OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 310/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0523.6A310.12.00
3mal zitiert
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgreiche Berufung einer Lehrerin, die die Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Zur Kausalitätsbetrachtung (Ursächlichkeit von Kinderbetreuungszeiten für Einstellungsverzögerung) bei einem zweiten Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, der nach bestandskräftiger Ablehnung eines nach altem Recht beurteilten Erstantrags gestellt und nach dem zum 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Recht der LVO NRW i.d.F. v. 30. Juni 2009 zu beurteilen ist.

Im Rahmen der Überprüfung eines zweiten Verbeamtungsantrags entfällt die Ursächlichkeit eventueller Kinderbetreuungszeiten für eine verspätete Einstellung nicht schon allein deswegen, weil der betreffende Beamtenbewerber gegen die (rechtswidrige) Ablehnung seiner Verbeamtung auf einen Erstantrag hin rechtlich nicht vorgegangen ist. Denn maßgeblich ist, dass die Kinderbetreuungszeiten ursächlich für die verzögerte Einstellung in den öffentlichen Schuldienst waren; dazu gehört auch die Beschäftigung in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Nicht von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob Zeiten der Kinderbetreuung unmittelbar ursächlich für die zunächst nicht erfolgte Verbeamtung waren.

Zu Inhalt und Anwendungsbereich von Ziffer 3. des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 211 - 1.12.03.03 - 973 - vom 30. Juli 2009.

Tenor

Das Urteil wird, soweit es angefochten ist, geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B.        vom 4. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen das beklagte Land zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Berufung einer Lehrerin, die die Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Zur Kausalitätsbetrachtung (Ursächlichkeit von Kinderbetreuungszeiten für Einstellungsverzögerung) bei einem zweiten Antrag auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, der nach bestandskräftiger Ablehnung eines nach altem Recht beurteilten Erstantrags gestellt und nach dem zum 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Recht der LVO NRW i.d.F. v. 30. Juni 2009 zu beurteilen ist. Im Rahmen der Überprüfung eines zweiten Verbeamtungsantrags entfällt die Ursächlichkeit eventueller Kinderbetreuungszeiten für eine verspätete Einstellung nicht schon allein deswegen, weil der betreffende Beamtenbewerber gegen die (rechtswidrige) Ablehnung seiner Verbeamtung auf einen Erstantrag hin rechtlich nicht vorgegangen ist. Denn maßgeblich ist, dass die Kinderbetreuungszeiten ursächlich für die verzögerte Einstellung in den öffentlichen Schuldienst waren; dazu gehört auch die Beschäftigung in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Nicht von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang hingegen, ob Zeiten der Kinderbetreuung unmittelbar ursächlich für die zunächst nicht erfolgte Verbeamtung waren. Zu Inhalt und Anwendungsbereich von Ziffer 3. des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 211 - 1.12.03.03 - 973 - vom 30. Juli 2009. Das Urteil wird, soweit es angefochten ist, geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen das beklagte Land zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt das beklagte Land. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I Die am 29. November 1964 geborene Klägerin, die als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Dienst des beklagten Landes beschäftigt ist, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an. Sie erwarb im Jahr 1984 die allgemeine Hochschulreife und absolvierte zunächst eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die sie im Jahr 1987 erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran war sie von 1987 bis 1988 in diesem Beruf tätig. Zum Wintersemester 1988/89 nahm sie an der Universität E. das Lehramtsstudium auf. Am 17. September 1991 wurde ihr Sohn M. und am 25. Juli 1995 ihre Tochter I. geboren. Am 15. Mai 1996 schloss sie ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Sport und Mathematik ab. Ihren Vorbereitungsdienst leistete die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 ab und bestand am 12. November 2001 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Sport und Mathematik. Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes bewarb sie sich im Listenverfahren um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Mit befristetem Arbeitsvertrag wurde sie zunächst vom 1. Februar 2002 bis zum 17. Juli 2002 im bedarfsdeckenden Unterricht mit fünf Pflichtstunden eingesetzt. Danach war sie von September 2002 bis August 2006 aufgrund verschiedener befristeter Verträge als Aushilfsangestellte zum Vertretungsunterricht beschäftigt. Dabei erteilte sie vom 20. September 2002 bis zum 31. Januar 2003 Unterricht im Umfang von 14 Wochenstunden, vom 1. Februar 2003 bis zum 30. Juli 2003 im Umfang von 13 Wochenstunden, vom 31. Juli 2003 bis zum 20. September 2003 ebenfalls im Umfang von 13 Wochenstunden, vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 im Umfang von 19 Wochenstunden, vom 22. Juli 2004 bis zum 5. September 2004 wiederum im Umfang von 13 Wochenstunden und ab dem 6. September 2004 bis zum 8. August 2006 im Umfang von 22 Wochenstunden. Mit Arbeitsvertrag vom 1. August 2006 wurde die Klägerin ab dem 9. August 2006 auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Ausweislich der Personalratsvorlage des Schulamts für die Stadt C. vom 4. August 2006 wurde die Klägerin ebenso wie weitere namentlich aufgeführte Lehrkräfte „aus persönlichen Gründen (Alter oder gesundheitliche Eignung)“ nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die Klägerin beantragte mit undatiertem, am 28. Mai 2009 bei der Bezirksregierung B. eingegangenem Schreiben ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und bezog sich zur Begründung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (Az. 2 C 18.07 u.a.). Danach sei die Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze durch die LVO NRW rechtswidrig, weil sie die Voraussetzungen für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ausreichend regele. Außerdem würden Kindererziehungszeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Die Bezirksregierung B. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. September 2009 ab und führte zur Begründung aus, dass noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in der geänderten, am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen LVO NRW, zu bescheiden seien. Die Klägerin habe die darin vorgesehene Höchstaltersgrenze von 40 Jahren im Antragszeitpunkt bereits überschritten gehabt und könne sich auch nicht auf den Hinausschiebenstatbestand des § 6 Abs. 2 lit. c) LVO NRW berufen. Die verzögerte Einstellung der Klägerin sei nicht ursächlich auf die Geburt und Betreuung der Kinder zurückzuführen. Vielmehr sei der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung durch die von ihr eingegangenen befristeten Beschäftigungen als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit mindestens der Hälfte der Regelstundenzahl im Zeitraum vom 20. September 2002 bis Juli 2006 unterbrochen worden. Die Klägerin hat am 30. September 2009 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass sie zwar im Zeitpunkt des Inkrafttretens der laufbahnrechtlichen Neuregelung zum 18. Juli 2009 die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten gehabt habe, die Bezirksregierung jedoch nach den Ausführungshinweisen zur Anwendung des neuen Rechts in Form des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 -211-1.12.03.03-973- angewiesen sei, Bewerberinnen, die im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr (ggf. zuzüglich Hinausschiebenstatbestände nach § 6 LVO NRW) noch nicht vollendet gehabt hätten, zu verbeamten. Sie erfülle den Hinausschiebens-tatbestand des § 6 Abs. 2 LVO NRW, weil sie zwei Kinder geboren habe und die dadurch entstandenen Verzögerungszeiten unmittelbar ursächlich für die Einstellungsverzögerung seien. Ihre nach der Einstellung zunächst erfolgte Tätigkeit im Angestelltenverhältnis könne dem nicht entgegen gehalten werden, weil der Erlass gerade auch diejenigen erfasse, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, auch wenn der Antragszeitpunkt bereits länger als ein Jahr zurückliege. Bei der Frage der Berücksichtigung von Hinausschiebenszeiten müsse auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Dauerbeschäftigungsverhältnis abgestellt werden. Unabhängig davon ergäben sich auch hinsichtlich der Neuregelung der Höchstaltersgrenze Bedenken, weil – entgegen den vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2009 aufgestellten Anforderungen – nach wie vor der Verordnungsgeber die Ausnahmetatbestände (§ 84 Abs. 2 LVO NRW n.F.) nicht selbst regele, sondern dies der Verwaltung überlasse. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die individuelle Altersgrenze der Klägerin könne nicht aufgrund der Geburt und Betreuung ihrer beiden Kinder hinausgeschoben werden. Es fehle an der erforderlichen Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung. Der Kausalverlauf sei durch die von der Klägerin eingegangenen befristeten Beschäftigungen als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im Umfang von 19 bis 22 Wochenstunden zwischen dem 1. Oktober 2003 und dem 8. August 2006 unterbrochen worden. Die Beschäftigungszeiten im unbefristeten Schuldienst würden der Klägerin insofern – entgegen der von ihr vertretenen Ansicht – nicht entgegen gehalten. Im Übrigen entspreche die Neufassung der LVO NRW den sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. Januar 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut entschieden werde. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bestehe bereits mangels Spruchreife nicht – die gesundheitliche Eignung der Klägerin habe zunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu prüfen. Unabhängig davon bleibe die Klage ohne Erfolg, weil das beklagte Land die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis zu Recht abgelehnt habe. Die Ablehnung sei zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Entscheidung auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders hätte ausfallen dürfen. Die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis sei ausgeschlossen, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits das 47. Lebensjahr vollendet habe und keine Ausnahmen beanspruchen könne. Die die Höchstaltersgrenze betreffenden Bestimmungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. seien ausweislich der in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 –, juris, vertretenen Rechtsauffassung, der die ständige Rechtsprechung der Kammer entspreche, wirksam. Eine Ausnahme greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW ließen sich nicht feststellen, weil es am erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen den Geburten bzw. der Betreuung der Kinder und dem von ihr gewünschten verspäteten Zeitpunkt der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe fehle. Die Klägerin hätte nämlich trotz der Kinderbetreuung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können. Sie sei bereits mit Wirkung vom 9. August 2006 auf unbestimmte Zeit in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie – wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen der LVO NRW a.F. – ohne Weiteres hätte verbeamtet werden können. Dass sie gleichwohl nicht verbeamtet worden sei, habe seinen maßgeblichen Grund nicht in der Kinderbetreuung gehabt, sondern sei allein Folge des Umstands, dass sie nicht gegen die Ablehnung ihrer Verbeamtung rechtlich vorgegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW lägen nicht vor, weil sich ihr beruflicher Werdegang nicht aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert habe, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erscheine. Auf Kinderbetreuungszeiten könne sie sich in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil dadurch bedingte Verzögerungen abschließend von § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW erfasst würden. Auch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags sei nicht zu beanstanden – die in dem Unterbreiten eines unbefristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 liegende konkludente Ablehnung der Verbeamtung sei zwar mangels Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen, sei aber bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft sei nicht durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes unterbrochen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergebe sich weder aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW noch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Das beklagte Land habe sein Ermessen dahingehend ausgeübt, eine positive Bescheidung nur vorzunehmen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt des Wiederaufgreifensantrags das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hatte. Die Klägerin, die sich auf keinen Verzögerungstatbestand berufen könne, habe zu diesem Zeitpunkt schon das 44. Lebensjahr vollendet gehabt. Gegen das am 3. