bescheid des LBV vom 17. Juni 2009 sei rechtswidrig und verletze ihn – den Kläger – in seinen Rechten. Er könne sich auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher ergebe sich schon aus dem Schreiben des LBV vom 16. September 1998, wonach ein Bestandsschutz für sieben Jahre bestehe. Der Vertrauensschutz werde dadurch verstärkt, dass in dem Schreiben des LBV vom 2. Oktober 1998 zugesichert worden sei, dass Bestandsschutz bis zum 1. Januar 2007 bestehe. Es lägen mithin mehrfache schriftliche Zusicherungen vor, die ihm Vertrauensschutz vermittelten. Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass eine schriftliche Zusicherung und der daraus folgende Vertrauensschutz praktisch keine Bedeutung mehr hätten. Zudem habe es nicht in seinem – des Klägers – Verantwortungsbereich gelegen, dass die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts für die hier betroffenen Jahre erst relativ spät eingegangen seien. Seit dem Jahr 2005 habe das LBV auch keine Einkommensteuerbescheide mehr angefordert. Hierzu sei es jedoch aus Gründen der Fürsorge verpflichtet gewesen. Er – der Kläger – hätte dann reagieren und sich steuer- und gesellschaftsrechtlich beraten lassen. Er hätte den Betrieb daraufhin frühzeitig auf seine Ehefrau umschreiben lassen können. Zudem sei unverständlich, warum das LBV über Jahre die volle Pension weitergezahlt habe. Auch hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Hinzu komme, dass der Rückforderungsbetrag fehlerhaft berechnet worden sei. Es sei nämlich nicht vollumfänglich berücksichtigt worden, dass die Versorgungsbezüge schon in der Zeit ab dem 1. Januar 2006 um rund 600,00 € gekürzt worden seien. Zudem habe das LBV in der Bezügemitteilung für August 2009 eine noch abzuwickelnde Überzahlung von lediglich 16.002,09 € ausgewiesen. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu nachfolgend 1.), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu nachfolgend 2.) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu nachfolgend 3.) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rdn. 206 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838. Gemessen hieran weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel: a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Rechtsgrundlage für die durch das LBV getroffene Ruhensregelung aus § 53 BeamtVG (in der in § 108 BeamtVG genannten Fassung – im Folgenden „BeamtVG a.F.“ genannt –) ergibt. Gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 7 – hierzu zählen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BeamtVG a.F. zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Damit beschränken § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG a.F. die Anrechnungsfreiheit von Erwerbseinkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag liegt, werden die Versorgungsbezüge ohne Einbehalte ausgezahlt. Die nach diesen Regelungen vorgesehene Anrechnung gilt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für Erwerbseinkommen sowohl aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als auch für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen), nach diesem Zeitpunkt jedoch nur noch für Letzteres (§ 53 Abs. 8 BeamtVG a.F.). Diese Bestimmungen, die dem Vorteilsausgleich dienen, sind mit höherrangigem Recht, namentlich mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsgrundsatz, vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13. Dass das LBV die Ruhensberechnung gemäß § 53 BeamtVG für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2009 fehlerhaft vorgenommen hätte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Durchgreifende Bedenken gegen die Ruhensregelung folgen für sich genommen auch nicht daraus, dass das LBV die Berechnung der Ruhensbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 (zunächst) auf Grundlage des – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids – letzten Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 „geschätzt“ hat. Ein solches Vorgehen wird sich bei den hier in Rede stehenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die üblicherweise weniger vorhersehbar sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nicht vermeiden lassen. Ggf. wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 noch einmal (abschließend) zu entscheidend sein. Ferner steht einer Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf die Versorgungsbezüge auch nicht die Übergangsvorschrift des § 69a BeamtVG a.F. entgegen. Durch diese Regelung wird (u.a.) den Änderungen der §§ 53, 53a BeamtVG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (BGBl. I S. 1666) Rechnung getragen, mit denen die Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit den Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, solange der Beamte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gleichgestellt wurden. Vgl. etwa Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer, Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2013, § 69a F. 2003 BeamtVG Rdnr. 1, Anm. 2.3. § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. bestimmt insoweit, dass, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nach näherer Maßgabe des § 69 Nr. 2 a) bis c) BeamtVG a.F. längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an Anwendung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. dürfte auch den Fall des Klägers, der seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach eigenen unbestrittenen Angaben bereits seit dem 1970er Jahren geführt hatte, erfassen. Denn es spricht vieles dafür, dass unter einem „über den 1. Januar 1999 hinaus bestehenden Beschäftigungsverhältnis“ nicht nur eine nichtselbständige Beschäftigung, sondern auch eine selbständige Tätigkeit der hier in Rede stehenden Art, bei der gleichermaßen Anlass zur Gewährung von Vertrauensschutz besteht, zu verstehen ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2004 - 1 B 2074/03 -, ZBR 2005, 135. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung, da das LBV die für den Kläger günstigste Auslegungsvariante des § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. gewählt und eine Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach Ablauf der Übergangsfrist von sieben Jahren, nämlich für die Zeit ab dem 1. Januar 2006, vorgenommen hat. Dass § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. über die genannte Übergangsfrist von (längstens) sieben Jahren hinaus keinen weitergehenden Bestandsschutz vermittelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 39.03 -, a.a.O. Der Kläger kann sich gegenüber der nach § 53 BeamtVG a.F. getroffenen Ruhensregelung nicht mit Erfolg auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Insbesondere schließt dieser nicht eine rückwirkende Ruhensregelung, wie sie hier durch das LBV vorgenommen wurde, aus. Denn Ansprüche auf Versorgungsleistungen stehen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 BeamtVG a.F.), von anderweitigen Versorgungsbezügen (§ 54 BeamtVG a.F.), von Renten (§ 55 BeamtVG a.F.) und von Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG a.F.). Diesen Bestimmungen liegt übereinstimmend die gesetzgeberische Intention zugrunde, beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit anderem Einkommen bzw. anderen geldwerten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in gewissem Umfang das Ruhen der Versorgungsbezüge, d.h. deren (teilweise) Nichtauszahlung, zu bewirken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, ZBR 1999, 173, vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 -, Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 6, vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 (81 f.), vom 24. November 1966 - 2 C 119.64 -, BVerwGE 25, 291 (294 f.), und vom 07. Dezember 1960 - 6 C 65/57 -, BVerwGE 11, 283 (286 ff.); May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2013, § 52 BeamtVG Rdnr. 75. Aufgrund dieses gesetzesimmanenten Vorbehalts hat jeder Versorgungsberechtigte von vornherein davon auszugehen, dass nach den gesetzlichen Regelungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderem Einkommen oder anderen Leistungen bei einer Änderung der entsprechenden Sachlage auch eine Änderung der Bezüge eintritt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97 (114); BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 (82). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Bezüge bewusst gewesen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 -, ZBR 1986, 136. Dieser einer Versorgungsfestsetzung – und auch einer (früheren) Ruhensberechnung – immanente Vorbehalt ist zudem zeitlich nicht beschränkt. Allerdings ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben – in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) – unvereinbar, wenn die zuständige Stelle die Ruhensvorschrift (z.B. § 53 BeamtVG a.F.) nachträglich angewendet hat, obwohl sie den Ruhestandsbeamten durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hat, dass er hiermit nicht mehr zu rechnen brauchte. Hiervon kann aber – abgesehen vom Erlass eines „Negativ-Bescheids“, nämlich eines Bescheids, durch den die Anwendung der Ruhensvorschriften verneint wurde – im Hinblick darauf, dass die Anwendung dieser Vorschriften nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, grundsätzlich nur dann die Rede sein, wenn die betreffende Behörde die Anwendung der Ruhensvorschrift so ungewöhnlich lange verzögert, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines „Negativ-Bescheids“ in dem genannten Sinne zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - 2 C 119.64 -, BVerwGE 25, 291 (295); OVG NRW, Urteile vom 16. November 1981 - 12 A 2559/79 -, DÖD 1982, 114, und vom 2. Dezember 1981 - 1 A 1315/80 -, DÖD 1983, 43. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Weder liegt eine ungewöhnlich lange Verzögerung der (nachträglichen) Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG a.F. vor, noch hat das LBV einen „Negativ-Bescheid“ erlassen oder eine sonstige verbindliche Erklärung abgegeben, welcher der Kläger entnehmen durfte, es werde für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 keine Anrechnung seiner – tatsächlichen – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mehr erfolgen. Entsprechendes folgt zunächst nicht aus dem Schreiben des LBV vom 16. September 1998. Hierin wird auf ein beigefügtes Merkblatt Bezug genommen, in dem die Neuerungen, die das Versorgungsreformgesetz 1998 hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen mit sich gebracht hat, sowie der Inhalt der Übergangsvorschrift des § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. zutreffend wiedergegeben worden sind. Zu den Aussagen des Schreibens vom 16. September 1998 nebst beigefügtem Merkblatt hat sich das LBV durch die Ruhensregelung, die es mit dem Bescheid vom 17. Juni 2009 getroffen hat, nicht in Widerspruch gesetzt. Denn diese Ruhensregelung betrifft – wie auch schon der Bescheid vom 8. November 2005 – erst die Zeit nach Auslaufen der Übergangsfrist des § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F., d.h. Zeiträume ab dem 1. Januar 2006. Ebenso wenig hat das LBV mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 verbindlich erklärt, das LBV werde auch über den 1. Januar 2006 hinaus keine Anrechnung seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vornehmen. Insbesondere liegt in dem Schreiben keine Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW) oder Zusage dieses Inhalts. Es fehlt insoweit an einem nach außen erkennbaren Bindungswillen des LBV. Ob ein solcher Bindungswille zu bejahen ist, muss aus der Sicht eines verständigen Adressaten der betreffenden Erklärung beurteilt werden (§§ 133, 157 BGB). Es kommt darauf an, ob ein solcher vorgestellter Adressat unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände davon ausgehen darf, dass die betreffende Behörde sich habe binden wollen. Das bloße unverbindliche In-Aussicht-Stellen oder Ankündigen einer bestimmten Folge reicht demnach nicht aus, ebenso wenig die schlichte Auskunft (Wissenserklärung) über Tatsachen oder die Rechtslage bzw. ein entsprechender Hinweis. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81 (84); Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 13. Auflage (2012), § 38 Rdnr. 9. Gemessen hieran durfte der Kläger nicht vom Vorliegen des erforderlichen Bindungswillens ausgehen. Denn das LBV wollte mit jenem Schreiben vom 2. Oktober 1998 ersichtlich nur eine ihrer Natur nach nicht auf Verbindlichkeit angelegte Auskunft über den Inhalt der einschlägigen Übergangsbestimmungen erteilen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Schreibens, in dem ausdrücklich auf die Übergangsbestimmungen „hingewiesen“ wird. Ferner hat das LBV wegen der diesbezüglichen Einzelheiten (erneut) auf ein beigefügtes Informationsblatt Bezug genommen, was gleichfalls deutlich dafür spricht, dass es keine verbindliche Regelung treffen, sondern lediglich Auskunft über die neue Rechtslage erteilen wollte. Auch fehlt es dem Schreiben seiner äußeren Gestaltung nach an Merkmalen, die für eine verbindliche Regelung sprechen. Namentlich wurde ihm keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diesen Umständen konnte und musste der Kläger entnehmen, dass keine Verbindlichkeit beanspruchende Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich – unverbindlich – informiert werden sollte. Dies gilt ebenso für den weiteren Hinweis, wonach es bei gleichbleibendem Einkommen auch nach Auslaufen der Übergangsfrist nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommen würde. Diese Erklärung beinhaltet erkennbar eine bloße Einschätzung des betreffenden Amtswalters für den Fall gleichbleibender Einkünfte, nicht aber die konkrete Zusage, generell oder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anrechnung von Einkünften abzusehen. Eine solche Zusage konnte zu jenem Zeitpunkt – auch für den Kläger ersichtlich – schon mangels Kenntnis der künftigen