Beschluss
7 B 338/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0531.7B338.13.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 13. Februar 2013 und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf seine Einschätzung im Urteil vom 28. November 2012 (Az.: 23 K 1788/12) - ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil sich das streitgegenständliche Bauvorhaben als rücksichtslos erweise und deshalb in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig sei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen hat Erfolg. Die angegriffene Baugenehmigung ist summarischer Prüfung zufolge nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Ein Abstandflächenverstoß ist nicht erkennbar. Die vom Verwaltungsgericht gehegten Zweifel aufgrund fehlender Bestimmtheit der Lage der Brüstungen bzw. fehlender Höhenangaben teilt der Senat nach summarischer Prüfung nicht. Entsprechend den zutreffenden Darlegungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der Beschwerdebegründung finden sich die Angaben im Lageplan bzw. den Ansichtsplänen des Vorhabens. Die unterschiedliche Bezeichnung der Abstandfläche T 3 des Hauses B im Lageplan mit 5,55 m und 5,46 m führt schon aufgrund des Abstandes der Außenwand zur Grenze des Grundstückes der Antragstellerin von 5,625 m nicht zu einem Abstandflächenverstoß. Ebenso sind die weiteren vom Verwaltungsgericht angenommenen Unklarheiten der Abstandflächenberechnung mit der Beschwerdebegründung ausgeräumt. Auch der Einwand der Antragstellerin, die bei dem Vorderhaus (Haus A) vorgebaute Balkonanlage unterfalle nicht § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW, da sie selbständig aufgeständert, gestützt und verstrebt sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandfläche Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind und nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, außer Betracht. Diese Voraussetzungen erfüllen die geplanten Austritte. Sie sind ausweislich des Lageplanes mehr als 3 m von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin entfernt, treten nicht mehr als 1,50 m von der Außenwand hervor und nehmen deutlich weniger als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch. Sie verlieren auch nicht aufgrund der auf dem Boden stehenden Stützen ihre Privilegierung, da auch Altane von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW erfasst werden und diese bis zum Erdboden unterbaut sind. Vgl. Koepf, Bildwörterbuch der Architektur,2. Auflage, Seite 8. Dabei kann der Altan auch durch ein Dach überdeckt sein, vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 31. August 2008, LT-Drucksache 14/2433 S. 15, so dass es sich bei den Austritten auch um keinen Bestandteil der Außenwand i. S. d. § 6 Abs. 4 BauO NRW und keinen Anwendungsfall des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW handelt. Der Senat vermag nach der geänderten Planung erst Recht nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 m. w. N. Nach dem in dem Ortstermin gewonnenen und dem Senat durch den Berichterstatter vermittelten Eindruck ist im Rahmen einer Gesamtschau weder eine „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen. Dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Grundstück der Antragstellerin "die Luft nimmt“, oder von diesem der Eindruck des „Eingemauertseins“ ausgeht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil erscheinen die Baukörper in der geänderten Ausführung - Höhenreduzierung beider Häuser um ca. 4 m, Umgestaltung der Dachbereiche (Staffelgeschosse statt Satteldächer), Reduzierung der Wohnfläche um ca. 197 m² (2.542,79 m² statt 2.739,65 m²) und Reduzierung des umbauten Raumes um ca. 1.400 m³ (13.223,58 m³ statt 14.623,43 ³) - weniger massiv, als die ursprünglich geplanten deutlich höheren Gebäude. Dieser Eindruck wird bei Haus B durch das zur Seite der Antragstellerin hin zurückspringende erste Obergeschoss und das nochmals zurückspringende Staffelgeschoss verstärkt. Auch das Staffelgeschoss des Hauses A ist zur Grundstücksseite der Antragstellerin hin zurückgesetzt. Gegen die Annahme des „Eingemauertseins“ spricht weiterhin auch, dass sich die zwischen den Häusern A und B bestehende ca. 13,60 m große Lücke aufgrund der zurückspringenden Staffelgeschosse nach oben vergrößert. Insbesondere bestätigte sich die Feststellung des Senates in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -, dass erst die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin die jetzige Grundstückssituation maßgeblich prägt. Mit dem wegen dieser Sondersituation besonders nahen Heranrücken der Nachbarbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen und der entstehenden Nähe zweier unterschiedlicher Baukörper musste die Antragstellerin schon ab dem Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstückes rechnen. Die geschaffenen Einsichtmöglichkeiten gehen nach dem Eindruck, den der Berichterstatter des Senates in der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, auch nach ihrer Qualität nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Zunächst ist festzustellen, dass eine Einsichtnahme aus den Erdgeschosswohnungen aufgrund der bestehenden Hecke bzw. Mauer an der Grundstückgrenze der Antragstellerin nicht möglich ist. Auch die aus den Wohnungen und Austritten möglichen Einblicke in die nordwestlich gelegenen Fenster des Hauses der Antragstellerin übersteigen nicht die Schwelle des Zumutbaren. Eine Einsichtnahme in das Giebelfenster ist kaum möglich. Gegen die - insbesondere von Haus B aus mögliche aber das Maß des Zumutbaren nicht übersteigende - Einsichtnahme in das Erdgeschossfenster des Anbaus ihres Hauses kann sie sich durch entsprechende geeignete Maßnahmen (Rollos ect.) hinreichend schützen. Auch der durch das Vorhaben bedingte Schattenwurf rechtfertigt keine andere Bewertung. Den von der Antragstellerin geltend gemachten objektivrechtlichen Verstößen gegen das Bauplanungsrecht kommt - wie im Beschluss vom 6. Juni 2012 ausgeführt - keine nachbarschützende Wirkung zu. Auch überschreiten die von der Tiefgarage und den Außenstellplätzen zu erwartenden Belästigungen aus den dortigen Gründen nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Auf die Regelungen des einen südlich der Sandstraße gelegenen Bereich erfassenden Bebauungsplans kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr Grundstück außerhalb des Plangebietes liegt. Die geltend gemachten Ablehnungen der Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheides begründen ebenfalls kein relevantes Abwehrrecht gegenüber der streitgegenständlichen Bebauung. Dass - über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus - das Spektrum der Nachbarrechte weiter zu fassen ist, lässt sich weder der von der Antragstellerin zitierten - zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56 und Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101) entnehmen, noch sind ausreichende Gründe dafür dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.