Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 5174/017 am 11. Mai 2013 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 15 bis 17, 19, 484 bis 488, Flur 10, Flurstücke 188, 189 in E. unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 20. Juli 2010 bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise auf den Grundstücken C. 47 a bis i (Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 15 bis 17, 19, 484 bis 488 sowie Flur 10, Flurstücke 188 und 189) in E. . Die Vorhabengrundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, befinden sich in einem Gebiet, das im Norden von der G.-straße , im Osten von der Straße C. , im Südwesten von der Straße C. und im Nordwesten von der Straße T. begrenzt wird. Die in diesem Bereich liegenden Grundstücke sind überwiegend straßenseitig mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern oder landwirtschaftlich beziehungsweise gewerblich genutzten Gebäuden in offener Bauweise bebaut. Neben privaten Gartennutzungen befinden sich hinter den straßenseitig errichteten Gebäuden Bebauungen mit Gewächshäusern. Die Vorhabengrundstücke, die bis zuletzt überwiegend mit Gewächshäusern überbaut waren, befinden sich ebenfalls im Hintergelände. Mit Bescheid vom 8. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, welcher in einen Außenbereich übergehe. Es füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauung entlang der Straße C. sei im Wesentlichen durch straßenseitig errichtete Gebäude geprägt. Diese dienten der Wohnnutzung oder der privilegierten gartenbaulichen Nutzung. Der rückwärtige Bereich der Grundstücke sei geprägt durch Gewächshäuser und gartenbaulich genutzte Flächen der dort ansässigen Betriebe. Bei den vereinzelten in zweiter Reihe vorhandenen Gebäuden handele es sich um privilegierte Nebengebäude, die kein Maßstab für die beantragte Bebauung seien. In der von der Klägerin geplanten Bebauungstiefe gebe es bislang nur unbebaute Flächen oder Bebauung mit Gewächshäusern, die für den Außenbereich prägend seien. Die den Straßenrand begleitende Bebauung stelle eine Zäsur zu diesen rückwärtigen Grundstücksbereichen dar. Da es im rückwärtigen Bereich bislang keine Wohnbebauung gebe, würde mit der Zulassung des beantragten Vorhabens die gegebene Situation derart für die Zukunft geprägt, dass nachfolgenden Baubewerbern die Genehmigung zur Errichtung von vergleichbaren Vorhaben im rückwärtigen Bereich nicht verweigert werden könne. Die Folge wäre eine städtebaulich unerwünschte Ausdehnung der Wohnbebauung auf das Hintergelände in Verbindung mit der Verdrängung der dort vorhandenen privilegierten Betriebe. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange und sei deshalb im Außenbereich unzulässig. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse zudem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die Klägerin hat am 11. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Im Hintergelände des fraglichen Areals befänden sich Gärtnereien mit großen Gewächshäusern, die große Grundstücksflächen überdeckten und versiegelten, sodass der überwiegende Teil dieser Fläche überbaut sei. Die Gewächshäuser schlössen westlich und östlich unmittelbar an die Bebauung am Straßenrand an. Es entstehe daher der Eindruck einer geschlossenen Bebauung und eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der fragliche Bereich vermittele ferner den Eindruck eines faktischen Mischgebietes, in welchem die geplante Wohnnutzung zulässig sei. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da an der Straße C. ein- und zweigeschossige Bebauung vorhanden sei. Die zu überbauende Grundstücksfläche des geplanten Vorhabens entspreche im Wesentlichen der bereits heute vorzufindenden Wohnbebauung. Die Erschließung sei durch die geplante private Erschließungsanlage gesichert. Die Vorhabengrundstücke befänden sich in einer Hand und könnten daher durch Dienstbarkeiten und Baulasten gesichert werden. Die Straße C. verfüge zudem über die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, die durch die zu errichtende Erschließungsstraße fortgeführt werden könnten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Februar 2011 (Aktenzeichen 63/21-BV-0142/10) den beantrag-ten Vorbescheid für die Errichtung von zwei Ein-familienhäusern und zehn Doppelhaushälften auf den Grundstücken C. 47 a und anderer, Gemarkung I. , Flur 10, Flurstück 188, 189, Flur 9, Flurstücke 15, 16, 17, 19, 484, 485, 486, 487, 488 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Straßenrandbebauung messe durchschnittlich eine Tiefe von etwa 13 m. Das Hintergelände werde seit alters her ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Ein Teil der Landwirte bauten ihre Produkte in Gewächshäusern an, der überwiegende Teil des Areals werde jedoch in klassischer Weise landwirtschaftlich genutzt. Selbst wenn die Gewächshäuser in Teilbereichen bis dicht an die Wohnbebauung oder die Hofstellen heranreichten, könne bei summarischer Betrachtung des Gebietes nicht von einer im Zusammenhang bebauten Ortslage ausgegangen werden. Im Hintergelände könnten bei typisierender Betrachtung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB, da es im Außenbereich liege. Die im Hinter-gelände liegenden Vorhabengrundstücke nähmen nicht am Bebauungszusam-menhang der Straßenrandbebauung teil. Das Hintergelände stelle sich trotz der vorhandenen Gewächshäuser nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung dar. Denn unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB falle nicht jede beliebige bauliche Anlage. Hierzu zählten grund-sätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Zwar könnten auch gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude einen Bebauungszusammenhang darstellen, nicht aber Gewächshäuser, da diese nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und 7 BauGB sei das geplante Vorhaben im Außenbereich unzulässig. Es beeinträchtige öffentliche Belange insofern, als es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Beklagten hat am 20. Juni 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5174/017 für das Gebiet zwischen den Straßen B. , C. , T. und der G.