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Januar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag unter dem 2. März 2012 begründet. Mit Beschluss vom 8. August 2012, zugestellt am 9. August 2012, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin trägt mit ihrer am 10. September 2012, einem Montag, eingegangenen Berufungsbegründung vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Einstellungsverzögerung nicht darauf zurückzuführen sei, dass sie gegen die (bestandskräftige) konkludente Ablehnung der Verbeamtung im Jahr 2006 kein Rechtsmittel eingelegt habe. Der mit der entsprechenden Annahme des Verwaltungsgerichts unterstellte hypothetische Kausalverlauf sei durch das tatsächliche Handeln des beklagten Landes vollständig widerlegt. Das beklagte Land hätte sie (die Klägerin) auch bei Einlegung eines Rechtsmittels gerade nicht unmittelbar verbeamtet. Sie hätte vielmehr zu dem Kreis derer gehört, die vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem 19. Februar 2009 obsiegt und (lediglich) einen Neubescheidungsanspruch erworben hätten, der ebenfalls erst nach dem Inkrafttreten der neuen LVO NRW ab Juli 2009 beschieden worden wäre. Keinesfalls könne ihr daher entgegen gehalten werden, sie habe „die verspätete Einstellung bzw. Verbeamtung selbst verursacht“. Demnach sei auch die Verzögerung der Einstellung aufgrund ihrer wegen der Kinderbetreuung um fünf Jahre längeren Ausbildungszeit zu berücksichtigen. Es sei für den maßgeblichen Zeitraum eine fiktive Prüfung ihrer Einstellungsmöglichkeiten vorzunehmen. Unabhängig davon habe sie einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Annahme, das beklagte Land berufe sich in ermessensgerechter Weise auf die Bestandskraft der früheren Bescheide, lasse sich mit Ziffer III. des Erlasses vom 30. Juli 2009 (Az. 211 – 1.12.03.03. - 973) nicht in Einklang bringen, wonach Wiederaufgreifensanträge positiv zu bescheiden seien, wenn die Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags das 40. Lebensjahr – ggf. zuzüglich Hinausschiebenstatbestände – noch nicht vollendet hätten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedürfe es jedoch gar keines Wiederaufgreifens des Verfahrens, da Bewerber, die diese Voraussetzungen erfüllten, ohnehin ohne Weiteres nach den neu gefassten Vorschriften der LVO NRW einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hätten. Die Bestandskraft früherer Bescheide stehe einer Neubescheidung nach der LVO NRW n.F. nicht entgegen. Soweit sie schließlich wegen der Dauer des Verfahrens inzwischen die Altersgrenze überschritten habe, finde § 84 Abs. 2 LVO NRW Anwendung, weil sie ihren Antrag rechtzeitig am 9. Mai 2009 gestellt habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Es beruft sich erneut darauf, dass die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten nicht möglich sei, weil der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Einstellung nicht gegeben sei. Der Kausalzusammenhang werde durch die von der Klägerin eingegangenen überhälftigen befristeten Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen. Im Übrigen hätte sie bei ihrer Einstellung in den Schuldienst verbeamtet werden können. Dass sie trotzdem nicht verbeamtet worden sei, sei letztlich alleinige Folge des Umstands, dass sie nicht – wie etwa die Kläger in den Verfahren, die Gegenstand der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gewesen seien – gegen das Unterbleiben ihrer Verbeamtung bzw. die (durch Unterbreitung des Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 konkludent erfolgte) Ablehnung ihrer Verbeamtung rechtlich vorgegangen sei. Darüber hinaus könne selbst bei einer etwaigen Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten kein Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten, um den die Klägerin die Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten gehabt habe, überbrückt werden, da die Kinderbetreuungszeiten nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden seien. Die Klägerin hat auf die Verfügungen der Berichterstatterin unter dem 6. Februar 2013 und dem 26. März 2013 ergänzend vorgetragen, sie habe ab der Aufnahme ihres Studiums im Wintersemester 1988/89 bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 1991 Veranstaltungen im Umfang von etwa 20 bis 24 Semesterwochenstunden belegt. Danach habe sie ihr Studium zum Sommersemester 1992 wieder aufgenommen. Wegen der Berufstätigkeit ihres Mannes habe sie bis Ende 1994 allerdings das Studium nur eingeschränkt, im Umfang von sechs bis acht Semesterwochenstunden, fortgesetzt. Da sie bei ihrer erneuten Schwangerschaft Ende 1994 bereits zum Examen angemeldet gewesen sei, habe sie sich ab Anfang 1995 bemüht, alle noch notwendigen Prüfungen noch vor der Entbindung im Juli 1995 zu absolvieren, und habe zu diesem Zweck die Semesterwochenstundenzahl auf etwa 15 erhöht. Sie habe dann tatsächlich alle Prüfungen, mit Ausnahme einer Mathematik-Klausur, noch vor der Entbindung absolviert. Die schriftliche Mathematikprüfung habe sie dann zum nächstmöglichen Termin Anfang 1996 nachgeholt und das Erste Staatsexamen im Mai 1996 abgeschlossen. Danach habe sie sich bis zum 31. Januar 2000 ausschließlich der