Einkommensentwicklung nicht mit Anspruch auf Verbindlichkeit erteilt werden. Allerdings trifft es zu, dass das LBV den Kläger mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1998 fehlerhaft über die für ihn geltende Übergangsfrist informiert hat. Denn mit diesem Schreiben ist er nicht auf die tatsächlich in der Übergangsvorschrift des § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. vorgesehene Frist, die (längstens) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lief, sondern auf einen Bestandsschutz „bis zum 1. Januar 2007“ hingewiesen worden. Zwar kann die zuständige Behörde aufgrund einer fehlerhaften Auskunft und der dadurch geschaffenen Vertrauensgrundlage nach Treu und Glauben gehindert sein, ein Recht geltend zu machen. Vgl. zu entsprechenden Fällen z.B. BFH, Urteil vom 16. September 1965 - V 91/63 U -, BFHE 83, 441. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der aus dem in Rede stehenden Recht Verpflichtete – hier der Kläger – tatsächlich darauf vertraut hat, dass er aus dem Recht nicht mehr in Anspruch genommen werde, und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen auf die entstandene Lage eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hat, die er ansonsten nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, NVwZ 2002, 718, und Beschlüsse vom 12. Januar 2004 - 3 B 101.03 –, NVwZ-RR 2004, 314, sowie vom 11. Januar 2006 - 7 B 70.05 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56 -, BGHZ 25, 47 (52); OLG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 20 U 135/90 -, juris. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei kann sogar dahinstehen, ob der Kläger bereits angesichts der ihm übereichten Merkblätter die Fehlerhaftigkeit der Auskunft über die Übergangsfrist erkennen konnte oder gar musste. Jedenfalls wurde ein etwa durch die Auskunft vom 2. Oktober 1998 geschaffenes Vertrauen des Klägers darauf, sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft werde nicht schon ab dem 1. Januar 2006 auf die Versorgungsbezüge angerechnet, noch vor Ende der gesetzlichen Frist des § 69a Nr. 2 BeamtVG a.F. wieder beseitigt. Dies geschah durch den – bestandskräftig gewordenen – Bescheid vom 8. November 2005, mit dem (erstmals) eine Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG a.F. für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 getroffen und zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass die Übergangsfrist (schon) mit dem 31. Dezember 2005 abläuft. Mit diesem Bescheid hat das LBV die fehlerhafte Auskunft vom 2. Oktober 1998 korrigiert, ohne dass der Kläger hiergegen – z.B. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens – Vertrauensschutz geltend gemacht hätte. Der Kläger hat überdies nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass er sich vor Bekanntgabe des Bescheids vom 8. November 2005 auf die fehlerhafte Auskunft vom 2. Oktober 1998 eingerichtet und deshalb Maßnahmen ergriffen hätte, die er ansonsten nicht ergriffen hätte oder die er nicht oder nur mit erheblichen Kosten rückgängig machen könnte. Dabei ist von Bedeutung, dass dem Schreiben vom 2. Oktober 1998 nicht zu entnehmen war, dass es künftig in keinem Fall mehr zu einer Anrechnung von Einkünften auf seine Versorgungsbezüge kommen würde, sondern lediglich die (fehlerhafte) Aussage, dass die diesbezügliche Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2007 (und nicht schon zum 1. Januar 2006) enden werde. Dass der Kläger gerade mit Blick auf eine erst zum 1. Januar 2007 einsetzende Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Investitionen getätigt oder sonstige wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätte, die sich nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise rückgängig machen ließen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit der Kläger die „Umschreibung“ des Betriebs auf seine Ehefrau und die damit verknüpfte Hoffnung anspricht, einer Kürzung der Bezüge nach § 53 BeamtVG a.F. zu entgehen, ist dies – ohne dass es auf die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit einer solchen Gestaltung ankommt – schon deshalb bedeutungslos, weil die Betriebsübertragung tatsächlich erst zum 1. Juli 2009 erfolgt ist. Der Kläger hat somit den Bescheid vom 8. November 2005 nicht dazu genutzt, durch eine Übertragung des Betriebs mit Ablauf des Jahres 2005 eine aus seiner Sicht zulässige und vorteilhafte Disposition zu treffen. Schließlich durfte der Kläger im Anschluss an die Schreiben des LBV vom 16. September 1998 und vom 2. Oktober 1998 auch nicht aufgrund des bloßen Zeitablaufs darauf vertrauen, dass seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr auf seine Versorgungsbezüge angerechnet würden. Denn in den genannten Schreiben war stets davon die Rede, dass er nur für eine Übergangszeit Bestandsschutz genieße. Davon, dass generell von einer entsprechenden Anrechnung abgesehen werde, konnte er dagegen – wie ausgeführt – nicht ausgehen. b) Anknüpfend an die Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG a.F. hat das LBV überzahlte Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 in Höhe von 33.093,33 € zurückgefordert. