Beschluss
16 A 2861/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0603.16A2861.11.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2011 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 83.080,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 83.080,48 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2011, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. 1. Die von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Die Bescheide der Beklagten vom 25. August 2006 mit den Nrn. 017 bis 021 in Gestalt der Abhilfebescheide vom 18. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2010 seien bestandskräftig. Der unter dem 31. August 2006 erhobene Widerspruch der Klägerin habe sich nur auf die aufgrund der Betriebsprüfung zusätzlich festgesetzten Beiträge bezogen; dies ergäben Wortlaut und Auslegung des Widerspruchsschreibens. Die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in dem Verweis der Klägerin auf das Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. zu Unrecht einen Hinweis auf den eingeschränkten Widerspruch gesehen, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei in diesem Verfahren nur um die Beitragspflicht für Industrieeier und nicht auch um die Frage der Europarechts- und Verfassungswidrigkeit des Absatzfondsgesetzes gegangen, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des zutreffenden Auslegungsmaßstabs und unter zutreffender Auslegung des Widerspruchsschreibens der Klägerin zu dem beanstandeten Urteilsergebnis gelangt. Bei der Auslegung von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf das Schreiben in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 ‑ 8 C 17.01 ‑, NVwZ 1137, 1139, m.w.N. Hiervon ausgehend ist das knapp gefasste Widerspruchschreiben vom 31. August 2006 auf die Überprüfung der Bescheidänderung zur Festlegung von Erhöhungsbeträgen beschränkt. Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belastenden Verwaltungsaktes anfechten will. Hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22.10.1986 - 4 C 79.82 -, NVwZ 1988, 147, 148; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, Beck´scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2013, § 70 Rn. 15. So liegt es jedoch im vorliegenden Falle nicht. Auf die von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung dargelegte, insbesondere verfassungsrechtliche Grundlage dieses Zweifelsgrundsatzes kommt es daher nicht an. Die Deutung des Widerspruchs lässt nur die Würdigung zu, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs allein den jeweiligen Erhöhungsbetrag bestanden wollte. Denn in der Betreffzeile des Widerspruchsschreibens heißt es ausdrücklich „Bescheidänderung aufgrund einer Betriebsprüfung“ und im Text wird mitgeteilt, dass die Klägerin die Beitragsänderung „hinsichtlich der Betriebsprüfung aus diesem Jahr“ erhalten habe und „gegen diesen Bescheid Widerspruch“ erhoben werde. Soweit in dem Text auf den laufenden Musterprozess vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. verwiesen wird, ergeben sich hieraus keine erkennbaren Umstände für einen unbeschränkten Widerspruch der Klägerin. Denn dieses Klageverfahren (6 E 2764/04), das nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 5. April 2005) unter dem Aktenzeichen 13 K 2232/05 fortgeführt und durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs am 21. Januar 2010 beendet wurde, betraf gemäß der Klageschrift vom 11. Juni 2004 zunächst die Erhebung von Beiträgen nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 des Absatzfondsgesetzes ( AFoG). Erst im Schriftsatz der Klägerin vom 18. April 2005 stellte die Klägerin zur Überprüfung, ob nach dem Urteil des EuGH vom 5. November 2002 (C-325/00) die Erhebung von Beiträgen nach dem Absatzfondsgesetz mit EG-Recht vereinbar sei. Damit wird aber nicht notwendigerweise dieser Komplex von dem Widerspruchsschreiben in Bezug genommen. Denn der Ausgangspunkt für die Erhebung des Widerspruchs war die im ersten Halbjahr 2006 erfolgte Betriebsprüfung und Neufestsetzung der zu entrichtenden Beiträge. Die ursprünglichen Beitragsmitteilungen für die Jahre 2002 bis 2004 hatte die Klägerin demgegenüber nicht mit einem Widerspruch angefochten, sondern bestandskräftig werden lassen. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 6. Februar und 7. August 2006 sich gegen die Erstfestsetzung von Absatzfondbeiträgen mit Bescheiden zu den Nrn. 023, 024 und 025 (Ursprungsbescheide) gerichtet hatten. Diese Widersprüche betrafen daher die eigentliche Beitragsfestsetzung und nicht nur die Beitragspflicht von so genannten Industrieeiern. Soweit die Klägerin die Auslegung des späteren Schreibens der Klägerin vom 5. September 2007 durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Unabhängig davon, ob spätere, nach Abgabe einer Erklärung entstandene Umstände für die Auslegung von Willenserklärungen herangezogen werden können, weist dieses Schreiben in der Tat auf die Vorstellung der Klägerin bei Erhebung des Widerspruchs hin, allein gegen die Bescheidänderung, nämlich gegen die Festsetzung des Erhöhungsbeitrags Widerspruch erheben zu wollen. Denn mit dem Schreiben aus September 2007 hatte die Klägerin die Widersprüche gegen die ursprüngliche Beitragsfestsetzung in den Bescheiden mit den Nrn. 022 bis 024 zurückgenommen, hinsichtlich der Betriebsprüfung und des Änderungsbescheids vom 25. August 2006 indes nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu plausibel ausgeführt, dass die Rücknahme der Widersprüche auf einem Schreiben der Beklagten vom 15. August 2007 basiere. Dort hatte die Beklagte auf die Änderung des Absatzfondsgesetzes und auf die Auffassung in höherinstanzlicher Judikatur und Lehre zu den Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Verfassungsgemäßheit des Absatzfondsgesetzes hingewiesen. Hierauf hatte die Klägerin mit ihrer Rücknahme der Widersprüche reagiert und im Übrigen den Widerspruch gegen die Bescheide mit den Nrn. 017 bis 021 („hinsichtlich der Betriebsprüfung/des Betriebsprüfungsbescheids“), also ‑ bei verständiger Auslegung ‑ hinsichtlich der Erhöhungsbeiträge, ausdrücklich aufrechterhalten. Dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die von der Beklagten als Bescheidänderung bezeichnete Modifizierung der Beitragsbescheide dazu führte, dass die Bescheide nunmehr wieder zur Gänze anfechtbar waren, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu führen, dass der Widerspruch vom 31. August 2006 auch den gesamten Beitragsbescheid betraf. Denn dem Widerspruchsschreiben der Klägerin lässt sich ein solcher Wille gerade nicht entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin allein die Beitragsänderung aufgrund der Betriebsprüfung moniert, mithin die Festlegung des darauf sich gründenden Erhöhungsbetrags. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin, im Grundsatz sei „im Zweifel“ von der Einlegung eines unbeschränkten Widerspruchs auszugehen, und das Verwaltungsgericht sei bei der Auslegung der Erklärung der Klägerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Klärung zurücktreten könne, kommt es nicht an. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Verwaltungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen Grundsätzen zutreffend berücksichtigt hat. Mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen kommt der Rechtssache der Sache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob und nach welchen Kriterien ein durch den Bürger eingelegter Rechtsbehelf unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlich geschützten Kriterien des effektiven Rechtsschutzes und der Gewährung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden kann und ob eine Auslegung gegen den Wortlaut der Erklärung ohne Rückfrage bei dem Bürger möglich ist, auch wenn die übrigen Auslegungskriterien (insbesondere nach Sinn und Zweck) ein anderes Ergebnis nahe legen“, ist nicht klärungsbedürftig, weil die einschlägigen Fragen höchstrichterlich geklärt sind und es im Übrigen auf die Fragestellung nicht ankommt. Ebenfalls liegt der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht deshalb vor, weil die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Auslegung des Schreibens der Klägerin von 5. September 2007 von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1999 (‑ 11 B 14.99 ‑, NVwZ-RR 2000,135) abweicht und Umstände bei der Auslegung des Widerspruchs berücksichtigt hat, die nach Zugang der Willenserklärung entstanden sind. Denn auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das genannte Schreiben bestätige die vorher dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts, ist letztlich für das Entscheidungsergebnis nicht tragend. Vielmehr rundet das vom Verwaltungsgericht gewählte Argument das bereits gefundene Ergebnis ab, ohne dass die Entscheidung auf den in diesen Absatz dargelegten Erwägungen selbstständig beruhen würde. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).