-straße beschlossen, der am 28. Juli 2012 im E1. Amtsblatt bekannt gemacht worden ist. Zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses hat der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung ausgeführt: Der Bebauungsplan solle durch die Definition einer überbaubaren Zone entlang der Straßen zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten und durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in den rückwärtigen Bereichen die Gartenbaubetriebe und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen nachhaltig sichern. Hierzu sei die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig, der zugleich Rechtssicherheit für zukünftige Bauanfragen schaffen solle. Der Aufstellungsbeschluss ist am 6. April 2013 (erneut) im E1. Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden, nachdem der Beigeordnete für Planen und Bauen unter dem 22. März 2013 schriftlich die Übereinstimmung des bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses mit dem am 20. Juni 2012 von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschluss bestätigt und der Oberbürgermeister am 26. März 2013 eine entsprechende Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet hatte. Am 18. April 2013 hat der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre für das Gebiet zwischen den Straßen B. im Osten, C. im Süden, T. im Nordwesten und der G.-straße im Norden – in dem auch die Vorhabengrundstücke liegen – als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung im E1. Amtsblatt ist am 11. Mai 2013 erfolgt. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Die Vorhabengrundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich, der einem faktischen Mischgebiet entspreche. Nach dem optischen Eindruck sei das fragliche Hintergelände nahezu vollständig mit Gewächshäusern bebaut und versiegelt. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Die erforderlichen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien ebenso gegeben wie bei der bereits bestehenden Wohnbebauung. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes sei nicht zu besorgen, sodass sämtliche Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erfüllt seien. Da sie – die Klägerin – inzwischen Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 10, Flurstücke 389, 123 und 124 sei, könne die Erschließung der Vorhabengrundstücke zur Straße C. auch über diese Grundstücksflächen erfolgen. Für die hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Bauvoranfrage bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse, da beabsichtigt sei, den durch die Versagung entstandenen Schaden im Wege einer Amtshaftungsklage gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Durch die rechtswidrige Versagung des Vorbescheids habe sie einen Veräußerungserlös von geschätzten 2.585.490,22 Euro nicht realisieren können. Sie sei berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen, da die Vorhabengrundstücke überwiegend in ihrem Eigentum stünden. Hinsichtlich der übrigen Flurstücke sei die Möglichkeit eines Erwerbs gewährleistet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 2011 den beantragten Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 15 bis 17, 19, 484 bis 488, Flur 10, Flurstücke 188, 189 unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkraft-treten der Veränderungssperre für den Geltungs-bereich des Bebauungsplans Nr. 5174/017 am 11. Mai 2013 verpflichtet gewesen ist, ihr den beantragten Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 15 bis 17, 19, 484 bis 488, Flur 10, Flurstücke 188, 189 unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat am 10. Mai 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 - 7) der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage bleibt hinsichtlich des zulässigen Hauptantrages ohne Erfolg. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids. Nach § 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen-stehen. Der Erteilung des beantragten Vorbescheids steht die am 18. April 2013 beschlossene und am 11. Mai 2013 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre der Beklagten (§ 14 BauGB) entgegen. Danach dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegende Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden (§ 3 Buchstabe a der Satzung über die Veränderungssperre in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Satzung der Beklagten über eine Veränderungssperre ist wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. Der Aufstellungsbeschluss leidet an keinem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist ortsüblich bekannt gemacht worden. In ergänzender Auslegung des § 14 Abs. 1 BauGB ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass der Aufstellungsbeschluss auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992– 4 N 1.92 –, BauR 1993, 59. Diese Anforderungen waren zunächst nicht erfüllt. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5174/017 ist zwar am 20. Juni 2012 vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschlossen worden, doch fehlte es an einer wirksamen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, weil die am 28. Juli 2012 erfolgte Bekanntmachung im E1. Amtsblatt nicht den nach § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung genügte. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, juris m. w. N. Es lagen weder eine Bestätigung der Übereinstimmung des bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses mit dem Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 20. Juni 2012 vor, noch die erforderliche Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters. Inzwischen sind die notwendigen Förmlichkeiten nachgeholt. Der Beigeordnete für Planen und Bauen hat unter dem 22. März 2013 schriftlich bestätigt, dass der bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss mit dem am 20. Juni 2012 von dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gefassten Aufstellungsbeschluss übereinstimmt. Der Oberbürgermeister hat am 26. März 2013 eine entsprechende Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet. Der Aufstellungsbeschluss ist am 6. April 2013 im E1. Amtsblatt erneut bekannt gemacht worden. Der Beigeordnete für Planen und Bauen war in seinem Arbeitsgebiet vorliegend auch befugt, die Bestätigung der Übereinstimmung als Vertreter des Oberbürgermeisters zu unterzeichnen (§ 68 Abs. 2 GO NRW). Da die Bestätigung der Übereinstimmung im Sinne des § 2 Abs. 3 BekanntmVO nicht Teil des Satzungsbeschlusses, sondern Bestandteil des vom eigentlichen Normsetzungsverfahren zu trennenden Bekanntmachungsverfahrens ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 CN 2.99 –, BRS 63 Nr. 42, vertritt den (Ober-)Bürgermeister insoweit der zur allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete oder der zuständige Beigeordnete in seinem Arbeitsgebiet, nicht hingegen sein ehrenamtlicher Stellvertreter nach § 67 GO NRW, dessen Vertretungsbefugnisse auf die Leitung von Ratssitzungen und die Repräsentation beschränkt sind. Soweit in früheren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und zu einer anderen Rechtslage die Auffassung vertreten wurde, dass es das ausschließliche Recht des Rates sei, Ortsrecht zu erlassen, und es daher dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden dieses Gremiums beziehungsweise seinem Stellvertreter und nicht dem Stadtdirektor als Teil der Verwaltung obliege, das Normsetzungsverfahren durch die Bekanntmachung zum Abschluss zu bringen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 1994– 11 A 2396/90 –, BRS 56 Nr. 24 m. w. N., ist hieran nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr festzuhalten. So im Ergebnis bereits OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, NVwZ-RR 2003, 667. Eines erneuten Aufstellungsbeschlusses des Rates bedurfte es für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht. Ist die Satzung über die Veränderungssperre vor Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bekannt gemacht worden, kann sie nach erfolgter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch erneute Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992– 4 N 1.92 –, BRS 54 Nr. 77. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Der durch sie zu sichernden Bauleitplanung der Beklagten mangelt es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 – 4 C 39.74 –, BauR 1977, 31 und vom 19. Februar 2004 – 4 C 16.03 –, BRS 67 Nr. 177; Beschlüsse vom 27. Juli 1990 – 4 B 156.89 –, BRS 50 Nr. 101 und vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 –, BRS 66 Nr. 115. Das mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgte Planungsziel – die Festsetzung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft – ergibt sich aus der Begründung des Beschlusses des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 20. Juni 2012. Die genannten Planungsabsichten sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich motiviert. Den vorhandenen Ortsteil durch die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen zu strukturieren und Flächen für die Landwirtschaft auszuweisen, stellen öffentliche Belang dar, die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB). Wie das vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung formulierte Planungsziel im Einzelnen umgesetzt wird, bleibt dem Bebauungsplanverfahren vorbehalten, da insbesondere die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vorgebrachten Anregungen und Einwendungen maßgeblichen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung und damit den Inhalt der verbindlichen Festsetzungen haben. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ist nur entscheidend, dass sich die Planungsziele mit den in § 9 BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten überhaupt erreichen lassen. So liegt es hier. Überbaubare Grundstücksflächen können aus städtebaulichen Gründen auf der Grundlage von§ 9 Abs. Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen und Flächen für die Landwirtschaft auf der Grundlage von§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB festgesetzt werden. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat hingegen Erfolg. Sie ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vor der Entscheidung über den auf seine Aufhebung gerichteten Antrag, durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Daher kann ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag dahingehend umstellen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig beziehungsweise die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids rechtswidrig gewesen sei. Einen solchen Antrag kann er – wie vorliegend – auch unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags hilfsweise stellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1994– 10 A 410/88 –, juris, und vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, BRS 70 Nr. 9. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften hat sich durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 11. Mai 2013 – nach Klageerhebung – erledigt. Das Inkrafttreten einer Veränderungssperre ist nach ständiger Rechtsprechung als Erledigung in diesem Sinne zu behandeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998– 4 B 72.98 –, BRS 60 Nr. 100; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, BRS 70 Nr. 9. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, ihr die beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Das vom Kläger substanziiert darzulegende berechtigte Interesse kann jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42.90 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die – wie vorliegend – der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das berechtigte Interesse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicher-heit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt mit Blick auf die Darle-gungspflicht zwingend voraus, diese Behauptung durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substanziieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-RR 2003, 696 und vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass sie gegen die Beklagte einen solchen Amtshaftungsprozess anstrengen wird, wenn sie mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hat. Sie hat darauf verwiesen, dass sie wegen der nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Versagung des Vorbescheids Schadensersatzansprüche geltend machen will. Bei Erteilung des Vorbescheides wären von ihr auf den von ihr teilweise bereits erworbenen Vorhabengrundstücken zwei Einfamilienhäusern sowie zehn Doppelhaushälften errichtet worden. Den ihr entgangenen Gewinn hat die Klägerin durch eine Gegenüberstellung der geschätzten Kosten für die Errichtung der geplanten zwei Einfamilienhäusern sowie zehn Doppelhaushälften und der voraussichtlichen Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke näher spezifiziert. Dieser belaufe sich auf einen Betrag von mehr als 2,5 Millionen Euro. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 11. Mai 2013 einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem streitgegenständlichen Vorhaben standen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Es stand insbesondere mit § 34 Abs.1 BauGB im Einklang. Nach dieser Vorschrift ist ein innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben gehört entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Außenbereich an, sondern liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, BRS 71 Nr. 81; Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 –, juris. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, BauR 2012, 1626; Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, BRS 69 Nr. 95; Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2006 – 10 A 1574/05 –. Dabei kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Den Maßstab bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren baulichen Anlagen. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, BRS 71 Nr. 81; Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 2.66 –, juris. Unter den Begriff Bebauung fallen dabei in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, BRS 71 Nr. 81; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (zum Beispiel Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (zum Beispiel Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung. Dies steht jedoch der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BRS 63 Nr. 99 und vom 6. März 1992 – 4 B 35.92 –, juris. Dementsprechend hebt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervor, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 –, BRS 65 Nr. 80. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (sogenannter Außenbereich im Innenbereich). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37.05 –, BRS 69 Nr. 95. Nach diesen Maßstäben nehmen die Vorhabengrundstücke am Bebauungszusammenhang des Gevierts teil. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind sie nicht dem Außenbereich zuzurechnen; es handelt sich nicht um einen Fall des sogenannten Außenbereichs im Innenbereich. Im Hintergelände sind bereits keine Freiflächen vorhanden, die für die Annahme der Beklagten sprächen, es handele sich um eine Außenbereichsfläche. Die Straßenrandbebauung setzt sich vielmehr in Höhe der Vorhabengrundstücke weiter fort. Diese Beurteilung des Senats stützt sich auf das vorliegende Kartenmaterial, die angefertigten Lichtbilder, die vorliegenden Luftaufnahmen und die Erkenntnisse, die der Berichterstatter bei seiner Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat vermittelt hat. Die sich im Hintergelände unmittelbar an die straßenseitig errichteten Wohn- und Betriebsgebäude der Straßen C. und C. anschließenden großflächigen Gewächshäuser bilden in Höhe des Vorhabengrundstücks über eine Ausdehnung von bis zu 160 m in der Breite und bis zu 100 m in der Länge einen Gebäudekomplex, der den Eindruck einer durchgehenden Bebauung zwischen den beiden das Gevierts nach Osten und Westen begrenzenden Straßen vermittelt. Dieser