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Beschluss

12 A 938/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0613.12A938.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.221,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.221,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Es ist den Klägern entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht die Darlegung gelungen, dass die Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Vielmehr hat schon das Verwaltungsgericht auf die gefestigte Rechtsprechung des Senats hingewiesen, dass für den trotz seiner landesrechtlichen Ausprägung verfassungsrechtlich unbedenklichen Einkommensbegriffes des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK), wie er hier von § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung übernommen worden ist, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragsbemessung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS), der Verwaltungspraktikabilität sowie der Jährlichkeit nicht zuletzt in Anlehnung auch an das Einkommenssteuerrecht (vgl. insoweit § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) das Zuflussprinzip Anwendung findet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, NWVBl. 2009, 61, juris. Wenn für den Einkommensbegriff hier das Zuflussprinzip, wie es das Einkommenssteuerrecht vorsieht, gilt, ist auch höchstrichterlich längst geklärt, dass grundsätzlich alle Zahlungen, die dem Betreffenden im maßgeblichen Zeitraum zufließen, als Einkommen anzusehen sind, ohne dass es von Bedeutung wäre, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt oder ob Anlass der Zahlung ein Bedarf ist, der bereits in einem früheren Zeitraum entstanden war. Einnahmen sind in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Unerheblich ist der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 – 5 C 24.81 –, FamRZ 1985, 215, juris (zum Einkommensbegriff im BAföG). Für die vom Kläger angebrachte Billigkeitserwägung, das Zuflussprinzip müsse dort seine Grenzen finden, wo der Leistungszeitpunkt von der Entscheidung eines Dritten abhänge, ohne dass der Einkommensbezieher insoweit Einwirkungsmöglichkeiten besitze, ergeben sich danach keine Ansatzpunkte. Wenn der Zufall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Heranziehungszeitraum ansteigen lässt, müssen sie sich dies anrechnen lassen. Eine Kompensierung mit Entbehrungen in der Vergangenheit findet im Elternbeitragsrecht insoweit nicht statt. Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Maßgeb-lichkeit des Zuflussprinzips und seiner Auswirkungen sind ober- und höchstrichterlich bereits ausreichend geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).