Beschluss
15 A 210/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0603.15A210.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.202,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.202,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 18. November 2011 mit der Begründung aufgehoben, dass das in Rede stehende (Hinterlieger-)Grundstück des Klägers (Gemarkung J. , Flur 65, Flurstück 464) nicht von der Erschließungsanlage M.------straße erschlossen werde, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BauO NRW fehle. Aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeit habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Eintragung einer Zuwegungsbaulast im Sinne des § 83 BauO NRW zulasten der Treppenparzelle (Flurstück 422); denn da das Flurstück 464 bereits durch den Q. -H. -Weg erschlossen sei, fehle es an der erforderlichen baurechtlichen Bedeutsamkeit einer Zuwegungsbaulast. Dem hat das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Zwar trifft es zu, dass das Flurstück 422 herrenlos ist, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2004 einen Eigentumsverzicht erklärt hatte und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen worden war. Es ist weiter zutreffend, dass sich nach diesem Verzicht jeder Dritter das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch aneignen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278. Von diesem Aneignungsrecht hat der Kläger aber bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht keinen Gebrauch gemacht. Wegen der an den Eigentumserwerb von Grundstücken zu stellenden formalen Anforderungen kann er auch nicht so behandelt werden, als hätte er sich das Grundstück angeeignet, so dass eine Eigentümeridentität betreffend die Flurstücke 422 und 464 nicht angenommen werden kann. Schließlich war er nicht verpflichtet, sich das Eigentum an der Parzelle 422 anzueignen. Grundsätzlich kann niemand verpflichtet werden, das Eigentum an einem aufgegebenen Grundstück zu erwerben. Das Aneignungsrecht hätte genauso gut jeder andere ausüben können, nicht zuletzt u.a. die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die über die Treppenparzelle ebenfalls einen tatsächlichen Zugang zur M.------straße haben. Die tatsächliche Nutzung dieser Parzelle genügt für sich genauso wenig den Anforderungen an die öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauO NRW wie das privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht zugunsten des Grundstücks des Klägers (Flurstück 464). Vielmehr besteht für ein Hinterliegergrundstück, das zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden soll, erst dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn zur Erschließungsanlage hin ein durch Grunddienstbarkeit und Baulast gesichertes Wegerecht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 786/05 -, juris, Rn. 20 m.w.N. Hier fehlt es an der Baulast. Ungeachtet des Umstandes, dass angesichts der Herrenlosigkeit des Grundstücks 422 kein Eigentümer vorhanden ist, der die erforderlicher Verpflichtungserklärung nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauO NRW hätte abgeben können, hat der Kläger zudem auch keinen – gegen wen auch immer gerichteten – Anspruch auf Bewilligung einer Baulast aufgrund des Wegerechts. Denn ein solcher Anspruch kann sich nur ergeben, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Vorrang zugunsten des Eigentümers des herrschenden Grundstücks – hier des Flurstücks 464 – ergibt. Bei der Abwägung ist u.a. insbesondere zu berücksichtigen, ob die Baulastbestellung zwingende und alleinige Voraussetzung für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks ist. Vgl. Kamp, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 83 Rn. 49. Das ist vorliegend angesichts der zwischen den Beteiligten unstreitigen Erschließung des in Rede stehenden Grundstücks durch den Q. -H. -Weg nicht der Fall. Mit anderen Worten, der Kläger ist zur Erschließung seines Grundstücks nicht auf die Zuwegung über die Parzelle 422 angewiesen. Somit ergibt sich aus dem ihm als Eigentümer des Grundstücks 464 eingeräumten Wegerecht kein Anspruch auf Bewilligung einer Baulast. Die ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilende Frage nach dem Anspruch auf Bewilligung einer Baulast darf nicht mit der Frage nach der mehrfachen Erschließung eines Grundstücks verwechselt werden. Letztere beurteilt sich danach, ob ein Grundstück mit Blick auf die wegemäßige Erschließung der in Rede stehenden Straße bebaubar ist, wenn eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht wird. Für die sachgerechte Beantwortung der hier aufgeworfenen zivilrechtlichen Frage kann die durch eine andere – hier: den Q. -H. -Weg – vermittelte Erschließung jedoch gerade nicht hinweggedacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 BauGB. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.