durch die Gewächshäuser vermittelte Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit wird auch nicht durch den Umstand aufgehoben, dass auf den Vorhabengrundstücken bereits einzelne Gewächshäuser abgerissen wurden. Ungeachtet der Frage, ob von diesen noch beachtliche Nachwirkungen für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ausgehen, ist das Hintergelände auch nach dem Abriss durch großflächige Bebauung mit Gewächshäusern geprägt. Die durch den Abriss entstandenen Freiflächen haben gemessen an der noch bestehenden überbauten Grundstücksfläche lediglich untergeordnete Bedeutung und erscheinen daher in Ansehung der weiterhin bestehenden Bebauung als Baulücke. Bei den in Rede stehenden Gewächshäusern handelt es sich auch um Gebäude, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Eine typisierende Bestimmung baulicher Nutzungsformen, denen per se keine städtebauliche Relevanz zuzumessen wäre, verbietet sich. Vielmehr ist anhand einer wertenden Betrachtung der konkreten Nutzung der Baulichkeit im Einzelfall zu bestimmen, ob einem Gebäude ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zukommt. Vorliegend kommt den Gewächshäusern aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung zu, der über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausgeht. Die geschlossenen, teilweise mit Fenstern versehenen Gewächshäuser weisen Ausmaße von bis zu 95 m in der Länge und 12 m in der Breite auf. Ihre Glaseindeckungen werden von einem Ständerwerk aus Metall getragen, das auf einem betonierten Fundament ruht. Die Gewächshäuser dienen vorliegend auch nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie werden als Betriebsstätte der angesiedelten Gartenbaubetriebe für die gartenbauliche Produktion beziehungsweise Zucht genutzt, was eine stetige Pflege und Kultivierung der dort untergebrachten Pflanzen durch die Mitarbeiter der ansässigen Betriebe erfordert. Es kommt danach nicht darauf an, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002– 4 B 30.02 –, BRS 65 Nr. 80, die Gewächshäuser wegen ihrer Größe und Gestalt auch dann, wenn sie nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen würden, den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeiten darstellen. Die von der Beklagten sinngemäß vorgetragene rechtliche Wertung, die mit den Gewächshäusern überbaute Fläche sei als „gedachte“ Freifläche bei der Abgrenzung zwischen unbeplantem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB und dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB anzusehen, da es sich bei den Gewächshäusern um nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben handele, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Abgrenzung zwischen unbeplan-tem Innenbereich und Außenbereich wird durch optisch wahrnehmbare, tatsäch-liche Gegebenheiten bestimmt, sodass es für die Beurteilung eines Bebauungs-zusammenhangs auf die rechtliche Qualifizierung des Vorhabens zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht ankommt. Daher können auch Gebäu-de, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, zur Entwicklung eines Bebauungszusammenhangs beitragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, BauR 2012 1626, dazu, dass priviliegierte Vorhaben zur Entstehung einer Splittersiedlung beitragen können. Hierfür streitet zudem, dass Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung nicht ausschließlich im Außenbereich zulässig sind, sondern – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – auch in Bebauungsplangebieten und im unbeplanten Innenbereich errichtet werden dürfen. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang entlang der Straßen C. , C. , T. und G.-straße bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Die maßgebliche Bebauung hat sich jedenfalls durch die in den vergangenen Jahrzehnten begonnene, und in den letzten Jahren verstärkt zu verzeichnende Errichtung weiterer Wohnhäuser von einem gartenbaulich beziehungsweise landwirtschaftlich geprägten Gebiet hin zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB organisch fortentwickelt, wovon im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Die von der Klägerin geplanten Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften in zweigeschossiger Bauweise fügen sich ferner nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, die durch ein- bis dreigeschossige Wohnbebauung geprägt ist. Das Vorhaben fügt sich auch im Hinblick auf die im Hintergelände errichteten Gewächshäuser nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dass im Hintergelände bislang lediglich Gewächshäuser vorzufinden sind, ist für die Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt, unerheblich. Aus der Systematik des § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „überbaubare Grundstücksfläche“ keine weitergehende Differenzierung nach der jeweiligen Art der baulichen Nutzung. Vielmehr handelt es sich bei der „Art der baulichen Nutzung“ um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Unerheblich für die vorliegende Beurteilung ist schließlich, ob durch die Erteilung des begehrten Vorbescheides aus der Sicht der Beklagten städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen entstehen. Diesen kann sie gegebenenfalls mit bauleitplanerischen Mitteln entgegensteuern, worauf der Senat die Beklagte in einem ähnlich gelagerten Fall in der Nähe des Vorhabengrundstücks bereits hingewiesen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009– 10 A 2508/07 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.