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Beschluss

5 B 1476/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0528.5B1476.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Absatz des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache erledigt hat, soweit er die Abschleppkosten betrifft. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 300,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Absatz des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache erledigt hat, soweit er die Abschleppkosten betrifft. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 300,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Die mit der Beschwerde erstrebte, den Antrag des Antragstellers vollumfänglich ablehnende Entscheidung kommt nicht in Betracht. Zwar hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Abschleppkosten unter Verstoß gegen § 88 VwGO einem Antrag stattgegeben, über den infolge der vom Antragsteller abgegebenen Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden war (1.). Der nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung dahin auszulegende Antrag festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, hat jedoch ebenfalls Erfolg (2.). 1. Die im angegriffenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die Klage gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 (gemeint: die in diesem Leistungsbescheid angeforderten Abschleppkosten) aufschiebende Wirkung hat, geht über das Klagebegehren hinaus (§ 88 VwGO). Maßgeblich ist dabei das vor der Entscheidung zuletzt verfolgte Rechtsschutzziel. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 7. November 2012 das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem die Antragsgegnerin sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte und der Antragsteller auch nicht zu seinem Sachantrag zurückgekehrt war, war sein Begehren nunmehr auf die Feststellung gerichtet, dass sich das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache erledigt hat. Darin liegt eine zulässige Antragsänderung, denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung bzw. zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1998 – 2 C 4.97 –, NVwZ 1999, 404, und vom 1. September 2011 – 5 C 21.10 –, juris, Rn. 10 m. w. N., Beschluss vom 3. Juli 2006 – 7 B 18.06 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. August 2012 – 3 B 246/12 –, juris, Rn. 6. 2. Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers ist festzustellen, dass sich das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache erledigt hat, soweit es die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 angeforderten Abschleppkosten betrifft. Dem zuvor sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass die Klage 14 K 6167/12 (VG Düsseldorf) insoweit aufschiebende Wirkung hat, ist die Grundlage entzogen worden, indem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 mitgeteilt hat, bei den Kosten der Ersatzvornahme handele es sich nicht um einen Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; die Klage habe gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ohne weiteres aufschiebende Wirkung. Damit fehlte für eine Fortführung des Verfahrens das Rechtsschutzinteresse, weil klargestellt war, dass eine Vollstreckung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht drohte. Der ursprüngliche Antrag war entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, so dass dahinstehen kann, ob dies Voraussetzung für eine Erledigungsfeststellung ist. Auf seine (hier offensichtlich gegebene) Begründetheit kommt es jedenfalls nicht mehr an. Vgl. näher BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7.88 –, BVerwGE 87, 62 ff., und vom 12. April 2001 – 2 C 16.00 –, BVerwGE 114, 149 ff.; Sächs. OVG, a. a. O., Rn. 6 f. Der mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, war bis zu der Erledigungserklärung – soweit er die Abschleppkosten betraf – auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass die Klage gegen den Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 aufschiebende Wirkung hat. Wörtlich verstanden ging der Antrag ins Leere, weil der Klage insoweit bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukam. Denn bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich nicht um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, was zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig ist. Allerdings wies die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung undifferenziert darauf hin, dass einem etwaigen Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dieser Rechtsmittelbelehrung war zu besorgen, dass die Antragsgegnerin den Suspensiveffekt nicht anerkennen und gleichwohl auch hinsichtlich der angeforderten Abschleppkosten kurzfristig Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen würde. Bejaht die Behörde fälschlich die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, besteht Grund für die Annahme einer drohenden faktischen Vollziehung. Dies begründet auch schon vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Antrag auf Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 7 CS 90.1090 –, NVwZ-RR 1990, 639; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 354 ff. Ein in derartigen Fällen gestellter Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist als Feststellungsantrag auszulegen. Dies verletzt nicht § 88 VwGO, sondern entspricht einer verständigen Würdigung des einheitlichen Rechtsschutzbegehrens, von der Vollziehung des Verwaltungsakts einstweilen verschont zu bleiben. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 3 EO 838/07 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1990 – 7 CS 90.1090 –, NVwZ-RR 1990, 639; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1048; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 181; a. A. OVG Saarl., Beschluss vom 11. August 2010 – 3 B 178/10 –, juris, Rn. 55. Dieser sachgerechten Auslegung des Begehrens steht nicht die Überlegung entgegen, dass der wörtlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig wäre, wenn es sich bei den Abschleppkosten um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handeln würde. Ein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde ist nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Zugangsvoraussetzung zum gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz. Hier liegt gerade kein solcher Fall vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.