OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 335/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0523.6B335.13.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Kreisamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Einzelfall einer - wegen zu Unrecht angenommener Bindung an bestimmte Anforderungskriterien - (ermessens-)fehlerhaften Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zur Besetzung ausgeschriebene Stelle 53.21 im Fachdienst Gesundheit und Verbraucherschutz mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Kreisamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren. Einzelfall einer - wegen zu Unrecht angenommener Bindung an bestimmte Anforderungskriterien - (ermessens-)fehlerhaften Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die zur Besetzung ausgeschriebene Stelle 53.21 im Fachdienst Gesundheit und Verbraucherschutz mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsanspruch besteht, weil die im Hinblick auf die Stelle 53.21 im Fachdienst Gesundheit und Verbraucherschutz zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Rechtswidrigkeit der streitigen Auswahlentscheidung bereits aus einer nicht mehr vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckten Festlegung des Anforderungsprofils folgt: Das in der Stellenausschreibung unter den Gliederungspunkten „Fachliche Anforderungen“ und „Methodische und soziale Anforderungen“ aufgestellte Anforderungsprofil allerdings greift nur einen Ausschnitt der Anforderungen ausdrücklich auf, die nach der Dienstpostenbeschreibung (vgl. Gliederungspunkt „Aufgabenschwerpunkte“ der Stellenausschreibung sowie die unter dem 11. Oktober 2010 erstellte „Aufgabenbeschreibung QMB“) mit der Aufgabenwahrnehmung der streitigen Stelle verbunden sein dürften. Vgl. zu dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Zusammenhang zwischen Anforderungsprofil und Dienstposten- bzw. Aufgabenbeschreibung: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 – 2 B 6.05 –, juris, und Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 1 B 390/11 –, nrwe.de; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 3 CE 07.807 –, RiA 2008, 36; VGH BW, Beschluss vom 9. März 2004 – 4 S 252/04 –, IÖD 2004, 146, HessVGH, Beschluss vom 20. September 1994 – 1 TG 1261/94 – juris; OVG Nds., Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 5 ME 266/09 –, IÖD 2010, 64, und vom 6. August 2007 – 5 ME 199/07 –, juris. Unabhängig davon hat der Antragsgegner jedenfalls von dem ihm bei der Ausschöpfung der Beurteilungen zustehenden Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner geht – im Ausgangspunkt zutreffend – im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2005 – 6 B 2711/04 –, nrwe.de, m.w.N., davon aus, dass er (bei im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen) zu einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er legt jedoch im Rahmen des ihm dabei zukommenden Entscheidungsspielraums zu Unrecht zu Grunde, dass er andere als im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ausdrücklich aufgeführte Kriterien bei der Ausschöpfung der Beurteilung nicht hätte berücksichtigen dürfen . In seinem im Verfahren erster Instanz unter dem 3. Dezember 2012 eingereichten Schriftsatz, erklärt der Antragsgegner, dass die vom Antragsteller geforderte Berücksichtigung weiterer Kriterien (u.a. im Bereich „Qualitätsmanagement“ und „Ordnungsrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht“) im Rahmen des Auswahlverfahrens eine sachfremde Erwägung und somit ermessensfehlerhaft gewesen wäre, weil diese Kriterien in der Stellenausschreibung (gemeint: im Anforderungsprofil unter den Gliederungspunkten „Fachliche Anforderungen“ und „Methodische und soziale Anforderungen“) nicht enthalten gewesen seien. Damit verkennt er seinen Ermessens- bez.Beurteilungsspielraum. Denn es ist gerade dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Es ist daher auch seine Aufgabe, im Hinblick auf die Anforderungen der Beförderungsdienstposten eine Bewertung und Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen und gegebenenfalls der darin enthaltenen und bewerteten einzelnen Leistungsmerkmale vorzunehmen und daran seine Auswahlentscheidung zu orientieren. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 - 2 C 42.79 -, DVBl. 1982, 198, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 – 6 B 2541/03 –, nrwe.de. Dem wird der Antragsgegner nicht gerecht, wenn er davon ausgeht, er dürfe im Rahmen der streitigen Auswahlentscheidung bei der Ausschöpfung der Beurteilungen keine anderen als unter den Gliederungspunkten „Fachliche Anforderungen“ und „Methodische und soziale Anforderungen“ der Stellenausschreibung benannten Kriterien heranziehen. Zum einen erfüllen sämtliche Bewerber – auch der Antragsteller – die dort aufgeführten Anforderungen. Zum anderen lässt sich eine zwingende Verengung auf diese Anforderungskriterien nicht mit der zahlreiche andere Anforderungen benennenden Aufgabenbeschreibung (vgl. den Gliederungspunkt „Aufgabenschwerpunkte“ der Stellenausschreibung) vereinbaren. Weshalb andere Fähigkeiten, die danach möglicherweise ebenfalls zur Bewältigung dieser Aufgeben in besonderer Weise befähigen könnten, nach Auffassung des Antragsgegners von vornherein nicht sollen berücksichtigt werden dürfen , ist nicht nachvollziehbar. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass aus Vorstehendem nicht im Umkehrschluss folgt, dass das Herausgreifen einzelner Aspekte der mit der Aufgabenbewältigung auf dem zu besetzenden Dienstposten verbundenen Anforderungen im Rahmen der Ausschöpfung von Beurteilungen von vornherein ermessensfehlerhaft ist, insbesondere wenn diese den Bewerber in besonderer Weise als geeignet erscheinen lassen. Eine solche Vorgehensweise bedarf jedoch einer – hier nicht festzustellenden – (sachgerechten) Ermessensausübung. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsgegner in dem Entscheidungsvorschlag mit Begründung vom 16. November 2012 für die Kriterien „Zusammenarbeit“, „Belastbarkeit“, „Kreativität“ und „Flexibilität“ deren Bedeutung für die zu besetzende Stelle aufgezeigt hat. Denn diese Erwägungen fanden in einem Verfahrensstadium statt, in dem der Antragsgegner die Ausschöpfung der Beurteilungen bereits aufgrund der rechtsirrig angenommenen Bindung auf diese Kriterien verengt hat. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).