Beschluss
13 C 40/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0522.13C40.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Mehrsprachigen Kommunikation zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität besteht schon deshalb nicht, weil ihr entsprechender Antrag nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW genügt. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil die Antragstellerin zu einem Studiengang zugelassen werden möchte, der nicht in ein Verfahren der Stiftung einbezogen ist, und für den örtliche Zulassungsbeschränkungen festgesetzt worden sind (§ 23 Abs. 1 VergabeVO NRW). Nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind diejenigen Unterlagen, die dazu geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nachzuweisen. Vgl. dazu im Einzelnen, OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 13 B 341/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013 – 13 B 65/13 -, juris, für § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hierzu insbesondere der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung gehört, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie bis zum 1. Oktober 2012 ihr Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen hat. Eine beglaubigte Zeugniskopie befindet sich in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht. Das Antragsschreiben vom 16. August 2012 verweist auch nicht auf beigefügte Anlagen. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität seit dem Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2012 darauf gestützt, sie habe entgegen § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen. Die Antragstellerin hat hingegen nicht mit Antragstellung bzw. Klageerhebung beim Verwaltungsgericht am 28. August 2012, sondern erstmals mit der weiteren Begründung vom 14. Januar 2013 geltend gemacht, sie habe ihrem Antrag das Fachhochschulzeugnis sowie den Praktikumsnachweis beigefügt gehabt. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eidesstattlich versichert, sie habe am 16. August 2012 zusammen mit ihrem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung eine beglaubigte Fotokopie des Abgangszeugnisses des X. -I. -Gymnasiums bei der zuständigen Dame der Antragsgegnerin abgegeben. Der von ihr eigens mitgebrachte Herr T. C. habe dies gesehen. Der Senat erachtet es gleichwohl nicht als ausreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), d. h. überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Geschehensablauf so abgespielt hat. Die Überzeugungskraft der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin wird durch ihre eigene unmittelbare Betroffenheit relativiert. Hinzu tritt, dass diesem Beweismittel die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen Z. und C1. der Antragsgegnerin gegenüber stehen, die angegeben haben, dem Antragsschreiben vom 16. August 2012 seien keine Unterlagen beigefügt gewesen. Frau C1. hat hierzu näher angegeben, ihr sei dies aufgefallen, weshalb sie dies in der über die Anträge geführten Tabelle auch vermerkt habe. Soweit die Antragstellerin weiterhin versichert hat, Herr C. könne den Vorgang bezeugen, hat sie weder eine schriftliche Zeugenaussage noch eine eidesstattliche Versicherung seinerseits vorgelegt. Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde auch nicht geltend, dass sie ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits im innerkapazitären Verfahren nachgewiesen habe. Dieser Umstand rechtfertigte im Übrigen keine andere Betrachtung. Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.