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Abs. 2 BeamtVG a.F. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Rückforderung greifen nicht durch: Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das LBV habe die Versorgungsbezüge bereits aufgrund des Bescheids vom 8. November 2005 ab dem 1. Januar 2006 um monatlich etwa 600,00 € gekürzt, was bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags nicht vollumfänglich berücksichtigt worden sei, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn aus den Anlagen zum Bescheid vom 17. Juni 2009 ergibt sich, dass das LBV bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages von den tatsächlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 ausgezahlten Bezügen ausgegangen ist und somit die bereits aufgrund des Bescheids vom 8. November 2005 vorgenommenen Kürzungen berücksichtigt hat. Dass ihr dabei rechnerische Fehler unterlaufen sind, legt das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dar. Ferner liegt in der Bezügemitteilung für den Monat August 2009 – anders als der Kläger sinngemäß geltend macht – keine Teilabhilfeentscheidung des Inhalts, dass der Rückforderungsbetrag auf 16.002,09 € reduziert worden wäre. Denn derartige Mitteilungen enthalten gewöhnlich – so auch hier – keine Regelung und stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Verwaltungsakte dar. Ihnen fehlen in der Regel schon die äußeren Merkmale, nämlich die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung, aus denen der unbefangene Durchschnittsbetrachter folgern könnte, dass mit ihnen eine verbindliche Regelung zu Grund und Höhe der Bezüge getroffen werden sollte. Zudem deuten auch ihr Inhalt und ihre Bezeichnung als „Mitteilung“ darauf hin, dass sie nur Informationen, nicht dagegen eine Entscheidung im Einzelfall enthalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. August 2008 – 1 A 157/07 -, juris. Dies hat nicht nur für die in der Bezügemitteilung enthaltenen Angaben zu den laufenden Bezügen zu gelten, sondern auch für weitere – nachrichtliche – Mitteilungen wie die Höhe eines Rückforderungsbetrages, der hier nach Angaben des LBV aufgrund von Besonderheiten bei der Dateneingabe fälschlicherweise zu niedrig ausgewiesen war. Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Ob hier ein Wegfall der Bereicherung vorliegt oder zumindest deshalb zu unterstellen ist, weil von einem Verbrauch des von der Ruhensregelung betroffenen Teils der monatlichen Bezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung auszugehen ist, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn ein entsprechender Wegfall der Bereicherung anzunehmen wäre, könnte dieser dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden, da – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – ein Fall der verschärften Haftung nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Versorgungsbezüge (einschließlich einer bereits vorgenommenen Ruhensberechnung) – wie vorstehend unter a) ausgeführt – unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt einer Regelung nach § 53 BeamtVG stehen. Zwar ist auch bei einer verschärften Haftung die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände vorliegen, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezüge – ausnahmsweise – unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 -, ZBR 1999, 173. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die zurückgeforderten Beträge von entscheidender Bedeutung für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie gewesen sind. Ferner bleibt die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung trotz verschärfter Haftung nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB möglich, wenn das Empfangene zufällig untergegangen ist oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die eine Rückforderung als treuwidriges Verhalten erscheinen ließen. Vgl. dazu etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage (2013), S. 422. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch weder substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Namentlich erscheint die Rückforderung nicht etwa deshalb treuwidrig, weil durch die Schreiben des LBV vom 16. September 1998 und 2. Oktober 1998 eine schützenswerte Vertrauensposition des Klägers geschaffen worden wäre. Insoweit kann auf die bereits unter a) angestellten Erwägungen Bezug genommen werden. Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, dem Kläger nach Treu und Glauben trotz verschärfter Haftung ausnahmsweise das Recht zuzugestehen, sich auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Soweit er die Verletzung von Fürsorgepflichten durch das LBV rügt und zur Begründung geltend macht, dass es ihn nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang zur Vorlage von Steuerbescheiden aufgefordert habe, weshalb er sich nicht rechtzeitig habe steuer- und gesellschaftlich beraten lassen können, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Bereits mit Bescheid vom 8. November 2005 hatte das LBV den Kläger nämlich gebeten, zu Beginn eines Jahres den Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr in Kopie vorzulegen. Schon allein aufgrund dieser Aufforderung musste er sich veranlasst sehen, die jeweiligen Steuerbescheide zeitnah beizubringen. Zusätzlich ist er durch Schreiben des LBV vom 23. März 2006, 10. Mai 2007 und 12. Mai 2009 zur Vorlage von Steuerbescheiden aufgefordert worden. Eine relevante Pflichtverletzung des Dienstherrn ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Kläger kann eine solche Pflichtverletzung im Übrigen auch nicht aus seinem sinngemäßen Vortrag herleiten, das LBV habe ihm „die volle Pension“ weitergezahlt und dadurch den Eindruck erweckt, keine Kürzung der Versorgungsbezüge zu beabsichtigen. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat das LBV dem Kläger während des betreffenden Zeitraums ab dem 1. Januar 2006 keineswegs ungekürzte Versorgungsbezüge ausgezahlt, sondern solche, die aufgrund der Ruhensregelung vom 8. November 2005 bereits einer Kürzung unterlagen. Im Übrigen ist die erst mit Bescheid vom 17. Juni 2009 erfolgte Anrechnung des ab Januar 2006 erzielten tatsächlichen Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, das deutlich höher war als noch in den Vorjahren, allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger bis zum 25. Mai 2009 keine Steuerbescheide oder sonstige Nachweise zu den betreffenden Einkünften vorgelegt hatte. Abgesehen davon kann unterstellt werden, dass ihm auch schon vor Erhalt der Steuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 die stark erhöhten Einkünfte, die er in diesen Jahren aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hatte, bekannt waren. Ihm musste somit zumindest laienhaft bewusst sein, dass es daraufhin zu weitergehenden Kürzungen seiner Versorgungsbezüge kommen würde. Schließlich zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das LBV keine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F.) getroffen hätte. Die durch das LBV eingeräumte Begleichung des Rückforderungsbetrages in Raten genügt unter den hier gegebenen Umständen den einschlägigen gesetzlichen Erfordernissen. Eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages war dagegen nicht zwingend geboten. Vgl. zu entsprechenden Fällen BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 26.95 -, Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes wären nur dann gegeben, wenn die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Vgl. zu den Darlegungsanforderungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 3 A 1942/09 -, vom 17. Oktober 2011 - 3 A 2473/09 -, vom 28. April 2010 - 3 A 1173/07 -, vom 29. September 2009 - 3 A 2971/06 -, vom 7. September 2009 - 1 A 2880/08 - und vom 16. Dezember 2008 - 6 A 4509/05 -, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – bereits keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 Rdnr. 127. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. Seibert, a.a.O., § 124a Rdnr. 211. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil mit dem Zulassungsvorbringen lediglich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angesprochen, aber keine den genannten Anforderungen entsprechende konkrete Frage formuliert wird. Die Berufung könnte jedoch auch dann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, wenn man das Zulassungsvorbringen dahingehend verstehen wollte, dass der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, unter welchen Voraussetzungen ein Ruhestandsbeamter sich in Fällen der hiergegebenen Art gegenüber einer Ruhensregelung und einer Rückforderung auf Vertrauensschutz berufen kann. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie – wie unter 1. ausgeführt – in der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).