Kinderbetreuung gewidmet. Nach Abschluss des Referendariats im Jahr 2002 habe sie sich beim beklagten Land zentral für eine Anstellung beworben; ihr seien jedoch bis zum Jahr 2006 immer wieder lediglich befristete Beschäftigungsverhältnisse angeboten worden. Das beklagte Land hat auf die Verfügung der Berichterstatterin vom 16. Januar 2013 unter dem 29. Januar 2013 mitgeteilt, dass in den Jahren 1999 und 2001 für die Fächerkombination der Klägerin Einstellungsbedarf bestanden hätte, und die Klägerin, hätte sie sich beworben, nach den damaligen Einstellungskriterien sowohl im Frühjahr als auch im Herbst zum Zuge gekommen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat bei verständiger Würdigung ihres Zulassungsantrags vom 24. Januar 2012 gegen die Abweisung ihrer auf die Verpflichtung des beklagten Landes, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, gerichteten Klage (Hauptantrag des Verfahrens erster Instanz), kein Rechtsmittel eingelegt. In dem Umfang, in dem die Klägerin Berufung eingelegt hat (Hilfsantrag des Verfahrens erster Instanz), ist die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Klage begründet. Die Klägerin kann beanspruchen, dass das beklagte Land über ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung des Übernahmeantrags durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Klagebegehren ist nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW. S. 381) zu beurteilen. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfäli-schen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 85.10 u.a. -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Neuregelungen über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze durch die LVO NRW sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 85.10 u.a. -, juris, mit weiteren Nachweisen. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, jedoch höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW). Die am 29. November 1964 geborene Klägerin, hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl das 40. als auch das 46. Lebensjahr deutlich überschritten. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zur Unbegründetheit der auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Klage. Denn sie hatte im Zeitpunkt ihres erneuten, am 28. Mai 2009 bei der Bezirksregierung B. eingegangenen Antrags die Altersgrenze von 40 Jahren um nicht mehr als den Zeitraum der ihr anzurechnenden betreuungsbedingten Verzögerung ihrer Einstellung überschritten und kann, soweit die Überschreitung der Altersgrenze auf der Dauer des behördlichen und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht – die Zeit von der Antragstellung im Mai 2009 bis heute –, eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW für sich in Anspruch nehmen. In diesem Rahmen hat sich der berufliche Werdegang aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das dem beklagten Land insoweit grundsätzlich zustehende Ermessen ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG reduziert. Auf diese Weise wird der sachwidrige Nachteil kompensiert, dass ein zunächst begründeter Antrag nur wegen des – vom betreffenden Beamtenbewerber nicht zu beeinflussenden – Fortschreitens seines Lebensalters als unbegründet abgelehnt werden müsste. Diese Sichtweise entspricht im Ergebnis auch der Vorgehensweise des beklagten Landes, das bei der Bescheidung von Wiederaufgreifens- bzw. Neuanträgen hinsichtlich der Frage der Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf den Antragszeitpunkt abstellt: Nach Ziffer III. des ermessenslenkenden Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 - sind „Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nur dann) positiv zu bescheiden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags (faktischer Neuantrag) das 40. Lebensjahr ... (ggf. zuzüglich Hinausschiebenstatbestände) noch nicht vollendet hat“. Die Klägerin hat am 28. Mai 2009 einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Zwar hatte sie auch zu diesem Zeitpunkt bereits die allgemeine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren um vier Jahre und sechs Monate überschritten. Dennoch war sie für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu alt. Ihre Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes hatte sich nämlich wegen der Geburt und der Betreuung ihrer Kinder verzögert, so dass sie die Höchstaltersgrenze um bis zu sechs Jahre überschreiten durfte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW). Aus dem Wortlaut und dem Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW folgt, dass die im Verordnungstext genannten Verzögerungsgründe für die verspätete Einstellung kausal sein müssen. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinausgeschoben werden. Die Übernahme ins Beamtenverhältnis soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung, eines sozialen Jahres oder geleisteter Betreuung von Angehörigen scheitern, wenn diese Zeiten der maßgebliche Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen, wenn also der Bewerber ohne diese Zeiten hätte eingestellt werden können. Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, da insoweit kein Grund für eine Privilegierung der betroffenen Bewerber besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Es genügt daher nicht, dass Geburt und Kinderbetreuung lediglich zu einer Verzögerung der Bewerbung oder zu einem zeitweiligen Absehen von ihr geführt haben. Die Ausnahmevorschrift verlangt darüber hinaus die Feststellung, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Diese Anforderungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Ohne die Geburt und die Betreuung ihrer beiden Kinder wäre sie vor Vollendung des 40. Lebensjahres in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt worden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft vorgetragen, dass sich ihr Lehramtsstudium (Primarstufe) in den Fächern Deutsch, Sport und Mathematik bedingt durch die Geburt und Betreuung ihres Sohnes M. und ihrer Tochter I. verzögert hat. Der Senat hat angesichts der Geburten ihrer Kinder am 17. September 1991 und am 25. Juli 1995 keinen Zweifel daran, dass sie jedenfalls im Wintersemester 1991/92 – bedingt durch die Geburt und Betreuung ihres Sohnes – keine Lehrveranstaltungen belegt hat und sich in der Zeit von Juli 1995 bis Ende 1996 – wegen der Geburt ihrer Tochter und der Betreuung ihrer beiden Kinder – das Prüfungsverfahren wie von der Klägerin dargelegt verzögert hat. Ohne die kindbedingten Verzögerungszeiten hätte sie also bereits im Mai 1995 die Erste Staatsprüfung ablegen können. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Aufklärung, ob und in welchem Umfang es darüber hinaus zu weiteren Verzögerungen im Studienverlauf – etwa durch den Besuch von Lehrveranstaltungen lediglich im Umfang von jeweils acht bis zehn Semesterwochenstunden vom Sommersemester 1992 bis Ende 1994 – gekommen ist. Denn die oben dargestellte, unzweifelhaft vorliegende Studienverzögerung einschließlich der Verzögerung des Prüfungsverfahrens ist zusammen mit den weiteren betreuungsbedingten Verzögerungszeiten – die Klägerin hat sich in der Zeit von Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000 ausschließlich der Kinderbetreuung gewidmet – ausreichend. Ohne diese weitere kindbedingte Unterbrechung ihrer Lehramtsausbildung hätte die Klägerin nach dem Ablegen des Ersten Staatsexamens (bei hypothetischer Betrachtung spätestens im Mai 1995) zum 1. August 1995 ihren Vorbereitungsdienst aufnehmen und zum 31. Juli 1997 mit der Zweiten Staatsprüfung abschließen können. Sie hätte sich folglich zum 1. August 1997, zumindest aber zum 1. Februar 1998 um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes bewerben können. Eine solche frühere Bewerbung um Einstellung hätte zwar nicht unmittelbar Erfolg gehabt, weil nach Auskunft des beklagten Landes Einstellungsmöglichkeiten, bei denen die Klägerin mit ihrer Fächerkombination auch zum Zuge gekommen wäre, erst in den Jahren 1999 und 2001, jeweils im Frühjahr und im Herbst, bestanden hätten. Aber auch bei der danach frühestens zum 1. Februar 1999 hypothetisch möglichen Einstellung in den Schuldienst (und damit siebeneinhalb Jahre vor der tatsächlichen unbefristeten Einstellung im August 2006) hätte sie die Altersgrenze von 40 Jahren deutlich unterschritten. Des Weiteren hat die Klägerin im – bei der Prüfung einer Ausnahme – maßgeblichen Zeitpunkt ihres (Neu-)Antrags am 28. Mai 2009 die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren um nicht mehr als die in ihrem Fall individuell zu berücksichtigenden kindbedingten Verzögerungszeiten überschritten. Am 28. Mai 2009 (Eingang des Antrags) hatte sie die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze zwar um vier Jahre und sechs Monate überschritten, hatte aber – wie oben dargestellt – eine durch die Betreuung ihrer Kinder verursachte Einstellungsverzögerung von siebeneinhalb Jahren zu verzeichnen, so dass sie die Altersgrenze um den höchstmöglichen Zeitraum von sechs Jahren überschreiten durfte. Die Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten für die verspätete Einstellung steht nicht deswegen in Frage, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst (im Angestelltenverhältnis) – wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen der LVO NRW a.F. – ohne Weiteres hätte verbeamtet werden können und die nicht erfolgte Verbeamtung damit ihren maßgeblichen Grund nicht in der Kinderbetreuung gehabt hat, sondern allein daraus folgte, dass sie nicht gegen die Ablehnung ihrer Verbeamtung rechtlich vorgegangen ist. Mit dem Abstellen auf die Verbeamtung als solche wird im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung eine unzutreffende Ursache-Wirkung-Beziehung hergestellt. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO verlangt eine ursächliche Verknüpfung zwischen den (kindbedingten) Verzögerungszeiten und der verspäteten Einstellung , die aber nicht in jedem Fall mit der Verbeamtung gleichgesetzt werden kann. Einstellung und Verbeamtung entsprechen nur dann einander, wenn die unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst von Anfang an im Wege der Verbeamtung erfolgt. Lehnt das beklagte Land hingegen die Verbeamtung zunächst (zu Unrecht) ab, liegt es auf der Hand, dass der maßgebliche Endpunkt der durch die Kinderbetreuung in Gang gesetzten Kausalkette nur die (verzögerte) Einstellung in das Angestelltenverhältnis sein kann. Das Nichteinlegen eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels mag zwar als ursächlich für die nicht erfolgte Verbeamtung der Klägerin auf ihren ersten Verbeamtungsantrag im Jahr 2006 anzusehen sein, ist aber nicht kausal dafür geworden, dass sich die Einstellung der Klägerin in den Schuldienst des beklagten Landes über die Höchstaltersgrenze hinaus verzögert hat. Ohnehin hätte die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst nach der konkludent durch die Einstellung in das unbefristete Angestelltenverhältnis erfolgten Ablehnung der Verbeamtung erfolgen können und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW relevante Kausalkette (mit der unbefristeten Einstellung ins Angestelltenverhältnis) bereits abgeschlossen war und schon deswegen kein anderer, kausalitätsschädlicher Verursachungsbeitrag mehr eintreten konnte. Ohne dass es nach Vorstehendem darauf ankäme, wird darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht und teilweise wohl auch vom beklagten Land vertretene Sichtweise im Rahmen der Kausalitätsprüfung bei Neuanträgen stets die Übernahme des betreffenden Antragstellers in das Beamtenverhältnis ausschließen würde. Das wäre eine Folge, die auch vom beklagten Land so offenbar nicht gewollt ist. Das zeigt bereits Ziffer III. des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009, der ausdrücklich gerade die Berücksichtigung der Hinausschiebenstatbestände (des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW) vorsieht. Ließe das unterbliebene rechtliche Vorgehen gegen die frühere Ablehnung der Verbeamtung tatsächlich den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung entfallen, könnten etwaige Kinderbetreuungszeiten in Bezug auf keinen der von Ziffer III. des Erlasses angesprochenen Wiederaufgreifens- bzw. Neuanträge Berücksichtigung finden, so dass Ziffer III. des Erlasses hinsichtlich etwaiger Hinausschiebenstatbestände – entgegen seinem eindeutigem Wortlaut – von vornherein kein Anwendungsbereich zugekommen wäre. Die Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten der Klägerin für ihre verspätete Einstellung steht schließlich nicht deswegen in Frage, weil sie nach dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung zunächst in den Jahren 2002 bis 2006 aufgrund befristeter Verträge im Umfang von 13 bis hin zu 22 Wochenstunden im Schuldienst des beklagten Landes tätig gewesen ist. Zwar tritt eine Unterbrechung der Kausalität ein, wenn nach der Zeit einer Kinderbetreuung andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung über die Altersgrenze hinausgeschoben haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Bewerber - etwa wegen einer mindestens halbtags ausgeübten Berufstätigkeit - nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat und in dieser Zeit Möglichkeiten einer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst nicht wahrgenommen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Tätigkeit der Klägerin als Vertretungslehrerin im Grundschulbereich in den Jahren 2002 bis 2006 kann hiervon ausgehend aber nicht als kausalitätsschädlich angesehen werden. Die Tätigkeit war zwar überhälftig, es bestanden in dieser Zeit aber keine unbefristeten Einstellungsmöglichkeiten für die Klägerin, die sich bereits unmittelbar nach der Zweiten Staatsprüfung um eine unbefristete Einstellung beworben hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.